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   BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99   

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BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 (https://dejure.org/2000,602)
BAG, Entscheidung vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 (https://dejure.org/2000,602)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 (https://dejure.org/2000,602)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsbedingte Kündigung - DGB - Rechtsschutzsekretär - Widerspruch - Übergang des Arbeitsverhältnisses - DGB-Rechtsschutz GmbH - Betriebsrat - Einigungsstelle - Zustimmung

  • Judicialis

    KSchG § 1; ; KSchG § 2; ; BGB § 613a; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; BetrVG § 76; ; BetrVG § 102; ; ZPO § 561

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 1, 2; BGB § 613a; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG §§ 76, 102; ZPO § 561
    Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsteilübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2737
  • NZA 2001, 495
  • BB 2001, 788
  • DB 2000, 2612
  • DB 2001, 1154
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Das setzt voraus, daß ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Bedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (s. schon BAG 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 32, 37).

    Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, dem Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, gebietet es allerdings der Schutzzweck des § 2 KSchG, daß das Änderungsangebot vollständig und eindeutig ist und der Arbeitgeber klarstellt, daß er im Falle der Ablehnung des Änderungsangebots eine Kündigung beabsichtigt (aaO BAGE 47, 26, 39 f.).

    Nach der genannten Entscheidung ist dem Arbeitnehmer ferner eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen (aaO BAGE 47, 26, 40).

    Lehnt der Arbeitnehmer jedoch das Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ab, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen; dem Arbeitnehmer ist es verwehrt, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (aaO BAGE 47, 26, 38).

  • LAG Baden-Württemberg, 01.06.1999 - 8 Sa 125/98

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 8 Sa 125/98 -.

    2 AZR 391/99 8 Sa 125/98.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 1999 - 8 Sa 125/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Im Rahmen des § 1 KSchG ist nicht zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer entfallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zB BAG 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151, 158).

    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, zB BAG 19. Mai 1993 aaO).

  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 52/97

    Zulässigkeit der Prozeßvertretung des Konkursverwalters durch Verbandsvertreter

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Die Satzung von Vereinen darf nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 52/97 - AP ArbGG 1979 § 11 Prozeßvertreter Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 11 Nr. 14, zu II 2 b der Gründe; BGH 21. Januar 1991 - II ZR 144/90 - BGHZ 113, 237, 240).

    Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Betroffenen allgemein erwartet werden kann, wie dies bei einer ständigen, allgemein anerkannten Übung bei der Anwendung der Satzung der Fall ist (BAG 20. November 1997 aaO, zu II 2 c der Gründe; BGH 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72 - BGHZ 63, 282, 290).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    a) Offenbar unsachlich können zB Unternehmerentscheidungen sein, die unmittelbar oder mittelbar gegen Gesetze oder Verträge verstoßen, ihrer Umgehung dienen, oder die sich nur unter Verstoß gegen Gesetzes- bzw. Tarifrecht, gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben bzw. gegen Gesellschaftsverträge oder Satzungen realisieren lassen (Ascheid/Preis/Schmidt/Kiel KSchG § 1 Rn. 468 mwN; KR-Etzel aaO KSchG § 1 Rn. 540),sofern der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfaßt (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 84 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - aaO) kann sich der Arbeitnehmer auf eine Tarifnorm, gegen die die Durchsetzung einer unternehmerischen Entscheidung verstößt, grundsätzlich nur dann berufen, wenn sein Arbeitsverhältnis vom Schutzzweck der Norm unmittelbar erfaßt wird.

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zB BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 212).

    Die Vergabe von bisher im Betrieb verrichteten Arbeiten an einen anderen Unternehmer zur selbständigen Durchführung stellt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende Unternehmerentscheidung dar, die nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 213).

