Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01   

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https://dejure.org/2001,1620
BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01 (https://dejure.org/2001,1620)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2001 - 6 B 6.01 (https://dejure.org/2001,1620)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2001 - 6 B 6.01 (https://dejure.org/2001,1620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - Anhörung der Prüfer als sachverständige Zeugen im gerichtlichen Verfahren bei der Beanstandung der Bewertung von Prüfungsarbeiten - Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Benotung einer Klausur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2986 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 922
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01
    Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich die Befugnis des Verwaltungsgerichts, von den Prüfern gegebene Begründungen zu konkretisieren, zu ergänzen oder zu ersetzen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 265).

    Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 (a.a.O.) geltend macht, unterstellt sie, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit einem abstrakten Rechtssatz gegen den dort aufgestellten Rechtssatz gewandt, dass einem Prüfling bei Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit während des gerichtlichen Verfahrens in dem gleichen Umfang das Recht eingeräumt werden müsse, etwaige Einwendungen gegen die Benotung zu erheben und darzulegen, worin nach seiner Meinung die Irrtümer und Rechtsfehler in der Bewertung zu sehen seien, wie einem Prüfling, der unmittelbar nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Bewertung seiner Arbeit und die Begründung hierfür erfahre.

  • BVerwG, 30.03.2000 - 6 B 8.00

    Mehrdeutige Einzelbewertung; Klarstellung durch den Prüfer im gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8.00 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 398) dargelegt, Bundesrecht verbiete nicht, dass der Prüfer eine objektive mehrdeutige Einzelbewertung im gerichtlichen Verfahren erläutere und die Bewertung in der klargestellten Fassung sodann Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung werde.

    Gleiches gilt für die angebliche Divergenz zu dem Beschluss vom 30. März 2000 - BVerwG 6 B 8.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 398 = NVwZ 2000, 503.

  • BVerwG, 22.11.1963 - IV C 125.63

    Verhältnis von Strafverfahren und Ausschließung in einem Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01
    Sollte der Verwaltungsgerichtshof von dem - gemäß § 98 VwGO, § 358 ZPO nicht notwendigen - Beweisbeschluss vor seiner Erledigung (stillschweigend) abgerückt sein, so könnte dies zunächst im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf § 86 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft sein, wenn dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen worden wäre, die aus seiner Sicht noch erforderliche Sachaufklärung durch Stellung eines Beweisantrags zu bewirken (vgl. BVerwGE 17, 172; 69, 70, 80).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 97.83

    Vermerk "Einverstanden" - §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01
    Sollte der Verwaltungsgerichtshof von dem - gemäß § 98 VwGO, § 358 ZPO nicht notwendigen - Beweisbeschluss vor seiner Erledigung (stillschweigend) abgerückt sein, so könnte dies zunächst im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf § 86 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft sein, wenn dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen worden wäre, die aus seiner Sicht noch erforderliche Sachaufklärung durch Stellung eines Beweisantrags zu bewirken (vgl. BVerwGE 17, 172; 69, 70, 80).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 1 S 36/12

    Verbot der Gehsteigberatung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat, es sei denn, dem Gericht musste sich auch ohne Stellung eines Beweisantrags die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung aufdrängen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 - 7 B 28.88 - NVwZ 1988, 1020; Beschl. v. 01.03.2001 - 6 B 6.01 - NVwZ 2001, 923).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2024 - 2 A 138/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 922 = juris Rn. 6.
  • VGH Hessen, 08.06.2011 - 1 A 1991/08

    Entlassung eines Beamtenanwärters

    Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann daher von der Beklagten nicht geltend gemacht werden (vgl. zur revisionsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 308; vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 - NVwZ 2001, 922 sowie vom 26. März 2004 - 1 B 79.03 - NVwZ 2004, 1009).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4786
OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01 (https://dejure.org/2001,4786)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.06.2001 - 5 B 832/01 (https://dejure.org/2001,4786)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 (https://dejure.org/2001,4786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verbot einer für den 30. Juni 2001 in Arnsberg angemeldeten Neonazi-Demonstration

