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   BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00   

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BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,15109)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,15109)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,15109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual" in die Bundeswehr - Generelle Eignung von Aufnahmeritualen zur Verletzung der Grundrechte Einzelner durch Misshandlungen, Demütigungen oder entwürdigende Behandlung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2343
  • NVwZ 2001, 1059 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 18.03.1997 - 2 WD 29.95

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei bei entwürdigender Behandlung von

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Als solche Besonderheiten wäre ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen ließen (Urteil vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - m.w.N.).

    Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (stRspr.: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 >, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - , vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212> und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - ).

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140> und vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - ).

  • BVerwG, 07.04.1987 - 2 WD 43.86

    Entwürdigende Behandlung eines Kameraden - Beischlaf mit einer Prostituierten als

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finde sich kein Hinweis, dass eine entwürdigende Aufnahmeprüfung während einer dienstlichen Veranstaltung geselliger Art allein deswegen milder gesehen werden könne als in sonstigen Fällen (vgl. Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

    Soldaten, die Aufnahmerituale zu Lasten Untergebener veranstalten oder dulden, geben damit zu erkennen, dass sie die Stellung eines Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, grundlegend missverstanden haben, mit der Folge, dass sie entweder von ihrer Funktion entbunden werden müssen oder Anlass zur disziplinaren Ermittlung und Ahndung geben (vgl. Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

    Der Senat hat in derartigen Fällen eines Fehl Verhaltens zu Lasten Untergebener je nach Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gewählt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - und vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

  • BVerwG, 27.04.1982 - 2 WD 6.82

    Beförderungsverbot für die Dauer von drei Jahren als Disziplinarmaßnahme -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Hingegen hat der Soldat zu a) nicht gegen § 10 Abs. 2 SG verstoßen, weil er das Aufnahmeritual geleitet, insbesondere auch an einzelnen Prüfungen mitgewirkt hat, mithin selbst aktiv das getan hat, was er bei Untergebenen hätte unterbinden müssen; daher entfällt ein derartiger Vorwurf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - <BVerwGE 53, 178, [182]>, vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 - und vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - < NZWehrr 1984, 255 >).

    Diese Folgen der Verletzung ihrer Treuepflicht hätten sich beide Soldaten sonst zurechnen lassen müssen (vgl. Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WB 11.76 - und vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 -).

  • BVerwG, 06.03.1987 - 2 WDB 11.86

    Soldatenrecht - Dienstpflicht - Gelöbnis - Vorgesetztenpflicht - Kompaniechef -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Dienstaufsicht hat nicht nur eine Beobachtungs- und Überprüfungsfunktion, sondern auch eine Erziehungs- und Eingriffsfunktion; sie dient einerseits der Wahrung der Disziplin dadurch, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen beobachten und kontrollieren muss, um sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten bzw. Pflichtverletzungen zu verhindern (Urteil vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - , Beschlüsse vom 14. Dezember 1983 - BVerwG 2 WDB 13.83 - <NZWehrr 1984, 74 > und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - <NJW 1987, 3213>), und muss andererseits wahrgenommen werden, um Untergebene vor Nachteilen zu bewahren, insbesondere drohende Gefahren eines materiellen oder immateriellen Schadens von ihnen abzuwenden.

    Insoweit berühren sich die Dienstaufsichtspflicht und die Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG, für seine Untergebenen zu sorgen (Beschluss vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - ).

  • BVerwG, 06.07.1976 - 2 WD 11.76

    Pflicht eines Soldaten zum Gehorsam - Pflicht eines Soldaten zu achtungs- und

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Hingegen hat der Soldat zu a) nicht gegen § 10 Abs. 2 SG verstoßen, weil er das Aufnahmeritual geleitet, insbesondere auch an einzelnen Prüfungen mitgewirkt hat, mithin selbst aktiv das getan hat, was er bei Untergebenen hätte unterbinden müssen; daher entfällt ein derartiger Vorwurf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - <BVerwGE 53, 178, [182]>, vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 - und vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - < NZWehrr 1984, 255 >).

    Dienstaufsicht hat nicht nur eine Beobachtungs- und Überprüfungsfunktion, sondern auch eine Erziehungs- und Eingriffsfunktion; sie dient einerseits der Wahrung der Disziplin dadurch, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen beobachten und kontrollieren muss, um sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten anzuhalten bzw. Pflichtverletzungen zu verhindern (Urteil vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - , Beschlüsse vom 14. Dezember 1983 - BVerwG 2 WDB 13.83 - <NZWehrr 1984, 74 > und vom 6. März 1987 - BVerwG 2 WDB 11.86 - <NJW 1987, 3213>), und muss andererseits wahrgenommen werden, um Untergebene vor Nachteilen zu bewahren, insbesondere drohende Gefahren eines materiellen oder immateriellen Schadens von ihnen abzuwenden.