  • LAG Hamm, 02.04.1998 - 16 Sa 1505/97

    DGB-Rechtsschutzsekretäre

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Die Erforderlichkeit einer Satzungsänderung kann schließlich nicht damit begründet werden, daß mit der Übertragung des Rechtsschutzes auf die DGB-Rechtsschutz GmbH die regionalen und örtlichen Rechtsstellen der Einflußnahme der Untergliederungen des Beklagten entzogen wurden (aA Landesarbeitsgericht Hamm 2. April 1998 - 16 Sa 1505/97 - LAGE ArbGG 1979 § 11 Nr. 13).
  • BGH, 02.12.1974 - II ZR 78/72

    Aufnahmezwang eines Monopolverbandes

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis bei den Betroffenen allgemein erwartet werden kann, wie dies bei einer ständigen, allgemein anerkannten Übung bei der Anwendung der Satzung der Fall ist (BAG 20. November 1997 aaO, zu II 2 c der Gründe; BGH 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72 - BGHZ 63, 282, 290).
  • BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 477/95

    Betriebsbedingte Kündigung - nicht durchgeführte Stillegung

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Soweit die Revision auf die hypothetische Situation abstellen will, daß alle oder eine große Zahl der Rechtssekretäre ihre Tätigkeit für die DGB-Rechtsschutz GmbH nicht aufgenommen und sich darauf berufen hätten, mangels Betriebsübergang bestünde ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fort, verkennt sie, daß die Wirksamkeit einer Kündigung nur nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Kündigungszugangs zu beurteilen ist (BAG 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87, zu II 1 b (2) (b) der Gründe).
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99
    Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. zB BAG 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 68).
  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht

  • BAG, 27.11.1964 - 1 ABR 13/63

    Tariffähiger Verband - Abschluß von Tarifverträgen - Tarifzuständigkeit -

  • BGH, 21.01.1991 - II ZR 144/90

    Abschluß und Lösung des Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied im

  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 414/97

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 168/96

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 19.03.1998 - 8 AZR 139/97

    Widerspruch bei Betriebsübergang

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 43/97

    Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04

    Änderungskündigung

    Die Revision berücksichtigt im Übrigen bei ihrer Kritik am Vorgehen des Landesarbeitsgerichts zu wenig, dass der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108) die frühere Rechtsprechung nur noch mit Einschränkungen auf Fälle wie den vorliegenden angewandt hat.

    Dem Arbeitnehmer sei es dann verwehrt, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (BAG 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 38; 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Bereits in der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108, zu B III 5 a der Gründe) setzt der Senat nicht ein obligatorisches Gespräch vor der Kündigung voraus, sondern formuliert lediglich abgeschwächt: "Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, dem Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, ...".

    Für eine vorbehaltlose und endgültige Ablehnung in diesem Sinne ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108; KR-Rost § 1 KSchG Rn. 18h und 105a mwN).

    In dem Ausgangsfall der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - aaO) hatte der Arbeitnehmer beispielsweise "aus grundsätzlichen Erwägungen heraus" abgelehnt, für die Beklagte (auch) zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten; dies hat der Senat als emotionale Blockadehaltung angesehen.

    Allein die Ablehnung eines der Kündigung vorangegangenen Angebots auf einvernehmliche Abänderung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer enthebt den Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, das Änderungsangebot mit einer nachfolgenden Beendigungskündigung erneut zu verbinden (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 105).

    Denn die Ablehnung der einverständlichen Abänderung schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutzverfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; LAG Hamm 4. Februar 2003 - 7 Sa 1624/02 - NZA-RR 2003, 357, zu I der Gründe; APS-Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 628).

    Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter gar keinen Umständen - auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung - bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 230; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 18c und 105, jeweils mwN).

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 244/04

    Änderungskündigung

    Die Revision berücksichtigt im Übrigen bei ihrer Kritik am Vorgehen des Landesarbeitsgerichts zu wenig, dass der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108) die frühere Rechtsprechung nur noch mit Einschränkungen auf Fälle wie den vorliegenden angewandt hat.

    Dem Arbeitnehmer sei es dann verwehrt, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26, 38; vgl. 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Bereits in der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108, zu B III 5 a der Gründe) setzt der Senat nicht ein obligatorisches Gespräch vor der Kündigung voraus, sondern formuliert lediglich abgeschwächt: "Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, dem Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, ...".

    Für eine vorbehaltlose und endgültige Ablehnung in diesem Sinne ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108; KR-Rost 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 18h und 105a mwN).

    In dem Ausgangsfall der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 (- 2 AZR 391/99 - aaO) hatte der Arbeitnehmer beispielsweise "aus grundsätzlichen Erwägungen heraus" abgelehnt, für die Beklagte (auch) zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten; dies hat der Senat als emotionale Blockadehaltung angesehen.

