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   BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01   

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https://dejure.org/2001,467
BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 (https://dejure.org/2001,467)
BVerfG, Entscheidung vom 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 (https://dejure.org/2001,467)
BVerfG, Entscheidung vom 07. April 2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 (https://dejure.org/2001,467)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung für eine als "Demonstration gegen Überfremdung in Frankfurt aM" bezeichnete Veranstaltung begrenzt wieder herzustellen - Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen bei ...

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Versammlungsverbot - Volksverhetzung - Fremdenfeindlichkeit - Demostrationsverbot - Versammlungsleitung

  • Judicialis

    VersG § 15; ; StGB § ... 130 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB §§ 185 ff.; ; StGB § 130; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; GG Art. 5; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32; GG Art. 8; VerSG § 15 Abs. 1
    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot; "Demonstration gegen Überfremdung"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2072
  • NVwZ 2001, 906 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1054
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Unter der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln zu verstehen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).

    Der Gesetzgeber hat durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck gebracht, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -).

    Sonstige Beschränkungen der Versammlungsfreiheit kommen jedoch in Betracht, wenn von der Art des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Versammlungsteilnehmer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, etwa wenn auf Grund provokativer oder sonst wie aggressiver Vorgehensweisen ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die darauf zielen, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu beschränken, ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
  • OLG Frankfurt, 11.05.1994 - 2 Ss 413/93

    Bestreiten des Aufenthaltsrechts von Aylbewerbern als Volksverhetzung; Auslegung

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Offen bleiben kann auch, ob die hier in Rede stehende Äußerung vergleichbar ist mit der Schmähung von Asylbewerbern, über die das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1995, S. 143) in der zu § 130 StGB a.F. ergangenen Entscheidung zu befinden hatte, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bezieht.
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Diese insbesondere für die Anwendung der §§ 185 ff. StGB entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB geht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 563 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 03.04.2001 - 5 G 1335/01

    Eilantrag gegen Verbot der für Samstag den 07.04.2001 angemeldeten Demonstration

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt vom 27. März 2001 wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 3. April 2001 - 5 G 1335/01 (2) - wieder hergestellt.
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Dabei müssen ausgehend vom Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen Begleitumstände einer Äußerung beachtet werden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    In Fällen dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01
    Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 ; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 ; Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 ).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Das Strafgesetzbuch stellt aber nicht schon ausländerfeindliche Äußerungen als solche unter Strafe (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072 ).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Der Sinn der Äußerung ist ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des sprachlichen Kontextes, in dem sie steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren, festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 1995 a.a.O. S. 295 f. und vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339 sowie Kammerbeschlüsse vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. - NJW 2001, 2072 und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - DVBl 2008, 313 Rn. 30 m.w.N.).
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