  • BVerwG, 12.07.1984 - 2 WD 17.84

    Einstandsritual - Fernmeldetaufe - Militärischer Vorgesetzter - Schweres

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Hingegen hat der Soldat zu a) nicht gegen § 10 Abs. 2 SG verstoßen, weil er das Aufnahmeritual geleitet, insbesondere auch an einzelnen Prüfungen mitgewirkt hat, mithin selbst aktiv das getan hat, was er bei Untergebenen hätte unterbinden müssen; daher entfällt ein derartiger Vorwurf nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 6. Juli 1976 - BVerwG 2 WD 11.76 - <BVerwGE 53, 178, [182]>, vom 27. April 1982 - BVerwG 2 WD 6.82 - und vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - < NZWehrr 1984, 255 >).

    Der Senat hat in derartigen Fällen eines Fehl Verhaltens zu Lasten Untergebener je nach Eigenart, Schwere und seinen Auswirkungen eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gewählt (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984 - BVerwG 2 WD 17.84 - und vom 7. April 1987 - BVerwG 2 WD 43.86 -).

  • BVerwG, 20.09.1978 - 2 WDB 26.76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Um eine solche Angelegenheit handele es sich in der Regel bei dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art (Beschluss vom 20. September 1978 - BVerwG 2 WDB 26.76 -).
  • BVerwG, 27.11.1990 - 2 WD 20.90

    Dienstgradherabsetzung eines Soldaten als Disziplinarmaßnahme wegen unwürdiger

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete auch nicht durch die Erklärung des Einverständnisses eines betreffenden Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden (Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20, 21.90 - <BVerwGE 86, 362, [366] = NZWehrr 1991, 77>).
  • BVerwG, 15.04.1970 - II WD 7.70

    Führen eines Kraftfahzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Ein vermeidbarer Verbotsirrtum schließt zwar die Schuld nicht aus, kann aber im Rahmen der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden (Urteile vom 15. April 1970 - BVerwG 2 WD 7.70 - und vom 9. November 1971 - BVerwG 2 WD 27.71 -).
  • BVerwG, 06.05.1992 - 2 WD 49.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00
    Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht aber nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (stRspr.: vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 >, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - , vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - <BVerwGE 113, 70 = NZWehrr 1997, 212> und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - ).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91

    Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen -

  • BVerwG, 14.12.1983 - 2 WDB 13.83

    Untätigsein eines Offiziers - Rechtswidrige vorläufige Festnahme - Befehl -

  • BVerwG, 21.07.1993 - 2 WD 13.93

    Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbots und Kürzung der Dienstbezüge -

  • BVerwG, 28.01.1999 - 2 WD 17.98

    Demütigung Untergebener durch Umhängen eines Schildes als Verletzung der

  • BVerwG, 17.03.1999 - 2 WD 28.98

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Misshandlung von Untergebenen -

  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

  • BVerwG, 09.11.1971 - II WD 27.71

    Pflicht eines Soldaten zur Achtung der Rechte der Kameraden - Pflicht eines

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Zum anderen hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001 S. 2343 ; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2018 - 4 S 2200/17

    Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale als Dienstpflichtverletzungen

    Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten beginnen, bestehen Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner, indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung bzw. entwürdigender Behandlung in ihren Grundrechten verletzt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).

    Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) stellten Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten drohe und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen hierzu (vgl. Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, Ritual des "Tapens"; Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -, "Unteroffiziersprüfung", Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, "Erziehungsritual", Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, "Bestrafungsritual", Urteil vom 12.07.1984 - 2 WD 17.84 -, "Fernmeldetaufen", jeweils Juris) immer betont, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat.

    Es wird weiter geltend gemacht, dass sich aus der Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Aufnahmeritualen, selbst wenn sie durch Vorgesetzte durchgeführt bzw. geduldet worden seien, der Auffassung sei, dass es keiner reinigenden Maßnahme in Form einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zumindest einer Degradierung bedürfe.

    Deswegen geht auch der Hinweis auf die disziplinarrechtliche Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) fehl.

    Dass dieser Unfug (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) weiterhin nicht "ausgerottet" werden konnte, belegen allerdings die streitgegenständlichen Ereignisse.

    Dies ist auch nach Ansicht des Senats - trotz eines durch neue Medien beeinflussten Kommunikationsverhaltens und sonstiger soziokultureller Veränderungen - weiterhin auch nicht im Sinne einer Gratwanderung hinnehmbar (vgl. in diesem Sinne aber wohl Ebeling, Seiffert, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Zur Ritualkultur [in] der Bundeswehr, Kompass 2/12, S. 6), da Aufnahmerituale, auch wenn sie mit harmloseren Inhalten beginnen, als bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet sind, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen werden und letztlich durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).

