Rechtsprechung
   BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00   

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https://dejure.org/2001,82
BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00 (https://dejure.org/2001,82)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00 (https://dejure.org/2001,82)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00 (https://dejure.org/2001,82)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abbildung von Begleitern absoluter Personen der Zeitgeschichte

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit - Bildberichterstattung - Prinz Ernst August von Hannover - Caroline von Monaco - Prügelprinz - Person der Zeitgeschichte

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Prinz Ernst August von Hannover

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 GG

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § ... 1004; ; KUG § 22; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG §§ 22 ff.; ; KUG § 23 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 2; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern von Personen des öffentlichen Lebens; Prinz Ernst August von Hannover

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Karlsruhe präzisiert Grenzen der Bildberichterstattung über Prominente

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    "Focus" durfte Bild von Prinz Ernst August von Hannover abdrucken

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bildberichterstattung über Prominente

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.5.2001)

    Portraitfotos Prominenter dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1921
  • DVBl 2001, 1345
  • ZUM 2001, 578
  • afp 2001, 212
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - (vgl. BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt.

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 101, 361 ; stRspr).

    Als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten bei der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    d) Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Auch unterhaltende Beiträge sind nicht von vornherein ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten, wenn sie verfassungsrechtlich tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind, ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Diese Einschätzung der Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen Einschätzung des Gewichts der unterschiedlichen, gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 101, 361 ).

    Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 ), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird.

    Die Presse darf selbst über die Art der Darstellung entscheiden (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 182/00 -.

    e) Das Verfahren 1 BvR 182/00.

    Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung.

    aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe.

  • LG Hamburg, 08.05.1998 - 324 O 736/97
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte;

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • LG Hamburg, 19.02.1999 - 324 O 521/98
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 -.

    Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    Für Titelblatt und Text im Innenteil einer Zeitschrift kann nichts anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 61 ff.).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    Titelseiten haben die Funktion der Aufmerksamkeitsbindung und der Weckung von Neugier (vgl. zur besonderen Bedeutung des Titelblatts auch BVerfGE 97, 125 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    Sie kann aber bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern bedeutsam werden (vgl. BVerfGE 34, 269 ; stRspr).
  • OLG Köln, 17.09.1985 - 15 U 96/85
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    Bei der Wortberichterstattung ist eine entsprechende Zusammenschau jedenfalls von Zeitungsüberschrift und dem dazugehörigen Zeitungsbericht anerkannt (vgl. nur OLG Köln, AfP 1985, S. 295 ).
  • BVerfG, 13.04.2000 - 1 BvR 2109/98

    Persönlichkeitsschutz und Bildberichterstattung der Presse

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97
    Soweit die Gerichte in dem Verfahren 1 BvR 2109/98 darauf abgestellt haben, dass das Foto das zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG, zu dessen Illustration die Aufnahme diene, nämlich die körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem ihm lästigen Kameramann, nicht darstelle, kann dies nicht maßgeblich sein.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • RG, 07.05.1898 - I 33/98
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst allerdings nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Wird die Nutzung auch von Bildern zugelassen, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, kann dies dazu beitragen, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wäre die Bebilderung eines Berichts allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Die Anwendung dieser Rechtsfiguren hat das Bundesverfassungsgericht nur dann als verfassungsgemäß bezeichnet, wenn die ergänzende einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten dadurch nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Dabei ist zu sichern, dass die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsinteressen umfassend bereits innerhalb des Merkmals des "Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.4.2001 - 1 BvR 758/97 -, NJW 2001, 1921 = juris, Rn. 23.
  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 1857/98 -,.

    - 1 BvR 1918/98 -,.

    - 1 BvR 2109/99 -,.

    b) Das Verfahren 1 BvR 1857/98.

    c) Das Verfahren 1 BvR 1918/98.

    d) Das Verfahren 1 BvR 2109/99.

    Hintergrund war die auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 betroffene tätliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann.

    bb) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 haben die Gerichte dem Gewicht des Grundrechts der Pressefreiheit in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen.

