Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.02.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01   

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BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01 (https://dejure.org/2001,1739)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2001 - 8 B 69.01 (https://dejure.org/2001,1739)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 2001 - 8 B 69.01 (https://dejure.org/2001,1739)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung - Chronische Erkrankung des Prozessbevollmächtigten - Prozessuale Mitwirkungspflicht - Vorsorgepflicht des Rechtsanwalts - Prozessverschleppung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwaltungsgerichtsverfahren; Terminsaufhebung; Erkrankung des Rechtsanwalts

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2735
  • NVwZ 2001, 1151 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1765
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.05.2000 - IV B 86/99

    Antrag auf Terminsverlegung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Wenn eine Rechtsanwalt trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden chronischen Erkrankung, die ihn schon in der Vergangenheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten gehindert hat, keine Vorsorge für die Wahrnehmnung von Gerichtsterminen trifft, verletzt er schuldhaft seine prozessuale Mitwirkungspflicht (wie BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353).

    Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom 2. November 1998, a.a.O., und vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE 113, 4 ) oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (Beschluss vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; BFHE 113, 4 ; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 ).

    Im Übrigen muss die Erkrankung oder sonstige Verhinderung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgehen (vgl. Urteile vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24 - 26.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19); die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.).

    Wenn ein Rechtsanwalt trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000, a.a.O.; BFHE 113, 4 ).

  • BVerwG, 02.11.1998 - 8 B 162.98
    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig auf eine entsprechende Verpflichtung zur Terminsaufhebung (vgl. Beschluss vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285; BVerfGE 25, 158 ; 26, 315 ).

    Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom 2. November 1998, a.a.O., und vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE 113, 4 ) oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (Beschluss vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; BFHE 113, 4 ; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 ).

  • BVerwG, 26.04.1999 - 5 B 49.99
    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist in der Regel ein solcher erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung (Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 5 B 49.99 - n.v., Abdruck S. 3 und vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21), auch wenn im Verwaltungsprozess das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 87 b VwGO) zu berücksichtigen ist.

    Allerdings wird für eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung verlangt werden müssen, dass die Abwesenheit des Rechtsanwalts nicht verschuldet ist (Beschluss vom 26. April 1999, a.a.O.; zum vergleichbaren Problem bei der Wiedereinsetzung: BGH, Beschluss vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 - NJW 1996, 1540 f.).

  • VG Cottbus, 10.01.2001 - 1 K 1954/96
    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    BVerwG 8 B 69.01 VG 1 K 1954/96.
  • BVerwG, 19.01.1999 - 8 B 186.98

    Zurückverweisung der Sache nach Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom 2. November 1998, a.a.O., und vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE 113, 4 ) oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (Beschluss vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; BFHE 113, 4 ; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 ).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig auf eine entsprechende Verpflichtung zur Terminsaufhebung (vgl. Beschluss vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285; BVerfGE 25, 158 ; 26, 315 ).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist in der Regel ein solcher erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung (Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 5 B 49.99 - n.v., Abdruck S. 3 und vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21), auch wenn im Verwaltungsprozess das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 87 b VwGO) zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 03.08.1994 - 6 B 31.94

    Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom 2. November 1998, a.a.O., und vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE 113, 4 ) oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (Beschluss vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; BFHE 113, 4 ; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 ).
  • BFH, 23.10.2000 - VI B 45/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Zwar ist bei einer Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten in der Regel davon auszugehen, dass die Verhinderung unverschuldet und damit ein "erheblicher Grund" im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO ist; eine andere Beurteilung ist aber dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Anwalt außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. BGH, a.a.O., S. 1541 m.w.N.; BFH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 - VI B 45/99 - BFH/NV 2001, S. 468 und vom 23. Juni 1999 - IV B 150/98 - BFH/NV 1999, S. 1614).
  • BGH, 26.02.1996 - II ZB 7/95

    Krankheit eines Rechtsanwalts - Sorgfaltspflichten - Berufspflichten - Notwendige

    Auszug aus BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01
    Allerdings wird für eine wegen Verhinderung des Rechtsanwalts beantragte Terminsaufhebung verlangt werden müssen, dass die Abwesenheit des Rechtsanwalts nicht verschuldet ist (Beschluss vom 26. April 1999, a.a.O.; zum vergleichbaren Problem bei der Wiedereinsetzung: BGH, Beschluss vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95 - NJW 1996, 1540 f.).
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 150/98

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 05.12.1994 - 8 B 179.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anspruch auf Gewährung rechtlichen

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 - 2 L 34/16

    Erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Anwalt außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2001 - BVerwG 8 B 69.01 -, NJW 2001, 2735, RdNr. 8 in juris, m.w.N.)(Rn.8).