  • BVerwG, 01.02.2012 - 2 WD 1.11

    Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen

    Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete durch das Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht freigestellt werden (Urteile vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 2 WD 13.00 - juris Rn. 3, 13, und vom 27. November 1990 - BVerwG 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 - BVerwGE 86, 362 sowie BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 a.a.O. Rn. 61).

    Ein etwaiger Irrtum der Soldaten über die Bedeutung der Einwilligung eines Untergebenen wäre daher nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) zu behandeln, der den Vorsatz unberührt lässt und der vorliegend nicht unvermeidbar war (vgl. Urteile vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 9).

    Hinsichtlich der anschließenden Misshandlungen, an denen die Soldaten gemeinschaftlich mitwirkten, scheidet ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 SG nach der Rechtsprechung des Senats hingegen aus (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00 und 13.00 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 44 = juris Rn. 5).

    c) Die Soldaten zu 1 und 2 haben durch die unterlassene Intervention gegen den Übergriff des Zeugen Obermaat B., der Soldat zu 2 durch die unterlassene Intervention gegen den ausschließlichen Übergriff des Soldaten zu 1 und beide durch ihre gemeinschaftliche Mitwirkung an den nachfolgenden Misshandlungen gegen die Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG verstoßen, für seine Untergebenen zu sorgen (Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 17).

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht nur um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die auch objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 15 m.w.N.).

    Er gibt damit zu erkennen, dass er die Stellung eines Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, grundlegend missverstanden hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 a.a.O. juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

    Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als "scherzhaft gemeintes Schauspiel" oder als "Mutprobe" unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist.

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17

    Aufnahmeritual; Ritual; Taufe; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als "scherzhaft gemeintes Schauspiel" oder als "Mutprobe" unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist.

  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 10700/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 2 WD 12/00 -, juris, Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 4 S 2200/17 -, juris, Rn. 31 (zum Wehrdisziplinarrecht).
  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

    Zum anderen haben Landgericht und Oberlandesgericht nicht geprüft, ob die Menschenwürde überhaupt ein disponibles Grundrecht ist, das einen Grundrechtsverzicht zulässt (vgl. ablehnend: BVerwG,  Urteil  vom 17. Oktober 2000- BVerwG 2 WD 12/00, 13/00 -, NJW 2001, S. 2343 ; BSG, Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 -, juris, Rn. 25).
  • BVerwG, 11.06.2002 - 2 WD 38.01

    Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten

    Ein Vorgesetzter, der Untergebene körperlich misshandelt oder entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 -, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 -, vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 -, vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 - und vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 -).
  • BVerwG, 17.03.2004 - 2 WD 17.03

    Leutnant; Zugführer; wettkampfähnliches Trinken; körperliche Unversehrtheit;

    Soweit die Soldaten im Einzelfall damit einverstanden gewesen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass sie durch den Soldaten zu einem solchen - mit der unverzichtbaren Menschenwürde (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - ZBR 2001, 254 = DokBer B 2001, 16>) unvereinbaren - Fehlverhalten im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung verleitet wurden.

    Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [ff.]>, vom 6. Mai 1992 - BVerwG 2 WD 49.91 - , vom 21. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 13.93 -, vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - , vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 - und vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - ).

  • BVerwG, 26.10.2005 - 2 WD 33.04

    Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; Zusenden von SMS; Funktionale

    Ein Vorgesetzter, der Untergebene entwürdigend behandelt, begeht nicht nur eine Wehrstraftat, sondern auch eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - , vom 19. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 6.00 -, vom 17. Oktober 2000 - BVerwG 2 WD 12.00, 13.00 - und vom 17. März 2004 - BVerwG 2 WD 17.03 -).
  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 9371/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

  • BVerwG, 04.05.2006 - 2 WD 9.05

    Ehrverletzende, entwürdigende Äußerung eines Vorgesetzten; Beeinflussung

  • VG Düsseldorf, 22.03.2018 - 35 K 10458/16

    Disziplinarmaßnahmen wegen Teilnahme an sog. Aufnahmeritualen rechtmäßig

  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2013 - 6 U 33/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen beengter und damit gegen die

  • LG Heidelberg, 24.09.2012 - 1 O 96/11

    Amtshaftung des Landes Baden-Württemberg: Geldentschädigung bei Unterbringung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 13.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,45794
BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,45794)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.2000 - 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,45794)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - 2 WD 13.00 (https://dejure.org/2000,45794)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung als "Aufnahmeritual" in die Bundeswehr; Generelle Eignung von Aufnahmeritualen zur Verletzung der Grundrechte Einzelner durch Misshandlungen, Demütigungen oder entwürdigende Behandlung; ...

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2343
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