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2986
  • NVwZ 2001, 1316 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1624
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    Der gegenteiligen Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden: 1. Kammer), wonach grundsätzlich auch das öffentliche Auftreten von Neonazis und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz des Grundgesetzes fallen, Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - und vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Dieses Defizit wird besonders deutlich in der Entscheidung der 1. Kammer vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, mit der sie unter Anwendung des üblichen Auflageninstrumentariums deutschen Neonazis einen grenzüberschreitenden Protestmarsch in die Niederlande unter Verwendung der Bundesflagge und der Fahnen der deutschen Bundesländer gestattete.

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    Die Auffassung der 1. Kammer, wonach ein Zugriff auf neonazistische Meinungsinhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle nicht in Betracht kommt, ist auch mit dem Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - zum Holocaust-Gedenktag nicht in Einklang zu bringen.

    Dass der Antragsteller und seine Versammlungen dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - ausdrücklich bestätigt.

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    Überdies berücksichtigt die 1. Kammer nicht hinreichend die eigene Senatsrechtsprechung, BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 (136), wonach das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerade auch durch Schranken begrenzt werden kann, "die sich aus der Verfassung selbst ergeben".

    In diesem Sinne ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 (136).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    Die von der 1. Kammer für die Beschränkung von Meinungsäußerungen für maßgeblich gehaltene Strafbarkeitsschwelle ist auch deshalb bedenklich, weil nicht die Strafgesetze abschließend über die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen entscheiden können, sondern stattdessen die Abwägung kollidierender Verfassungsgüter die Grenzen der Strafbarkeit bestimmen, vgl. Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92 -, BVerfGE 93, 266 zur Abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit (hier: "Soldaten sind Mörder").

    Er darf dafür auch die Umstände wählen, von denen er sich die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht." Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 10. Oktober 1995 a.a.O., BVerfGE 93, 266, 289.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2001 - 5 B 492/01

    Verbot einer für Ostermontag in Hagen angemeldeten Neonazi-Demonstration

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - und vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -.
  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01

    Erneut Demonstrationsverbot aufgehoben

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    Der gegenteiligen Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden: 1. Kammer), wonach grundsätzlich auch das öffentliche Auftreten von Neonazis und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz des Grundgesetzes fallen, Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - und vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 5 B 395/01

    Verbot des Einmarsches

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - und vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01

    Verbot einer für den 1. Mai in Essen angemeldeten NPD-Versammlung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - und vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -.
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01
    Der gegenteiligen Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden: 1. Kammer), wonach grundsätzlich auch das öffentliche Auftreten von Neonazis und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz des Grundgesetzes fallen, Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - und vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, vermag der Senat nicht zu folgen.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen beziehungsweise zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG NRW, NJW 2001, S. 2111; NJW 2001, S. 2113; NJW 2001, S. 2114; NJW 2001, S. 2986 ; DVBl 2001, S. 584; grundsätzlich übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, S. 121; dies., NJW 2001, S. 2051).

    Schon daran fehlt es im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht angenommene verfassungsimmanente Beschränkung der Kundgabe einer rechtsextremistischen Ideologie (vgl. OVG NRW, NJW 2001, S. 2111 f.; NJW 2001, S. 2113 f.; NJW 2001, S. 2986 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11

    Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig

    vgl. dazu auch die (frühere) Rechtsprechung des OVG NRW, wonach die historisch bedingte Werteordnung des Grundgesetzes die demonstrative Äußerung nazistischer Meinungsinhalte auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle auf Grund verfassungsimmanenter Beschränkungen aus dem Kanon grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte ausgrenze, siehe etwa Beschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 -, NJW 2001, 2986 = juris, Rn. 7.
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. VG Leipzig, NVwZ 2001, 1316 [1318]), ebensowenig die Absicht des Betroffenen, Ordnungswidrigkeiten zu begehen oder Straftaten in einem anderen Gebiet als dem, auf welches sich das Aufenthaltsverbot beziehen soll.
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