Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.01.2001

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   BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01   

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BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 (https://dejure.org/2001,813)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 (https://dejure.org/2001,813)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 (https://dejure.org/2001,813)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung für eine Versammlung der NPD begrenzt wiederherzustellen - Fehlen konkreter Indizien für eine Täuschung über den Versammlungsgegenstand

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Sofort vollziehbares Versammlungsverbot - Durchführung eines Aufzugs - Schlusskundgebung - Verbot einer Veranstaltung - Jahrestag der Reichsgründung - Nationalsozialistischer Zusammenhang - Verherrlichung des Nationalsozialismus

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 5; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; VersG § 15; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; GG Art. 8

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1407
  • NJW 2001, 2051
  • NVwZ 2001, 670 (Ls.)
  • DVBl 2001, 721
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Die Kooperation kann dazu führen, dass die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung höherrückt (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.).

    Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.).

  • VG Arnsberg, 24.01.2001 - 3 L 78/01
    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen den Verbotsbescheid des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom 15. Januar 2001 - VL 1.2 - 231-001/01 - wieder herzustellen,.
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Abwägung in aller Regel die in den angegriffenen Entscheidungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522).
  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2001 - 5 B 115/01

    Fackelaufzug der NPD verboten

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen den Verbotsbescheid des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom 15. Januar 2001 - VL 1.2 - 231-001/01 - wieder herzustellen,.
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 399 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Abwägung in aller Regel die in den angegriffenen Entscheidungen enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen beziehungsweise zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG NRW, NJW 2001, S. 2111; NJW 2001, S. 2113; NJW 2001, S. 2114; NJW 2001, S. 2986 ; DVBl 2001, S. 584; grundsätzlich übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, S. 121; dies., NJW 2001, S. 2051).
  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Im Rahmen der Folgenabwägung berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, S. 1407 ).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der Verwaltungsbehörde (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -) einzubringen.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00   

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https://dejure.org/2001,737
BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00 (https://dejure.org/2001,737)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00 (https://dejure.org/2001,737)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - 2 BvQ 42/00 (https://dejure.org/2001,737)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Akteneinsicht - Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen - Gelegenheit zur Stellungnahme - Verfassungswidrigkeit einer Partei - Parteiverbotsverfahren - Politische Partei

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 45; ; BVerfGG § 43 Abs. 1; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 21 Abs. 2; ; GG Art. 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BVerfGG §§ 20, 45, 32 Abs. 1; GG Art. 21 Abs. 2
    Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 41
  • NJW 2001, 1407
  • NVwZ 2001, 668 (Ls.)
  • DVBl 2001, 557
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
    Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 92, 130 ).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
    Eine einstweilige Anordnung darf jedoch dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 92, 130 ).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
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