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   BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94   

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BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94 (https://dejure.org/2001,15)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung mit GG Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 unvereinbar: keine Verletzung des Förderungsgebots aus GG Art 6 Abs 1 durch Beitragspflicht - Berücksichtigung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Differenzierung der Mitglieder mit Kindern und der Mitglieder ohne Kinder bei der Sozialen Pflegeversicherung - Höhe der Leistungsausgaben für Pflegebedürftige ohne Kinder - Rechtmäßigkeit der Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der ...

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 6

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsverstoß durch Nichtberücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3, 6; SGB XI §§ 54 ff
    Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderbetreuende Mitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Pflegeversicherung

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Die Sozialversicherung auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Eltern müssen bei der Pflegeversicherung entlastet werden!

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.04.2001)

    Ein Segen für die Familie

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Höherer Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung

  • kj-online.de PDF, S. 79 (Entscheidungsbesprechung)

    Pflegeversicherung - Grenzen einer ökonomischen Betrachtungsweise (Hermann Ribhegge; Kritische Justiz 2002, 358)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 242
  • NJW 2001, 1712
  • ZIP 2001, 661
  • NZS 2001, 309
  • FamRZ 2001, 605
  • VersR 2001, 916
  • DVBl 2001, 902
 
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Wird zitiert von ... (326)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Auch habe der Gesetzgeber gegen die ihm im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Pflichten verstoßen.

    Das habe schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) bestätigt.

    Nach Auffassung des AOK-Bundesverbands sind die Erwägungen des "Trümmerfrauen"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 1) auf die soziale Pflegeversicherung nicht übertragbar.

    c) Aus einer Gesamtschau aller gegen die Pflegeversicherung bestehenden Bedenken folge die Grundrechtswidrigkeit der Beitragsregelungen des SGB XI. Diese verstießen bereits gegen den vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 1) auferlegten Auftrag zur Verbesserung der finanziellen Situation der Familien.

    Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 87, 1 m.w.N.).

    Verheiratete Eltern, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder gänzlich oder weitgehend auf Erwerbsarbeit verzichten, erleiden anders als in der durch Lohn- und Beitragsbezogenheit geprägten gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BVerfGE 87, 1 ) gegenüber kinderlosen Versicherten, die erwerbstätig sind, keine Nachteile bei der Inanspruchnahme der durch die soziale Pflegeversicherung gewährten Leistungen.

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 ; stRspr).

    Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 255 ).

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei (vgl. BVerfGE 94, 241 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Damit einhergehende Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechten Lösung verzichtet hat (vgl. BVerfGE 100, 59 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen muss, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind, ist es im vorliegenden Fall geboten, die Weiteranwendung von § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 SGB XI bis zum 31. Dezember 2004 zuzulassen (vgl. BVerfGE 92, 53 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig rund 87 % der Bevölkerung in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind (siehe näher Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, Umdruck S. 2 ff.) und Kinder als Beitragszahler nicht nur das System der sozialen Pflegeversicherung verlassen, sondern auch von der privaten Pflege-Pflichtversicherung ihrer Eltern zu ihm wechseln werden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Erziehungsleistung in der sozialen Pflegeversicherung auch in Zukunft nachhaltig zum Tragen und den kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung zugute kommt.
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    Der Staat ist auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, diese Beitragslast auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258 ; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94
    An der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien besteht ein Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 88, 203 ).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die durch

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Schwangerschaftsabbruch II

    Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat zum besonderen Schutz der Familie verpflichtet, gebietet für sich allein nicht, dass der Gesetzgeber Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 25 f.).

    Tragen auch in der privaten Pflegeversicherung Versicherungsnehmer mit Kindern zusätzlich zu ihrem Geldbeitrag einen erheblichen generativen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Versicherungssystems bei, ist es - ebenso wie in der sozialen Pflegeversicherung (siehe Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, Umdruck S. 33 ff.) - mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn dieser Beitrag bei der Prämienfestsetzung unberücksichtigt bleibt.