    Allein die Ablehnung eines der Kündigung vorangegangenen Angebots auf einvernehmliche Abänderung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer enthebt den Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, das Änderungsangebot mit einer nachfolgenden Beendigungskündigung erneut zu verbinden (7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 105).

    Denn die Ablehnung der einverständlichen Abänderung schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutzverfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt (7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; LAG Hamm 4. Februar 2003 - 7 Sa 1624/02 - NZA-RR 2003, 357, zu I der Gründe; APS/Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 628).

    Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter gar keinen Umständen - auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung - bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen (7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 230; KR-Rost aaO Rn. 18c und 105, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Abgesehen davon stellt das Verhalten des Klägers insgesamt keine vorbehaltlose Ablehnung des Vertragsangebots in dem Sinne dar, wie es die Rechtsprechung inzwischen (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108) fordert.

  • LAG Düsseldorf, 20.09.2007 - 11 Sa 611/07

    Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei offenbar unsachlicher

    Es bleibt unentschieden, ob nur dann eine offensichtlich unsachliche unternehmerische Entscheidung, die zu einer sozialwidrigen betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG führt, vorliegt, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (so z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (st. Rspr., z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nicht zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern ob, und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer entfallen ist (st. Rspr., z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).

    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr., z. B. BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - a. a. O.).

    Offenbar unsachlich können z. B. Unternehmerentscheidungen sein, die unmittelbar oder mittelbar gegen Gesetze oder Verträge verstoßen, ihrer Umgehung dienen, oder die sich nur unter Verstoß gegen Gesetzes- bzw. Tarifrecht, gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben bzw. gegen Gesellschaftsverträge oder Satzungen realisieren lassen (BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - a. a. O.; vgl. auch BAG 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124; BAG 22.04.2004 - 2 AZR 385/03 - EzA § 2 KSchG Nr. 50 KR/Etzel, 8. Aufl. 2007, § 1 KSchG Rz. 523; APS/Kiel, 3. Aufl. 2007, § 1 KSchG Rz. 467a m. w. N.).

    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise nur dann eine offensichtliche unsachliche unternehmerische Entscheidung angenommen, wenn der Schutzweck der verletzten Norm das betroffene Arbeitsverhältnis unmittelbar erfasst (BAG 17.06.1999 - 2 AZR 456/98 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103; BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - a. a. O.).

    In jedem Fall findet nicht nur eine eingeschränkte Missbrauchskontrolle, sondern eine Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte statt (BAG 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - a. a. O.).

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach verlorenem Prozess

    Trifft die Behauptung der Beklagten, die die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass auch eine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage erfolglos geblieben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 - NJW 2000, 1572, 1573), zu, war eine Änderungskündigung der Arbeitgeberin nicht mehr zuzumuten, so dass sie die Beendigungskündigung aussprechen durfte (vgl. BAGE 47, 26, 38; 114, 243, 254 m.w.N.; BAG NJW 2001, 2737, 2741).
  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00

    Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung

    Da jede Rechtsausübung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB), kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf eine fehlerhafte Sozialauswahl bei einer Änderungskündigung berufen, wenn er in Kenntnis der Kündigungsabsicht seinerseits ein eindeutiges Angebot des Arbeitgebers definitiv abgelehnt hat, ihn auf einen Arbeitsplatz umzusetzen, hinsichtlich dessen Inhaber er nunmehr die Sozialauswahl rügt (vgl. auch BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).
  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

    Ihm steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bis zur Willkürgrenze frei, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, die den Bedarf an Beschäftigung entfallen lassen (vgl. nur BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113).
  • LAG Hamm, 04.02.2003 - 7 Sa 1624/02

    ultima-ratio-Prinzip, Vorrang der Änderungskündigung, Ablehnung des

    Hiervon ist der Arbeitgeber nur befreit, sobald der Arbeitnehmer unmissverständlich zu erkennen gibt, unter keinen Umständen zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten zu wollen (Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG: Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Der Arbeitnehmerin ist es nunmehr verwehrt, die Arbeitgeberin bei einer daraufhin ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108; BAG, Urteil vom 29.11.2000 - RzK I 5 a Nr. 4; KR-Etzel § 1 KSchG Rdnr. 230).

    Mit der Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (Urteil vom 07.12.2000 a. a. O.) unterstellt die erkennende Berufungskammer, dass die Ablehnung einer einverständlichen Abänderung für sich nicht ausschließt, dass die Arbeitnehmerin durchaus bereit ist, zu den geänderten Arbeitbedingungen zu arbeiten, sofern sich in einem Änderungsschutzverfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt.

