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   BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00   

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BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1065)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2001 - III ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1065)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 (https://dejure.org/2001,1065)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtshaftung - Gesundheitsamt - Berufung in das Beamtenverhältnis - Gesundheitliche Eignung - Einstellungsbehörde - Amtsärztliches Zeugnis - Amtspflicht

  • Judicialis

    HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 839 Cb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839
    Keine Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Amtsarztes bei untersuchung einer Beamtenbewerberin für ein anderes Bundesland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2
    Drittbezogenheit der Amtspflicht bei amtsärztlicher Untersuchung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 139
  • NJW 2001, 2799
  • NVwZ 2001, 1198 (Ls.)
  • VersR 2002, 361
  • WM 2001, 1730
  • DVBl 2001, 1609
  • DÖV 2002, 88 (Ls.)
  • JR 2002, 330
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666).

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. BGHZ 116, 312, 315 mit den weiteren Fallbeispielen aaO S. 316).

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 78/93

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Amtsarztes bei der Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht haben die - bei der in Rede stehenden Untersuchung und Begutachtung in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415) - Ärzte der Beklagten keine Amtspflichtverletzungen gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" begangen.

    Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1 BSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Beihilfevorschriften erforderliche Feststellungen).

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 65/57
    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Auch daraus, daß im Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt als staatliche Behörde handelte, wogegen die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein als Behörden eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung tätig geworden wären (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 GDG), ergibt sich kein Unterschied; auch im letzteren Fall hätte es sich - im Verhältnis zu den für die Einstellung der Lehrer zuständigen Behörden - um die Wahrnehmung "eigener" Aufgaben des jeweiligen schleswig-holsteinischen Gesundheitsamtes gehandelt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750).

    cc) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750) zugrunde lag.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1991 - 9 A 648/91

    Gebühren; Amtsärztliches Zeugnis; Gesundheitsamt; Nordrhein- Westfalen

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    In diesem Sinne - also der pflichtgemäßen Wahrnehmung einer eigenen Aufgabe, nicht einer Handlung im Rahmen der Amtshilfe - ist es auch zu werten, wenn Amtsärzte der Gesundheitsämter in Hamburg amtsärztliche Zeugnisse erteilen, die zur Ermittlung gesundheitlicher Befunde gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527; OVG Brandenburg Recht im Amt 1998, 299; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 36; Kopp/Ramsauer aaO Rn. 16).

    Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1 BSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Beihilfevorschriften erforderliche Feststellungen).

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 f).
  • BVerwG, 16.01.1997 - 4 A 12.94

    Haftungsregelung - Anwendbare Anspruchsgrundlage - Vorsätzliche

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Dieser unmittelbar anwendbare Kernbereich der Haftungsregelung erfaßt jedoch nur vorsätzliche Pflichtverletzungen, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen hat (BVerwGE 104, 29), dem der erkennende Senat sich anschließt.
  • BVerwG, 25.05.1961 - I A 10.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeugnisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der Auftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem Gesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften.
  • BGH, 21.01.1974 - III ZR 13/72

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüche wegen Verweigerung von Amtshilfe durch

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666).
  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
    Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeugnisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der Auftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem Gesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften.
  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 116, 312, 315 jew. m.w.N.).

    Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie dem Senatsurteil BGHZ 148, 139 entnehmen will, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft könne nur dann geschützter "Dritter" sein, wenn sie durch das schädigende Verwaltungshandeln in einer Weise betroffen werde, die der eines einzelnen Bürgers entspreche.

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Das gilt ungeachtet dessen, dass die Bundesanstalt und die Klägerin bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken, so dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der Bundesanstalt im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin fehlt (vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f ; 148, 139, 147) .
  • BGH, 25.11.2015 - XII ZB 105/13

    Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache: Absoluter Rechtsbeschwerdegrund

    Angesichts der spezialgesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung in § 283 FamFG kann insbesondere nicht von einem Tätigwerden der Betreuungsbehörde im Wege der Amtshilfe ausgegangen werden (vgl. BGHZ 148, 139 = NJW 2001, 2799).
  • BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08

    Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11).

    Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar (siehe auch Senatsurteil BGHZ 148, 139, 150).

  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 45.13

    Notar; Erbverträge; Auskünfte; Kostenfreiheit; amtliche Verwahrung; Amtshilfe.

    Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 VwVfG notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - BGHZ 148, 139 m.w.N.).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 158/14

    Aktivlegitimation und Passivlegitimation im Prozess der Agentur für Arbeit zur

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2013 - III ZR 263/12, BGHZ 198, 374 Rn. 7; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173 Rn. 15; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f.; vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 1991 - III ZR 18/91, BGHZ 116, 312, 315; vom 16. Mai 1983 - III ZR 78/82, BGHZ 87, 253, 254 f.; vom 31. März 1960 - III ZR 43/59, BGHZ 32, 145, 146 f.; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Dagegen würde die Einbeziehung auch einer Haftung für grob fahrlässige Schädigung zu weit gehen; die Formen der Fahrlässigkeit, die zu einer Haftung im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Auftragsverwaltung führen sollten, ließen sich nicht mit Gewissheit eingrenzen (vgl. BVerwGE 104, 29 ; vgl. auch BGHZ 148, 139 ).
  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 301/06

    Drittwirkung von Amtspflichten des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

    Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile BGHZ 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 362/02 - VersR 2004, 1135).
  • VGH Bayern, 25.01.2007 - 4 BV 04.3156

    Teilnahme gemeindlicher Feuerwehr an Vermisstensuche

    Für die Abgrenzung der Reichweite des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG kommt es vielmehr darauf an, ob die Amtshandlung als Hilfeleistung zu den Aufgaben der ersuchten Behörde gehört (BGH, U.v. 21.6.2001 ­ III ZR 34/00, DVBl. 2001, 1609/1610 m.w.N.; Clausen in: Knack, a.a.O., § 4 Rdnr. 21).
  • BGH, 13.10.2011 - III ZR 126/10

    Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg:

    Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00, BGHZ 148, 139, 147; vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 f; vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 11; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 21).
  • VG Düsseldorf, 19.03.2015 - 6 K 7535/13

    Kampfmittel; Kostenlast; Weisung; Selbstbindung der Verwaltung;

  • LG Bochum, 27.05.2021 - 6 O 323/19
  • VG Bremen, 18.05.2021 - 6 K 2191/19

    Übernahme/Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe - amtsärztliches

  • SG München, 16.01.2020 - S 59 KR 3754/19

    Kein Anspruch der Krankenkassen gegen den Medizinischen Dienst der

  • OLG Brandenburg, 12.06.2018 - 2 U 16/17

    Amtshaftung: Schadensersatzanspruch eines wegen einer schweren, dauerhaften

  • OLG München, 02.08.2007 - 1 U 2425/07

    Schadenersatzanspruch für vermeidbare Personalkosten und Arbeitsplatzkosten auf

  • OLG München, 18.06.2009 - 1 U 1602/09

    Gewerbesteuerverfahren: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen Gemeinde

  • LG Freiburg, 14.10.2002 - 4 T 212/02

    Betreuung: Kein Auslagenersatz der auf gerichtliche Anordnung zur Vorbereitung

  • LG Regensburg, 26.09.2012 - 1 O 61/11

    Verkehrsunfall - Schmerzensgeld für leichte HWS-Distorsion und leichte

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