    So dürfte es regelhaft bei der Veröffentlichung klassischen Portraitfotos liegen, deren Verwendung in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 beanstandet wurde.

    cc) Auch in dem Verfahren 1 BvR 2109/99 haben die Gerichte der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Gegenstand der Berichterstattung war das gleiche Ereignis wie auch im Verfahren 1 BvR 1918/98, der tätliche Angriff auf einen Kameramann.

    dd) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1857/98 haben die Gerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz verkannt.

    Soweit in den Verfassungsbeschwerden teilweise neben der Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG geltend gemacht wird (1 BvR 758/97 sowie 1 BvR 1918/98), kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden insoweit überhaupt hinreichend begründet worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00   

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https://dejure.org/2001,8217
BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00 (https://dejure.org/2001,8217)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.2001 - 1 BvR 182/00 (https://dejure.org/2001,8217)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 2001 - 1 BvR 182/00 (https://dejure.org/2001,8217)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit - Bildberichterstattung - Prinz Ernst August von Hannover - Caroline von Monaco - Prügelprinz - Person der Zeitgeschichte

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § ... 1004; ; KUG § 22; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG §§ 22 ff.; ; KUG § 23 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1921
  • DVBl 2001, 1345
  • ZUM 2001, 578
  • afp 2001, 212
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 1857/98 -,.

    - 1 BvR 1918/98 -,.

    - 1 BvR 2109/99 -,.

    b) Das Verfahren 1 BvR 1857/98.

    c) Das Verfahren 1 BvR 1918/98.

    d) Das Verfahren 1 BvR 2109/99.

    Hintergrund war die auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 betroffene tätliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann.

    bb) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 haben die Gerichte dem Gewicht des Grundrechts der Pressefreiheit in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen.

    So dürfte es regelhaft bei der Veröffentlichung klassischen Portraitfotos liegen, deren Verwendung in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 beanstandet wurde.

    cc) Auch in dem Verfahren 1 BvR 2109/99 haben die Gerichte der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Gegenstand der Berichterstattung war das gleiche Ereignis wie auch im Verfahren 1 BvR 1918/98, der tätliche Angriff auf einen Kameramann.

    dd) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1857/98 haben die Gerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz verkannt.

    Soweit in den Verfassungsbeschwerden teilweise neben der Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG geltend gemacht wird (1 BvR 758/97 sowie 1 BvR 1918/98), kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden insoweit überhaupt hinreichend begründet worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - (vgl. BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt.

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 101, 361 ; stRspr).

    Als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten bei der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    d) Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Auch unterhaltende Beiträge sind nicht von vornherein ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten, wenn sie verfassungsrechtlich tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind, ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Diese Einschätzung der Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen Einschätzung des Gewichts der unterschiedlichen, gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 101, 361 ).

    Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 ), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird.

    Die Presse darf selbst über die Art der Darstellung entscheiden (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • LG Hamburg, 08.05.1998 - 324 O 736/97
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte;

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • LG Hamburg, 19.02.1999 - 324 O 521/98
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 -.

    Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Für Titelblatt und Text im Innenteil einer Zeitschrift kann nichts anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 61 ff.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Das Grundgesetz schützt vor verfälschenden Darstellungen der Presse, verleiht dem Einzelnen aber nicht einen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit in einer bestimmten Weise dargestellt zu werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Titelseiten haben die Funktion der Aufmerksamkeitsbindung und der Weckung von Neugier (vgl. zur besonderen Bedeutung des Titelblatts auch BVerfGE 97, 125 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Sie kann aber bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern bedeutsam werden (vgl. BVerfGE 34, 269 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.04.2000 - 1 BvR 2109/98

    Persönlichkeitsschutz und Bildberichterstattung der Presse

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00
    Soweit die Gerichte in dem Verfahren 1 BvR 2109/98 darauf abgestellt haben, dass das Foto das zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG, zu dessen Illustration die Aufnahme diene, nämlich die körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem ihm lästigen Kameramann, nicht darstelle, kann dies nicht maßgeblich sein.
  • OLG Köln, 17.09.1985 - 15 U 96/85
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 182/00 -.

    e) Das Verfahren 1 BvR 182/00.

    Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung.

    aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe.

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 182/00 -.

    e) Das Verfahren 1 BvR 182/00.

    Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung.

    aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe.

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 182/00 -.

    e) Das Verfahren 1 BvR 182/00.

    Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung.

    aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe.

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 182/00 -.

    e) Das Verfahren 1 BvR 182/00.

    Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung.

    aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe.

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

    Ausgangspunkt muss insoweit der Grundsatz sein, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse und des Rundfunks auch umfasst, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen und den Gerichten nicht die Aufgabe zukommt zu entscheiden, ob ein Umstand berichtenswert ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2001 - BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00 -, NJW 2001, 1921 ff., Beschluss vom 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10248
BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99 (https://dejure.org/2001,10248)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99 (https://dejure.org/2001,10248)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 2001 - 1 BvR 2109/99 (https://dejure.org/2001,10248)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit - Bildberichterstattung - Prinz Ernst August von Hannover - Caroline von Monaco - Prügelprinz - Person der Zeitgeschichte

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § ... 1004; ; KUG § 22; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG §§ 22 ff.; ; KUG § 23 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1921
  • DVBl 2001, 1345
  • ZUM 2001, 578
  • afp 2001, 212
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - (vgl. BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt.

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 101, 361 ; stRspr).

    Als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten bei der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    d) Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Auch unterhaltende Beiträge sind nicht von vornherein ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten, wenn sie verfassungsrechtlich tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind, ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Diese Einschätzung der Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen Einschätzung des Gewichts der unterschiedlichen, gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 101, 361 ).

    Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 ), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird.

    Die Presse darf selbst über die Art der Darstellung entscheiden (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 1857/98 -,.

    - 1 BvR 1918/98 -,.

    b) Das Verfahren 1 BvR 1857/98.

    c) Das Verfahren 1 BvR 1918/98.

    Hintergrund war die auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 betroffene tätliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann.

    bb) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 haben die Gerichte dem Gewicht des Grundrechts der Pressefreiheit in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen.

    So dürfte es regelhaft bei der Veröffentlichung klassischen Portraitfotos liegen, deren Verwendung in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 beanstandet wurde.

    Gegenstand der Berichterstattung war das gleiche Ereignis wie auch im Verfahren 1 BvR 1918/98, der tätliche Angriff auf einen Kameramann.

    dd) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1857/98 haben die Gerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz verkannt.

    Soweit in den Verfassungsbeschwerden teilweise neben der Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG geltend gemacht wird (1 BvR 758/97 sowie 1 BvR 1918/98), kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden insoweit überhaupt hinreichend begründet worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 182/00 -.

    e) Das Verfahren 1 BvR 182/00.

    Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung.

    aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe.

  • LG Hamburg, 08.05.1998 - 324 O 736/97
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte;

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • LG Hamburg, 19.02.1999 - 324 O 521/98
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 -.

    Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    Für Titelblatt und Text im Innenteil einer Zeitschrift kann nichts anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 61 ff.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    Das Grundgesetz schützt vor verfälschenden Darstellungen der Presse, verleiht dem Einzelnen aber nicht einen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit in einer bestimmten Weise dargestellt zu werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    Titelseiten haben die Funktion der Aufmerksamkeitsbindung und der Weckung von Neugier (vgl. zur besonderen Bedeutung des Titelblatts auch BVerfGE 97, 125 ).
  • OLG Köln, 17.09.1985 - 15 U 96/85
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 2109/99
    Bei der Wortberichterstattung ist eine entsprechende Zusammenschau jedenfalls von Zeitungsüberschrift und dem dazugehörigen Zeitungsbericht anerkannt (vgl. nur OLG Köln, AfP 1985, S. 295 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 13.04.2000 - 1 BvR 2109/98

