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   BVerfG, 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92   

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https://dejure.org/2001,516
BVerfG, 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92 (https://dejure.org/2001,516)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92 (https://dejure.org/2001,516)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 2001 - 1 BvR 1766/92 (https://dejure.org/2001,516)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 65 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 2 GG; Art. 6 GG; § 242 BGB
    Richterliche Inhaltskontrolle von Unterhaltsvereinbarungen

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1585c, 1408; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Abs. 2
    Grenzen der Ehevertragsfreiheit bei Schwangerschaft der Verlobten

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Nachtrag zu den Grenzen der Ehevertragsfreiheit

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 65 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Art. 2 GG; Art. 6 GG; § 242 BGB
    Richterliche Inhaltskontrolle von Unterhaltsvereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2248
  • DNotZ 2001, 708
  • FamRZ 2001, 985
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - ausgeführt hat (FamRZ 2001, S. 343 ff.), gilt auch für Eheverträge, dass bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner es zur Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragsparteien aus Art. 2 Abs. 1 GG Aufgabe der Gerichte ist, durch vertragliche Inhaltskontrolle und gegebenenfalls durch Korrektur mit Hilfe der zivilrechtlichen Generalklauseln zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt.
  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Der notarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche nicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349) und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam zu erachten sei.

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Rechtsprechung zu überprüfen.

    b) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die Wirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Vereinbarung betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte, den Ehemann und Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des erwarteten Kindes teilweise freizustellen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO) diese Rechtsprechung fortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die der Ehefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weitergehenden Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich aber zurückgewiesen hatte.

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Nach der von der Revisionserwiderung selbst für ihre Auffassung zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 214, 232; BVerfG, NJW 1994, 2749, 2750; NJW 2001, 2248) darf ein Vertrag wegen der schützenswerten Interessen beider Vertragspartner nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden.
  • OLG Karlsruhe, 11.09.2006 - 20 UF 164/05

    Nichtigkeit eines den unterhaltspflichtigen Ehegatten überfordernden Ehevertrages

    a) Trotz der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit darf eine ehevertragliche Regelung den Schutzzweck der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen nicht beliebig unterlaufen, indem eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung geschaffen wird, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH FamRZ 2004, 601, 605; BVerfG FamRZ 2001, 343; BVerfG FamRZ 2001, 985).

    Es genügt eine Störung der Vertragsparität durch Vorliegen einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 985).

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