    Eine andere Beurteilung ist zwar dann geboten, wenn es sich nicht um eine plötzliche, nicht vorhersehbare, sondern um eine chronische, wiederholt in gleicher Weise auftretende Erkrankung handelt, die den Anwalt außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen; ihn trifft eine Vorsorgepflicht dann, wenn sein eigener Gesundheitszustand hierzu Anlass gibt, also für ihn erkennbar eine geordnete Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten wesentlich behindert (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 22.05.2001 - BVerwG 8 B 69.01 -, NJW 2001, 2735, RdNr. 8 in juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (Urteil vom 10. Dezember 1985 a.a.O. S. 68, Beschlüsse vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21 S. 1 f., vom 26. April 1999 - BVerwG 5 B 49.99 - juris Rn. 4 und vom 22. Mai 2001 - BVerwG 8 B 69.01 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 30 S. 6).

    Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (Beschluss vom 22. Mai 2001 a.a.O. S. 6).

    Ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 3; Beschlüsse vom 26. April 1999 a.a.O. Rn. 2, 5, vom 20. Juni 2000 - BVerwG 5 B 27.00 - juris Rn. 10, vom 22. Mai 2001 a.a.O. S. 6 und vom 29. April 2004 - BVerwG 1 B 203.03 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 32 S. 11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 253/18

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII als Darlehen

    In einem solchen Fall ist der Anwalt verpflichtet, Vorkehrungen für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen zu treffen (vgl. BVerwG Beschluss vom 22.05.2001 - 8 B 69/01; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.01.2020 - L 7 AS 498/19).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/2001, 4St RR 9/01   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AWG § 34 Abs. 4 Satz 1; ; VO (EG) Nr. 2465/96 Art. 1 Nr. 1; ; VO (EG) Nr. 2465/96 Art. 1 N... r. 5; ; Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 19.5.1995 (BGBl 11 1996, 19) Art. 2 Buchstabe a), Art. 3 Abs. 2; ; Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 19.5.1995 (BGBl 11 1996, 19) Art. 2 Buchstabe a), Art. 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung deutschen Strafrechts an vorgeschobenen Grenzdienststellen im Ausland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Außenwirtschaftsgesetz; Zuwiderhandlung; Grenzdienststelle; Tschechien; Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

  • zaoerv.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)

    Grenzen der Ausübung eigener Staatsgewalt - Anwendung deutschen Rechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2735 (Ls.)
  • NStZ-RR 2001, 217
  • BayObLGSt 2001, 8
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.09.1995 - 4 StR 68/95

    DerBundesgerichtshof bestätigt Schuldsprüche wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Ebenso wenig ist es im vorliegenden Fall von Bedeutung, inwieweit nicht im Irak erzeugte Waren unter das Einfuhrverbot des Art. 1 Nr. 1 VO (EG> Nr. 2465/96 fallen (vgl. dazu etwa BGH NStZ 1996, 90).

    Denn dann haben sie dort ihren Ursprung (vgl. dazu BGH NStZ 1996, 90 und auch OLG Thüringen ZfZ 1999, 134).

  • BGH, 06.03.1992 - 3 StR 398/91

    Vollendung - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Hoheitsgrenze -

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Nach dem Sinn und Zweck des deutsch-tschechischen Abkommens gilt dies aber, wie insbesondere seine Artikel 2, 3, 4 und 6 deutlich machen, auch für die Einfuhr über die tschechisch-deutsche Grenze (vgl. hierzu auch BGHSt 31, 215 [deutsch-belgisches Abkommen], BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25, 30 [deutsch-niederländisches Abkommen], 38 [deutsch-polnisches Abkommen]; Weber BtMG § 2 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 10.02.1993 - 2 StR 20/93

    Betäubungsmittel - Einfuhr - Vollendung - Strafzumessung

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Nach dem Sinn und Zweck des deutsch-tschechischen Abkommens gilt dies aber, wie insbesondere seine Artikel 2, 3, 4 und 6 deutlich machen, auch für die Einfuhr über die tschechisch-deutsche Grenze (vgl. hierzu auch BGHSt 31, 215 [deutsch-belgisches Abkommen], BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25, 30 [deutsch-niederländisches Abkommen], 38 [deutsch-polnisches Abkommen]; Weber BtMG § 2 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 21.01.1983 - 2 StR 698/82

