Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2001 - VI ZR 34/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1533
BGH, 13.02.2001 - VI ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1533)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2001 - VI ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1533)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Ziehen am Kopf während Geburtsvorgang

§ 823 BGB, § 276 BGB, objektivierter Verschuldensmaßstab, Haftung des Arztes trotz subjektiver Entschuldbarkeit

Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 44 (Leitsatz)

    § 823 BGB
    Arzthaftung/Fahrlässigkeitsbegriff/Schadensersatz

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1786
  • MDR 2001, 565
  • MDR 2001, 566
  • NJ 2001, 375 (Ls.)
  • VersR 2001, 646
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.01.1991 - VI ZR 206/90

    Sorgfaltspflichten des Heilpraktikers bei Anwendung invasiver Behandlungsmethoden

    Auszug aus BGH, 13.02.2001 - VI ZR 34/00
    Angesichts des auch im Arzthaftungsrecht maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil BGHZ 113, 297, 303 f. m.w.N.) hat der behandelnde Arzt jedoch grundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag, etwa weil er sich im gegebenen Behandlungsgeschehen als überfordert erwies und daher mit medizinisch falschen Mitteln helfen wollte.
  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 106/13

    Arzthaftungsprozess: Unerlässlichkeit eines medizinischen

    Für ein dem Standard zuwiderlaufendes Vorgehen ist er haftungsrechtlich auch dann verantwortlich, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag (Senatsurteile vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90, BGHZ 113, 297, 303; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00, VersR 2001, 646; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130).
  • BGH, 06.05.2003 - VI ZR 259/02

    Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler bei aufgrund

    Hiernach hat der Arzt grundsätzlich für sein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes Vorgehen auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus subjektiv als entschuldbar erscheinen mag (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - VersR 2001, 646).

    Auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - aaO).

    Sollte letzteres gemeint gewesen sein, würde dies der Annahme eines groben Behandlungsfehlers nicht entgegenstehen, da im Arzthaftungsrecht - wie dargelegt - der allgemeine objektivierte zivilrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff gilt (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 297, aaO), bei dem es auf die subjektiven Fähigkeiten des behandelnden Arztes nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 34/00 - aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 822/14

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach

    Nicht die - größere oder geringere - individuelle Fähigkeit zur Voraussicht und Vermeidung des missbilligten Erfolges entscheiden im Zivilrecht als maßgeblicher Standard über die Sorgfaltsanforderungen, sondern die im Verkehr verlangten Fähigkeiten (statt vieler: BGH, Urteil v 13.2.2001, VI ZR 34/00, NJW 2001, 1786; BGH Urteil v 27.3.2003, IX ZR 399/99, NJW 2003, 2022, 2024; Caspers in: Staudinger, BGB, 2014, § 276 Rdnr. 29 m.w.N.).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 32/04 R

    Krankenversicherung - Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung - Entscheidung

    Worin diese Sorgfalt besteht, beurteilt sich nach dem "Prinzip der Gruppenfahrlässigkeit"; es kommt insoweit auf die im Kreis der Allgemein- oder Fachärzte vorausgesetzten Fähigkeiten und dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten bzw die Einhaltung der dort geltenden "objektiven medizinischen Standards" an (vgl zB BGH NJW 2001, 1786; Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, § 823 RdNr 643).
  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - unbefristete Fortsetzung eines

    Es gilt also nicht § 276 BGB, für den der Bundesgerichtshof (BGH) typisierend im Interesse des Rechtsverkehrs einen - modifizierten - objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab entwickelt hat (vgl nur BGH NJW 2001, 1786 f), sondern - wie im Strafrecht - ein individueller Maßstab, ausgerichtet an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen.
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20

    Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit;

    Der Maßstab für die Fahrlässigkeit ist objektiv zu bestimmen (BGH NJW 2001, 1786 [BGH 13.02.2001 - VI ZR 34/00] ).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2003 - 7 U 173/01

    Arzthaftung: Alleinverantwortlichkeit des Arztes bei Strahlungsschäden bei einer

    Diese aus der Art und Weise der Erfüllung der Behandlungsaufgabe folgende Beweislastverteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte (und sein Personal) nach seiner Schilderung aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Räumlichkeiten, in denen die Bestrahlung mit UV-Licht stattfand, sich außer Stande setzte, den Vorgang tatsächlich zu kontrollieren, denn die Sorgfaltsanforderungen während der Durchführung einer Behandlung bestimmen sich nicht nach der konkreten Handhabung durch den behandelnden Arzt, sie sind allein nach objektiven Maßstäben zu bestimmen (BGH, BGHReport 2001, 374 = VersR 2001, 646).

    Im Hinblick auf die objektive Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs (BGH, BGHReport 2001, 374 = VersR 2001, 646) ist es ohne Bedeutung, ob eine (unzureichende) Überwachung üblich ist.

  • OLG Stuttgart, 04.06.2002 - 14 U 86/01

    Arzthaftung: Behandlungsfehler durch Fehlinsertion eines Kreuzbandersatzes;

    Ein Behandlungsfehler liegt bereits bei einem objektiven Verstoß gegen die Regeln der Medizin vor (BGH VersR 2001, 646).
  • LG Bonn, 07.11.2014 - 15 O 74/14

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der obliegenden

    Nach dem im Gegensatz zum Strafrecht an dieser Stelle maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsmaßstab kommt es hierbei allein darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ohne Rücksicht darauf, ob der Handelnde nach seinen individuellen Fähigkeiten, Kräften, Erfahrungen und Kenntnissen die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (vgl. BGH NJW 2001, 1786, 1787).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2005 - 8 U 69/02

    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen eines ärztlichen

    Es trifft nämlich nicht zu, dass es für die Beurteilung der Fehlerfrage nicht auf den objektiven Sachverhalt ankommt; der ärztliche Standard ist vielmehr gerade objektiv zu bestimmen (vgl. BGH, NJW 2001, 1786 f.).
  • LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 44/04

    Versagung von Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen;

  • SG Hamburg, 25.03.2021 - S 36 U 58/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht