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   BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00 (1)   

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BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00 (1) (https://dejure.org/2001,1774)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2001 - 4 StR 414/00 (1) (https://dejure.org/2001,1774)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 (1) (https://dejure.org/2001,1774)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 154 Abs. 2 StPO; § 258 StPO; § 244 StPO; § 20 StGB; Art 103 Abs. 1 GG; § 21 StGB
    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO (Teil der abschließenden Entscheidung); Mittelbare Mitentscheidung eines Hilfsbeweisantrages; Aufklärungsrüge; Aufklärungspflicht ...

  • lexetius.com
  • openjur.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2109
  • NStZ 2001, 389 (Ls.)
  • NStZ 2002, 104 (Ls.)
  • StV 2001, 437
  • JR 2002, 119
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 162/83

    Erteilung des letzten Wortes für den Angeklagten durch das Gericht bei Beschluss

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 (= NStZ 1983, 469) die Ansicht vertreten, daß dem Angeklagten dann nochmals das letzte Wort erteilt werden muß, wenn der Urteilsverkündung ein (Teil-) Einstellungsbeschluß nach § 154 Abs. 2 StPO vorausgegangen ist und durch diesen (wie in dem hier zu entscheidenden Fall) über einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers zur Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen - betreffend auch Fälle, in denen verurteilt wurde - mittelbar mitentschieden worden ist.

    dd) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG erklärt, daß er seine entgegenstehende Rechtsprechung im Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 aufgibt! (= NStZ 1983, 469) - die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, entgegenstehende Rechtsprechung ihres Senats liege nicht vor.

  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78

    Mitwirkung eines Hilfsschöffen, statt des Hauptschöffen, an einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfahren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Aufgabe von BGH NStZ 1983, 469).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - verneint, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258 - offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 (1. Strafsenat); NStZ Rdn. 5, 1990, 228 (3. Strafsenat); 1999, 244 (4. Strafsenat) und 257 (3. Strafsenat)).

  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies in seinem Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - verneint, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstelle (zustimmend Pelchen JR 1986, 166, 167; KMR-Stuckenberg § 258 - offengelassen in BGH NJW 1985, 1479, 1480 (1. Strafsenat); NStZ Rdn. 5, 1990, 228 (3. Strafsenat); 1999, 244 (4. Strafsenat) und 257 (3. Strafsenat)).

    Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen - BGH, Urteil vom 21. Dezember in BGH NJW 1985, 1479, NStZ-RR 1998, 151 1966 - 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

  • BGH, 02.02.1999 - 3 StR 541/98

    Letztes Wort des Angeklagten; Wiedereintreten; Einstellungsbeschluß; Beruhen

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    aa) Es ist umstritten, ob in der Verkündung eines Teileinstellungsbeschlusses unmittelbar vor dem Urteil ein zu erneuten Ausführungen und zur nochmaligen Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 257 = StV 2000, 296; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl., § 258 Rdn. 6, Fn. 27 f. jeweils m.w.N.).

    Der 3. Strafsenat hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht Zufälligkeiten über den Bestand des Urteils bei einer Rüge nach § 258 StPO entscheiden dürfen (s. BGH NStZ 1999, 257): So machen etwa die der Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des (Teil-) Einstellungsbeschlusses (s. BGH StV 1996, 297 (5. Strafsenat)) oder die - unzulässige - formale Aufnahme der Teileinstellungsentscheidung in die verkündete Urteilsformel (regelmäßig) keine erneute Worterteilung erforderlich.

  • BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97

    Fehlerhafte Einbeziehung einer Jugendstrafe in die Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen - BGH, Urteil vom 21. Dezember in BGH NJW 1985, 1479, NStZ-RR 1998, 151 1966 - 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • BGH, 21.12.1966 - 4 StR 404/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Ob etwas anderes gilt, wenn das Gericht für den Angeklagten einen Vertrauenstatbestand dadurch schafft, daß es vor der Verkündung des Urteils nochmals ausdrücklich in die Verhandlung eintritt (s. etwa die Fallgestaltungen - BGH, Urteil vom 21. Dezember in BGH NJW 1985, 1479, NStZ-RR 1998, 151 1966 - 4 StR 404/66), kann dahinstehen; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • BGH, 15.12.1988 - 4 StR 535/88