    Nur für den Fall, dass die Arbeitnehmerin bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass sie unter gar keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann die Arbeitgeberin eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG, Urteil vom 07.12.2000 a. a. O.; KR-Etzel § 1 KSchG Rdnr. 230; KR-Rost § 2 KSchG Rdnrn. 18 h und 105, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Niedersachsen, 03.06.2008 - 3 Sa 1041/07

    Verpflichtetsein eines Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Personalgespräch

    (BAG, Urteil vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 - AP 8 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 1985, 455; BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NZA 2001, 495).
  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 496/04

    Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Wegfall der

    Allein die Ablehnung eines der Kündigung vorangegangenen Angebots auf einvernehmliche Abänderung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer enthebt den Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht der Verpflichtung, das Änderungsangebot mit einer nachfolgenden Beendigungskündigung erneut zu verbinden (BAG 21. April 2005 -2 AZR 132/04 - 7. Dezember 2000 -2 AZR 391/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 105).

    Denn die Ablehnung der einverständlichen Abänderung schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutz verfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt (BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 391/99 - aaO; LAG Hamm 4. Februar 2003 - 7 Sa 1624/02 - NZA-RR 2003, 357, zu I der Gründe; APS/Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 628).

    Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter gar keinen Umständen - auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung - bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen (BAG 7. Dezember 2000 -2 AZR 391/99 - aaO; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 230; KR-Rost 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 18c und 105, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2008 - 24 U 149/05

    Haftung der Rechtsschutzgesellschaft des DGB für Versäumung der Klagefrist nach

    An dieses Verfahren braucht sich der Arbeitgeber nur dann nicht zu halten, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor, z. B. bei Vertragsänderungsverhandlungen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen endgültig und ernsthaft verweigert, so dass der Ausspruch einer Änderungskündigung bloße Förmelei wäre (BAG NJW 2001, 2737 sub III.5b m.w.N.).
  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 495/04

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 589/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 122/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Streichung einer Haushaltsstelle

  • LAG Hessen, 11.10.2005 - 18 TaBV 49/05

    Versetzung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Streitgegenstand - doppelte

  • LAG Düsseldorf, 30.08.2012 - 13 Sa 1017/12

    Vorrang der Änderungskündigung

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13

    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

  • LAG Sachsen, 09.03.2005 - 2 Sa 624/04

    Betriebsbedingte Kündigung/Erzieherin in Kindertageseinrichtung

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2011 - 17 Sa 828/10

    Betriebsbedingte Kündigung nach wirksamen Widerspruch gegen einen

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 740/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • LAG Hamm, 27.11.2002 - 9 Sa 476/02

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08

    Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - L 29 AL 449/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 17 Sa 1678/10

    Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch des

  • LAG Niedersachsen, 16.08.2002 - 10 Sa 409/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Soziale Rechtfertigung einer

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 17 Sa 1391/10

    Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2012 - L 12 AL 450/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestandt -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - L 12 AL 433/07

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • LAG Düsseldorf, 16.01.2008 - 12 Sa 1524/07

    Unwirksamkeit der in einem "Scheinarbeitsvertrag" erfolgten Befristung wegen

  • LAG Düsseldorf, 07.05.2003 - 12 Sa 1437/02

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Hamm, 16.02.2006 - 15 Sa 1903/05

    Notwendigkeit des Ausspruchs einer Änderungskündigung zur Vermeidung einer

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.2002 - 15 Sa 53/02

    Arbeitszeitverteilung bei Einigung über deren Verringerung

  • LAG Nürnberg, 29.08.2001 - 4 Sa 518/00

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung;

  • LAG Düsseldorf, 07.05.2003 - 12 Sa 216/03

    Klagerücknahmefiktion - Ausübung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

  • ArbG Berlin, 20.04.2007 - 28 Ca 1171/07

    Beschäftigungsmöglichkeit bei Betriebsstilllegung für Betriebsratsmitglied in

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2002 - 4 Sa 908/02

    Verweigert der Arbeitnehmer bei einer Betriebsschließung schon in Vorgesprächen

  • ArbG Hamm, 13.12.2003 - 2 Ca 1267/02
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