    Persönlichkeitsschutz und Bildberichterstattung der Presse

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

    Ausgangspunkt muss insoweit der Grundsatz sein, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse und des Rundfunks auch umfasst, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen und den Gerichten nicht die Aufgabe zukommt zu entscheiden, ob ein Umstand berichtenswert ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2001 - BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00 -, NJW 2001, 1921 ff., Beschluss vom 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195 ff.).
  • LG Hamburg, 05.04.2002 - 324 O 521/98

    "Focus" durfte Bild von Prinz Ernst August von Hannover abdrucken

    Diese Urteile sind auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001 (Az. 1 BvR 2109/99) aufgehoben und die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98   

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BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98 (https://dejure.org/2001,12918)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98 (https://dejure.org/2001,12918)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 2001 - 1 BvR 1918/98 (https://dejure.org/2001,12918)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit - Bildberichterstattung - Prinz Ernst August von Hannover - Caroline von Monaco - Prügelprinz - Person der Zeitgeschichte

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § ... 1004; ; KUG § 22; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG §§ 22 ff.; ; KUG § 23 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1921
  • DVBl 2001, 1345
  • ZUM 2001, 578
  • afp 2001, 212
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - (vgl. BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt.

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 101, 361 ; stRspr).

    Als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten bei der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    d) Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Auch unterhaltende Beiträge sind nicht von vornherein ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten, wenn sie verfassungsrechtlich tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind, ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Diese Einschätzung der Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen Einschätzung des Gewichts der unterschiedlichen, gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 101, 361 ).

    Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 ), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird.

    Die Presse darf selbst über die Art der Darstellung entscheiden (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 1857/98 -,.

    - 1 BvR 2109/99 -,.

    b) Das Verfahren 1 BvR 1857/98.

    d) Das Verfahren 1 BvR 2109/99.

    cc) Auch in dem Verfahren 1 BvR 2109/99 haben die Gerichte der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen.

    dd) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1857/98 haben die Gerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz verkannt.

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 182/00 -.

    e) Das Verfahren 1 BvR 182/00.

    Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung.

    aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe.

  • LG Hamburg, 08.05.1998 - 324 O 736/97
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte;

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • LG Hamburg, 19.02.1999 - 324 O 521/98
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 -.

    Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    Für Titelblatt und Text im Innenteil einer Zeitschrift kann nichts anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 61 ff.).
  • OLG Köln, 17.09.1985 - 15 U 96/85
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    Bei der Wortberichterstattung ist eine entsprechende Zusammenschau jedenfalls von Zeitungsüberschrift und dem dazugehörigen Zeitungsbericht anerkannt (vgl. nur OLG Köln, AfP 1985, S. 295 ).
  • BVerfG, 13.04.2000 - 1 BvR 2109/98

    Persönlichkeitsschutz und Bildberichterstattung der Presse

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    Soweit die Gerichte in dem Verfahren 1 BvR 2109/98 darauf abgestellt haben, dass das Foto das zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG, zu dessen Illustration die Aufnahme diene, nämlich die körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem ihm lästigen Kameramann, nicht darstelle, kann dies nicht maßgeblich sein.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1918/98
    Das Grundgesetz schützt vor verfälschenden Darstellungen der Presse, verleiht dem Einzelnen aber nicht einen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit in einer bestimmten Weise dargestellt zu werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

    Ausgangspunkt muss insoweit der Grundsatz sein, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse und des Rundfunks auch umfasst, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen und den Gerichten nicht die Aufgabe zukommt zu entscheiden, ob ein Umstand berichtenswert ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2001 - BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00 -, NJW 2001, 1921 ff., Beschluss vom 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98   

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BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98 (https://dejure.org/2001,10413)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98 (https://dejure.org/2001,10413)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 2001 - 1 BvR 1857/98 (https://dejure.org/2001,10413)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit - Bildberichterstattung - Prinz Ernst August von Hannover - Caroline von Monaco - Prügelprinz - Person der Zeitgeschichte

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § ... 1004; ; KUG § 22; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG §§ 22 ff.; ; KUG § 23 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1921
  • DVBl 2001, 1345
  • ZUM 2001, 578
  • afp 2001, 212
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - (vgl. BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt.