    Erfordernis einer sachverständigen Beratung hinsichtlich der Frage der

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß sich die Strafkammer bei dieser Sachlage hätte gedrängt sehen müssen, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 7, 8).
  • BGH, 15.12.1988 - 1 StR 612/88

    Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen einer auf einer

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß sich die Strafkammer bei dieser Sachlage hätte gedrängt sehen müssen, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 7, 8).
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Werden dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts und dessen Antrag auf Teileinstellung des Verfahrens das Recht zum Schlußvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGHSt 13, 53, 60; BGH NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Verteidiger und der Angeklagte zu dem gesamten Vorbringen des Staatsanwalts Stellung nehmen konnten.
  • BGH, 04.10.1994 - 1 StR 374/94

    Verwerfung eines Antrags über Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens -

    Auszug aus BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00
    Das Ergebnis der unmittelbar anschließenden zur Teileinstellung und Verurteilung im übrigen führenden Beratung des Gerichts ist eine einheitliche Entscheidung, die auch die Behandlung der Hilfsbeweisanträge umfaßt; denn über sie ist erst im Rahmen der Urteilsberatung zu befinden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweisantrag 7, Herdegen in KK 4. Aufl., § 244 Rdn. 50 a).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Fall, dass das Tatgericht über einen auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen gerichteten Hilfsbeweisantrag "mittelbar" in einem nach der Gewährung des letzten Wortes verkündeten Teileinstellungsbeschluss entscheidet, allenfalls die rechtsfehlerhafte Behandlung des Hilfsbeweisantrags gerügt werden, nicht aber eine Verletzung des § 258 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 13).
  • BGH, 25.01.2012 - 4 StR 631/11

    Pflicht zur Kostenentscheidung bei das Verfahren beendenden Entscheidungen

    Da der Einstellungsbeschluss nicht unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, StV 2001, 437).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und

    Da der Einstellungsbeschluss vorliegend nicht unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Entscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 -, StraFo 2001, 232).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02

    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer

    Zur Klärung dieser Frage bedurfte es, da die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel nicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständiger 2, 3 und 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4 und 8; BGH wistra 1994, 29; NJW 1993, 1540; StV 1996, 4; 2001, 437), der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.
  • BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16

    Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren

    Wird dem Verteidiger und dem Angeklagten nach dem Schlussvortrag des Staatsanwalts das Recht zum Schlussvortrag eingeräumt und hatte der Angeklagte vor der Urteilsberatung als letzter Verfahrensbeteiligter Gelegenheit zur Äußerung (vgl. BGH, Urteile vom 20. März 1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f., und vom 13. Mai 1993 - 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551), so ist das rechtliche Gehör umfassend gewährt worden, weil der Angeklagte unmittelbar vor der Beratung zu dem gesamten entscheidungserheblichen Prozessstoff Stellung nehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, NJW 2001, 2109; MüKo-StPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 14, 18).
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 1 Ws 293/12

    Keine Prozesskostenhilfe im Verfahren über die Erinnerung des Angeklagten gegen

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Einstellungsbeschluss nach dem letzten Wort des Angeklagten unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden wäre; denn dann würden sich Beschluss und Urteil als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung darstellen (vgl. BGH aaO und StV 2001, 437).
  • BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03

    Strafzumessung (fehlerhafte Abstützung auf aufgehobene Feststellungen zum

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluß vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 = NJW 2001, 2109) und die Sache insoweit zurückverwiesen.
  • BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01

    Freiheitsberaubung; Unterbliebene Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten

    Bei der gewählten Verfahrensweise war die Verkündung des Haftbefehls auch nicht Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00).
  • BGH, 01.08.2012 - 4 StR 267/12

    Gewährung des letzten Wortes (Ausschluss des Beruhens; Beschränkung der

    Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler überhaupt vorliegt oder ob die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch einen unmittelbar vor dem Urteil verkündeten Beschluss auch dann noch Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts ist, wenn die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft nach protokolliertem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar vorher erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 13).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 1 RVs 51/13

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung

    Bei der hier gewählten Verfahrensweise war die Verkündung des Beschlusses zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht etwa Teil der abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2109); dass das Amtsgericht Beschluss und Urteil auch in umgekehrter Reihenfolge hätte verkünden können , ist insoweit ohne Belang (ebenso BGH NStZ-RR 2001, 372).
  • KG, 24.02.2010 - 1 Ss 349/09

    Hauptverhandlung: Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Erklärung des

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