Rechtsprechung
BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual" in die Bundeswehr - Generelle Eignung von Aufnahmeritualen zur Verletzung der Grundrechte Einzelner durch Misshandlungen, Demütigungen oder entwürdigende Behandlung - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Nord, 26.10.1999 - 12 VL 16/99
- BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00
Papierfundstellen
- NJW 2001, 2343
- NVwZ 2001, 1059 (Ls.)
Wird zitiert von ... (17)
- BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen …
Zum anderen hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001 S. 2343 ; BSG…, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris Rn. 25). - VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 - 4 S 2200/17
Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale als Dienstpflichtverletzungen
Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten beginnen, bestehen Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner, indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung bzw. entwürdigender Behandlung in ihren Grundrechten verletzt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) stellten Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten drohe und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen hierzu (vgl. Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, Ritual des "Tapens"; Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -, "Unteroffiziersprüfung", Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, "Erziehungsritual", Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, "Bestrafungsritual", Urteil vom 12.07.1984 - 2 WD 17.84 -, "Fernmeldetaufen", jeweils Juris) immer betont, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat.
Es wird weiter geltend gemacht, dass sich aus der Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Aufnahmeritualen, selbst wenn sie durch Vorgesetzte durchgeführt bzw. geduldet worden seien, der Auffassung sei, dass es keiner reinigenden Maßnahme in Form einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zumindest einer Degradierung bedürfe.
Deswegen geht auch der Hinweis auf die disziplinarrechtliche Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) fehl.
Dass dieser Unfug (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) weiterhin nicht "ausgerottet" werden konnte, belegen allerdings die streitgegenständlichen Ereignisse.
Dies ist auch nach Ansicht des Senats - trotz eines durch neue Medien beeinflussten Kommunikationsverhaltens und sonstiger soziokultureller Veränderungen - weiterhin auch nicht im Sinne einer Gratwanderung hinnehmbar (…vgl. in diesem Sinne aber wohl Ebeling, Seiffert, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Zur Ritualkultur [in] der Bundeswehr, Kompass 2/12, S. 6), da Aufnahmerituale, auch wenn sie mit harmloseren Inhalten beginnen, als bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet sind, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen werden und letztlich durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).
- BVerwG, 01.02.2012 - 2 WD 1.11
Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen
Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete durch das Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht freigestellt werden (Urteile vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 2 WD 13.00 - juris Rn. 3, 13, und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 - BVerwGE 86, 362 sowie BGH…, Urteil vom 14. Januar 2009 a.a.O. Rn. 61).Ein etwaiger Irrtum der Soldaten über die Bedeutung der Einwilligung eines Untergebenen wäre daher nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln, der den Vorsatz unberührt lässt und der vorliegend nicht unvermeidbar war (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 9).
Hinsichtlich der anschließenden Misshandlungen, an denen die Soldaten gemeinschaftlich mitwirkten, scheidet ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 SG nach der Rechtsprechung des Senats hingegen aus (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 13.00 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 44 = juris Rn. 5).
c) Die Soldaten zu 1 und 2 haben durch die unterlassene Intervention gegen den Übergriff des Zeugen Obermaat B., der Soldat zu 2 durch die unterlassene Intervention gegen den ausschließlichen Übergriff des Soldaten zu 1 und beide durch ihre gemeinschaftliche Mitwirkung an den nachfolgenden Misshandlungen gegen die Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen (Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 17).
Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht nur um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die auch objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 15 m.w.N.).
Er gibt damit zu erkennen, dass er die Stellung eines Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, grundlegend missverstanden hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 12 m.w.N.).
- VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 10700/16
Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 2 WD 12/00 -, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 4 S 2200/17 -, juris, Rn. 31 (zum Wehrdisziplinarrecht). - VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17
Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des …
Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).
Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als "scherzhaft gemeintes Schauspiel" oder als "Mutprobe" unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist.
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung; …
Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).
Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als "scherzhaft gemeintes Schauspiel" oder als "Mutprobe" unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).
Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist.
- BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09
Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 …
Zum anderen haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000- BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001, S. 2343 ; BSG…, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris, Rn. 25). - BVerwG, 11.06.2002 - 2 WD 38.01
Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten …
Ein Vorgesetzter, der Untergebene körperlich misshandelt oder entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 -, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 -, vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -, vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 - und vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 -). - BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03
Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit; …
Soweit die Soldaten im Einzelfall damit einverstanden gewesen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass sie durch den Soldaten zu einem solchen - mit der unverzichtbaren Menschenwürde (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 -ZBR 2001, 254 = DokBer B 2001, 16>) unvereinbaren - Fehlverhalten im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung verleitet wurden. Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [ff.]>, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - , vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - , vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 - und vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - ).
- BVerwG, 26.10.2005 - 2 WD 33.04
Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; Zusenden von SMS; Funktionale …
Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - , vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 -, vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 -). - BVerwG, 04.05.2006 - 2 WD 9.05
Ehrverletzende, entwürdigende Äußerung eines Vorgesetzten; Beeinflussung …
- VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 9371/16
Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig
- BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02
Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende …
- VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 10458/16
Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig
- KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11
Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel
- OLG Zweibrücken, 27.06.2013 - 6 U 33/12
Entschädigung eines Strafgefangenen wegen beengter und damit gegen die …
- LG Heidelberg, 24.09.2012 - 1 O 96/11
Amtshaftung des Landes Baden-Württemberg: Geldentschädigung bei Unterbringung …
Rechtsprechung
BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 13.00 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual" in die Bundeswehr; Generelle Eignung von Aufnahmeritualen zur Verletzung der Grundrechte Einzelner durch Misshandlungen, Demütigungen oder entwürdigende Behandlung; ...
Papierfundstellen
- NJW 2001, 2343