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Ihr Antrag ist daher entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 103, 242 ).
  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Im Juli 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2, im Folgenden: sPV-Urteil) mit Blick auf die Betreuungs- und Erziehungsleistungen für ihre Kinder die beitragsmindernde Berücksichtigung ihres Unterhalts in den oben genannten Versicherungszweigen.

    hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI, §§ 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 241 SGB V und §§ 54 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 und 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm § 226 SGB V) unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - mit den Grundrechten der Kläger aus den Art. 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) GG vereinbar sind;.

    Sie können sich auf das sPV-Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) und den dort enthaltenen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber nicht berufen; das Beitragsrecht der GRV ist von der Bindungswirkung dieser Entscheidung (§ 31 BVerfGG) sachlich nicht erfasst (dazu aa) .

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; aus späterer Zeit BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445) .

    Ein "generativer Beitrag" führt allenfalls dann zu einem "Vorteil im Versicherungsfall" für Kinderlose aus der Zahlung der Beiträge nachwachsender Generationen, wenn diese später auch tatsächlich Beiträge erbringen (so das BVerfG im sPV-Urteil: BVerfGE 103, 242, 264 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 f) .

    Der Gesetzgeber hat die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt (hierzu allgemein: BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGK 12, 81, 83 mwN; Boysen in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 6. Aufl 2012, Art. 3 RdNr 102) .

    3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl zB BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12) .

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist zu verneinen, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt (BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12) .

    Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln oder zum Nachteil der Familie differenzieren, der besondere Schutz zu beachten, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BVerfGE 103, 242, 258 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 12; BVerfGE 87, 1, 37 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 7) .

    Zu den einzelnen seit dem "Trümmerfrauen"-Urteil des BVerfG in Ansehung von Betreuung und Erziehung von Kindern eingeführten Leistungen der GRV wird für den Zeitraum von 1992 bis 2004 im Übrigen ergänzend auf den Bericht der Bundesregierung (Unterrichtung durch die Bundesregierung - Bericht der Bundesregierung zur Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Sozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 <1 BvR 1629/94> für andere Zweige der Sozialversicherung vom 4.11.2004, BT-Drucks 15/4375 , S 6 ff) verwiesen.

    Dieser Vorteil soll sich aber in der Erziehungsleistung der Eltern spiegeln, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil - im Vergleich zu Kinderlosen - auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17) .

    So formuliert das BVerfG ausdrücklich, dass die mit der Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren Erwerbsphase auftritt, auch in diesem Zeitraum auszugleichen ist (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22) .

    Das allein gebietet es nicht, diese Betreuungs- und Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (BVerfGE 103, 242, 265 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 18) .

    Im sPV-Urteil hat das BVerfG ausgeführt, es ist entscheidend, dass "der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration (60 Jahre und älter) auftritt" (BVerfG, 103, 242, 263 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16) .

    Der überwiegende Teil der Gesamtkosten (Krankheitskosten) entstand nach den vorstehenden Ausführungen in der Generation der Erwerbstätigen selbst, und nicht - wie vom BVerfG im sPV-Urteil gefordert (BVerfGE 103, 242, 263 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16 f) - "überproportional" in der Generation der Älteren/Nichterwerbstätigen.

    Die mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren Erwerbsphase auftritt, ist auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22).

    Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten sozialen Leistungssystem zu berücksichtigen (BVerfGE 103, 242, 265 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 18) .

    Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose das sPV-Urteil des BVerfG (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt (vgl dazu bereits BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr. 2, RdNr 10) .

    Zwar formuliert das BVerfG im sPV-Urteil, dass den Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter erwächst, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 17 mwN).

    Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf und ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 22 mwN) .

    Das BVerfG hat in seinem sPV-Urteil (BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13) entschieden, dass die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten steht.

    Konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme und somit auch für die Sozialversicherungszweige lassen sich hieraus - so das BVerfG im sPV-Urteil (BVerfGE 103, 242, 259 f = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f) - gerade nicht ableiten.

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