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Nach dem Sinn und Zweck des deutsch-tschechischen Abkommens gilt dies aber, wie insbesondere seine Artikel 2, 3, 4 und 6 deutlich machen, auch für die Einfuhr über die tschechisch-deutsche Grenze (vgl. hierzu auch BGHSt 31, 215 [deutsch-belgisches Abkommen], BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 25, 30 [deutsch-niederländisches Abkommen], 38 [deutsch-polnisches Abkommen]; Weber BtMG § 2 Rn. 39 ff.).
  • BayObLG, 04.10.1955 - RReg. 2 St 293/55
    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Denn das Verschlechterungsverbot schützt den Angeklagten nur davor, dass durch das Berufungsurteil Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil geändert werden, eine Verschärfung des Schuldspruchs ist dagegen zulässig (st. Rspr., vgl. schon RGSt 9, 324/329 f.; vgl. z.B. BGHSt 21, 256/259 f.; BayObLGSt 1955, 160/165).
  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 345/85

    Einfuhr durch Aufgabe als Reisegepäck

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Der Umstand, dass die Sachen dann im Rahmen der Grenzkontrolle entdeckt werden, ändert nichts an der Vollendung der Tat (vgl. z.B. BGHSt 38, 315; 34, 180; 31, 252; BGH NStZ 1986, 274 zur Einfuhr von Betäubungsmitteln).
  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Der Umstand, dass die Sachen dann im Rahmen der Grenzkontrolle entdeckt werden, ändert nichts an der Vollendung der Tat (vgl. z.B. BGHSt 38, 315; 34, 180; 31, 252; BGH NStZ 1986, 274 zur Einfuhr von Betäubungsmitteln).
  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 256/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Soweit mit dieser Rüge dagegen beanstandet wird, dass der beantragte Sachverständige von der Strafkammer als weiterer Sachverständiger gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hätte gehört werden müssen, so ist diese Rüge unzulässig, weil der Revisionsführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung seiner Rüge nicht deutlich gemacht und nicht dargetan hat, welcher der mehreren hier in Betracht kommenden Verfahrensmängel geltend gemacht wird (vgl. dazu z.B. BGH NStZ 1999, 94, 1998,' 636).
  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 335/86

    Begriff der Einfuhr

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Der Umstand, dass die Sachen dann im Rahmen der Grenzkontrolle entdeckt werden, ändert nichts an der Vollendung der Tat (vgl. z.B. BGHSt 38, 315; 34, 180; 31, 252; BGH NStZ 1986, 274 zur Einfuhr von Betäubungsmitteln).
  • BayObLG, 26.05.1981 - RReg. 4 St 257/80

    Grenze; Strafbarkeit; Anwendung; Deutsches Strafrecht; Ausreise; Ausländer;

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
    Gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 2 Buchstabe a) dieses Vertrages gelten Verstöße gegen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, einschließlich der Transportmittel, oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, welche von Personen aus Anlass des Grenzübertritts auf dem Gebiet der vorgeschobenen Grenzdienstetelle der Bundesrepublik Deutschland in Tschechien begangen werden, als in der Gemeinde Waidhaus begangen (vgl. zum Ganzen schon RGSt 66, 194 und z. B. BayObLGSt 1981, 72 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.02.1983 - 5 StR 877/82

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Begriffe der Einfuhr und

  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
  • RG, 15.11.1883 - 2174/83

    1. Hat das mittels einer Privatklage angerufene Gericht erst dann, wenn sich nach

  • RG, 07.04.1932 - II 235/32

    1. Entsteht die Zollschuld bei Verbringung einzuführender Waren über eine

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 2 RBs 1/21

    Unzulässigkeit des Vorab-Antrags auf gerichtliche Entscheidung für den Fall der

    Mit dieser neuen, erst nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist vorgebrachten Angriffsrichtung ist der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. BGH NStZ 1998, 636; NStZ 1999, 94; BayObLG NStZ-RR 2001, 217).
  • BGH, 19.12.2001 - 2 StR 358/01

    Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz durch Verbringen von irakischen Dinaren

    Bei der hier gegebenen Sachlage waren die irakischen Geldscheine selbst der Gegenstand des Vertrages (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 217, 218).
  • BGH, 17.12.1996 - 2 StR 358/01
    Bei der hier gegebenen Sachlage waren die irakischen Geldscheine selbst der Gegenstand des Vertrages (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 217, 218).
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