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   BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99   

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https://dejure.org/2000,729
BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99 (https://dejure.org/2000,729)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2000 - VI ZR 268/99 (https://dejure.org/2000,729)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 (https://dejure.org/2000,729)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrer - Sorgfaltspflicht - Anforderungen - Kind - Radfahrer - Gehweg

  • Judicialis

    StVO § 3 Abs. 2a

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 3 Abs. 2 a
    Keine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber auf Gehweg Rad fahrendem achtjährigen Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 3 Abs. 2a
    Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallhaftpflichtrecht - Wichtiges BGH-Urteil zum Kinderunfall

  • nomos.de PDF, S. 38 (Leitsatz)

    § 3 Abs. 2a StVO
    Verkehrsunfall/Schadensersatz/Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers/Mitverschulden durch Rad fahrendes Kind

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 152
  • MDR 2001, 212
  • NZV 2001, 35
  • NJ 2001, 201 (Ls.)
  • VersR 2000, 1556
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.07.1997 - VI ZR 205/96

    Pflichten eines Kraftfahrers gegenüber einem radfahrenden Kind

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99
    Der erkennende Senat hat aber stets darauf hingewiesen, daß auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756, 2757 m.w.N.; vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890).

    Schließlich hat der Senat eine den Vertrauensgrundsatz einschränkende Situation bejaht, wenn Kinder in einer Gruppe mit Fahrrädern auf dem Radweg in Richtung einer Furt an einer Kreuzung fuhren ohne erkennen zu lassen, daß sie rechtzeitig anhalten würden (Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756).

  • BGH, 05.05.1992 - VI ZR 262/91

    Beobachtungspflicht bei Annäherung eines Kindes

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99
    Der erkennende Senat hat aber stets darauf hingewiesen, daß auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756, 2757 m.w.N.; vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890).

    So hatte in dem der Senatsentscheidung vom 5. Mai 1992 (- VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890) zugrundeliegenden Fall ein fünfjähriges Kind sich von der Begleitung seiner Mutter auf dem Gehweg gelöst und war selbständig in Richtung Fahrbahn gelaufen.

  • BGH, 13.02.1990 - VI ZR 128/89

    Unfall mit 8jährigem Radfahrer - § 3 Abs. 1 StVO; §§ 7, 9 StVG, §§ 254, 828 Abs.

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99
    Dabei wird zu beachten sein, daß die Abwägung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536) - entgegen der Ansicht der Revision - nur in Ausnahmefällen dazu führen kann, eine etwa allein verbleibende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs hinter das Verschulden des Kindes zurücktreten zu lassen.
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99
    Dabei wird jedoch zu beachten sein, daß der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Schäden des Klägers geführt hätte (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - NJW 2000, 3069 m.w.N.).
  • BGH, 02.07.1985 - VI ZR 22/84

    Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bei Entgegenkommen von Kindern auf

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99
    In einem weiteren, dem erkennenden Senat zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt war ein 7 3/4 Jahre altes Kind zusammen mit seinem sechsjährigen Bruder auf Kinderfahrrädern dem PKW der Beklagten auf dem rechten Gehweg der Straße nebeneinander fahrend entgegengekommen; auffällig für den PKW-Fahrer war, daß die Kinder in eine unklare Verkehrslage fuhren, weil der Gehweg mit 1, 85 m verhältnismäßig schmal war und die Kinder eine Bushaltestelle zu passieren hatten, an der ein Fahrgast nach dem Bus Ausschau hielt und deshalb unklar war, wieviel Platz für die Kinder zum Vorbeifahren blieb (Senatsurteil vom 2. Juli 1985 - VI ZR 22/84 - VersR 1985, 1088, 1089).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99
    Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn es auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. BGHZ 117, 337, 340).
  • OLG Celle, 31.01.2003 - 14 U 222/02

    Verbotswidrig auf Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer; Zusammenstoß mit

    Der Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 152 und 2000, 3069) ist unerheblich.
  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall aufgrund grob verkehrswidrigen

    Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).

    b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - aaO) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre.

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - jeweils aaO).

  • BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01

    Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes zwischen einem PKW und einem Fußgänger;

    Der Senat hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1994 - VI ZR 219/93 - VersR 1994, 739, 740; vom 12. Mai 1998 - VI ZR 124/97 - VersR 1998, 1128, 1129; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556).

    Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen haben, daß der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang schon dann anzunehmen ist, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zu deutlich geringeren Verletzungen des Klägers geführt hätte (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1295 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).

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