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 101, 361 ; stRspr).

    Als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten bei der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    d) Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Auch unterhaltende Beiträge sind nicht von vornherein ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges Mittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten, wenn sie verfassungsrechtlich tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind, ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 ).

    Diese Einschätzung der Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen Einschätzung des Gewichts der unterschiedlichen, gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 101, 361 ).

    Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 ), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird.

    Die Presse darf selbst über die Art der Darstellung entscheiden (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 1918/98 -,.

    - 1 BvR 2109/99 -,.

    c) Das Verfahren 1 BvR 1918/98.

    d) Das Verfahren 1 BvR 2109/99.

    Hintergrund war die auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 betroffene tätliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann.

    bb) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 haben die Gerichte dem Gewicht des Grundrechts der Pressefreiheit in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen.

    So dürfte es regelhaft bei der Veröffentlichung klassischen Portraitfotos liegen, deren Verwendung in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 beanstandet wurde.

    cc) Auch in dem Verfahren 1 BvR 2109/99 haben die Gerichte der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Gegenstand der Berichterstattung war das gleiche Ereignis wie auch im Verfahren 1 BvR 1918/98, der tätliche Angriff auf einen Kameramann.

    Soweit in den Verfassungsbeschwerden teilweise neben der Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG geltend gemacht wird (1 BvR 758/97 sowie 1 BvR 1918/98), kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden insoweit überhaupt hinreichend begründet worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 182/00

    Verfassungsbeschwerde - Persönlichkeitsrecht - Pressefreiheit -

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    - 1 BvR 758/97 - - 1 BvR 1857/98 - - 1 BvR 1918/98 - - 1 BvR 2109/99 - - 1 BvR 182/00 -.

    - 1 BvR 182/00 -.

    e) Das Verfahren 1 BvR 182/00.

    Dies gilt auch für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Deshalb sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung.

    aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe.

  • LG Hamburg, 08.05.1998 - 324 O 736/97
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusammenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation handelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • LG Hamburg, 19.02.1999 - 324 O 521/98
    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 -.

    Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • OLG Hamburg, 13.07.1989 - 3 U 30/89

    Relative Person der Zeitgeschichte; Absolute Person der Zeitgeschichte;

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 850 m.w.N.).

    Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 ).

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    Für Titelblatt und Text im Innenteil einer Zeitschrift kann nichts anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 61 ff.).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    Sie kann aber bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern bedeutsam werden (vgl. BVerfGE 34, 269 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    Titelseiten haben die Funktion der Aufmerksamkeitsbindung und der Weckung von Neugier (vgl. zur besonderen Bedeutung des Titelblatts auch BVerfGE 97, 125 ).
  • BVerfG, 13.04.2000 - 1 BvR 2109/98

    Persönlichkeitsschutz und Bildberichterstattung der Presse

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 1857/98
    Soweit die Gerichte in dem Verfahren 1 BvR 2109/98 darauf abgestellt haben, dass das Foto das zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG, zu dessen Illustration die Aufnahme diene, nämlich die körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem ihm lästigen Kameramann, nicht darstelle, kann dies nicht maßgeblich sein.
  • OLG Köln, 17.09.1985 - 15 U 96/85
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

    Ausgangspunkt muss insoweit der Grundsatz sein, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse und des Rundfunks auch umfasst, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen und den Gerichten nicht die Aufgabe zukommt zu entscheiden, ob ein Umstand berichtenswert ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 26.04.2001 - BvR 758/97, 1 BvR 1857/98, 1 BvR 1918/98, 1 BvR 2109/99, 1 BvR 182/00 -, NJW 2001, 1921 ff., Beschluss vom 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195 ff.).
  • LG Hamburg, 19.04.2002 - 324 O 697/97

    Prinz Ernst August von Hannover ./. Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH

    Auf eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 26.4.2001 (Az. 1 BvR 1857/98) beide Urteile auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg zurück.
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