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   BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/2000   

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https://dejure.org/2001,7568
BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/2000 (https://dejure.org/2001,7568)
BayObLG, Entscheidung vom 18.01.2001 - 5St RR 378/2000 (https://dejure.org/2001,7568)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - 5St RR 378/2000 (https://dejure.org/2001,7568)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; StGB § 193

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ehrverletzung durch tatsachenbezogenes Werturteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 193
    Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beleidigung; Ehrverletzendes Werturteil; Strafbefehl; Strafantrag; Wertungsexzess

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1511
  • BayObLGSt 2001, 1
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 09.12.1981 - 7 Ss 1584/81
    Auszug aus BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00
    Damit hat er im Ergebnis ein tatsachenbezogenes negatives Werturteil aufgestellt, das in Anbetracht des zugrunde liegenden (unterstellt erweislich wahren) Sachverhalte jedoch nicht mehr angemessen bzw. adäquat ist (Wertungsexzeß, vgl. BayObLG NSU 1983, 265/266; 1983, 126/127; OLG Hamm NJW 1982, 659/661; S/S-Lenckner StGB 25. Aufl. § 193 Rn. 22; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Teilband 1 1988 S. 246/247).
  • BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Auszug aus BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980/1981; 1993, 1845/1846; BayObLGSt 1994, 152/153).
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980/1981; 1993, 1845/1846; BayObLGSt 1994, 152/153).
  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Der Grundrechtsposition des Angeklagten steht die Schwere der Ehrkränkung der angegriffenen Richter und ihr Anspruch auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte gegenüber; wenn die Angriffe des Angeklagten auch (gerade noch) nicht die Qualität von Wertungsexzessen erreichen (BayObLG NJW 2001, 1511 m.w.N.), kann nicht zweifelhaft sein, dass der - ausdrücklich oder implizit - erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung für jeden Richter eine schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2016 - 53 Ss 64/16

    Beleidigung eines Justizvollzugsbediensteten: Vorwurf "fetischistischen

    Beteiligte an gerichtlichen Verfahren dürfen im Kampf um Rechtspositionen auch drastische Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15

    Rechtsanwalt, schriftsätzliche Äußerungen, Schmähung, Ehrkränkung,

    Insoweit ist allerdings anerkannt dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH, NJW 1982, 2248; BayObLG, NJW 2001, 1511; Brandenburgisches OLG, Beschl, v. 28. Februar 2013 - (2) 53 Ss 4/13 (8/13), juris).
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    Auch wenn die Ausführungen des Angeklagten in dem besagten Schriftsatz inzidenter sogar den Vorwurf von Straftaten beinhalten (z.B. Rechtsbeugung), so ist anerkannt, daß der Kritiker prinzipiell sogar seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhält (vgl. BGH NJW 1982, 2248, 2269; BayObLG NJW 2001, 1511, 1512; Senat, Urteil vom 1. September 2008 - (2) 1 Ss 120/08 (11/08) - zu den nicht unüblichen Ausdrücken "Unrechtsurteil" und "Handlanger der Staatsanwaltschaft" vgl. Meier-Göring DRiZ 2009, 370; zu der Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 1 StPO bezüglich einer staatsanwaltschaftlichen Äußerung "Strafverteidiger sind Söldner" vgl. Lewitzki/Thielemann DRiZ 2009, 368).
  • OLG Koblenz, 07.10.2009 - 2 Ss 130/09

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Prüfung der Reichweite grundgesetzlich

    Wenn die Angriffe des Angeklagten auch (gerade noch) nicht die Qualität von Wertungsexzessen erreichen (BayObLG NJW 2001, 1511 m. w. N.), kann nicht zweifelhaft sein, dass der - ausdrücklich oder implizit - erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung für jeden Richter eine schwere, nicht akzeptable Kränkung bedeutet.
  • AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02

    Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

    In der Reaktion hierauf wird er im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und seiner privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass seine Entscheidungen für die Betroffenen häufig überaus schmerzhaft und einschneidend sind und daher zu Reaktionen fuhren können, die sich - trotz gegenteiliger oder auch nur missverständlicher Formulierung - letzten Endes gar nicht gegen die Person und seine Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (BayObLG NStZ-RR 02, 43 [richtig: NJW 2001, 1511 - d. Red.] ).
  • OLG Brandenburg, 28.02.2013 - 53 Ss 4/13

    Beleidigung: Grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit bei ehrverletzenden

    Insoweit ist allerdings anerkannt, dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2018 - 53 Ss 104/18
    Insoweit sind im Rahmen der Prüfung, ob das Interesse am Schutz der Ehre des Betroffenen das Interesse an der Äußerung überwiegt, im Fall der üblen Nachrede im Sinne von § 186 StPO insbesondere die Art und Schwere der behaupteten ehrenrührigen (hier: unter Namensnennung öffentlich verbreiteten) Tatsachen, Anlass und Gewicht der wahrgenommenen Interessen - wobei der Angeklagte als Verfahrensbeteiligter im Kampf um Rechtspositionengrundsätzlich auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen darf, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris) - sowie der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die aufgestellte Tatsachenbehauptung der Wahrheit entsprechen könnte und ggfs. berechtigterweise auch auf die Gefahr hin aufgestellt werden darf, dass sie sich hinterher nicht als wahr erweist, abzuwägen (vgl. Schönke/Schröder/Lencker/Eisele, StGB 29. Aufl. § 193 Rn. 8, 12).
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