Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.09.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 13.03.2001 - C-379/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13
EuGH, 13.03.2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 2001 - C-379/98 (https://dejure.org/2001,13)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Elektrizität - Erneuerbare Energieträger - Nationale Regelung, durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen auferlegt wird und durch die damit verbundene Belastungen zwischen diesen Unternehmen und den Betreibern der ...

  • Telemedicus

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Preussen Elektra

  • Telemedicus

    Zum Begriff der staatlichen Beihilfe - Preussen Elektra

  • Europäischer Gerichtshof

    PreussenElektra

  • EU-Kommission PDF

    PreussenElektra AG gegen Schhleswag AG, Beteiligte: Windpark Reußenköge III GmbH und Land Schleswig-Holstein.

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    PreussenElektra

  • Wolters Kluwer

    Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energieträgern; Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen; Verteilungen der Belastungen zwischen Energieerzeugern aus erneuerbaren Energiequellen und Netzbbetreibern; Vereinbarkeit mit dem freien Warenverkehr

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag; Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen; Elektrizitätsmarkt; Rechtsstreit zwischen der PreussenElektra AG und der Schleswag AG wegen der ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Beihilfe ("PreussenElektra AG/Schleswag AG")

  • clearingstelle-eeg.de (Volltext/Leitsatz)

    StrEG
    Mindestvergütung keine unzulässige staatliche Beihilfe; Abnahmepflicht mit Warenverkehrsfreiheit vereinbar

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abnahmepflicht für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach Stromeinspeisungsgesetz weder staatliche Beihilfe noch Maßnahme gleicher Wirkung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel als Voraussetzung für die Annahme einer staatlichen Beihilfe bei finanziellen Belastungen aufgrund von Abnahmepflicht

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 28; ; EG-Vertrag Art. 87; ; EG-Vertrag Art. 88 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Europarechtskonformität des deutschen Stromeinspeisungsgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Elektrizität - Erneuerbare Energieträger - Nationale Regelung, durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen auferlegt wird und durch die damit verbundene Belastungen zwischen diesen Unternehmen und den Betreibern der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Stromeinspeisungsgesetz abgewiesen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Förderung für deutschen Ökostrom nicht europarechtswidrig // Abnahmepreise umweltpolitisch gerechtfertigt

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Stromeinspeisungsgesetz // EuGH entscheidet über Klage gegen Förderung von Ökostrom

Besprechungen u.ä. (3)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Recht der Europäischen Gemeinschaft

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    EG Art. 87
    Unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Beihilfe ("PreussenElektra/Schleswag")

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 28; 87; 234 EG
    Vergütung für erneuerbare Energien durch tromeinspeisungsgesetz ist gemeinschaftskonform

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel - Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag (Begriff der staatlichen Beihilfe) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die die Stromversorgungsunternehmen verpflichten, den aus erneuerbaren Energiequellen stammenden Strom ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3695 (Ls.)
  • ZIP 2001, 535
  • NVwZ 2001, 665
  • EuZW 2001, 242
  • WM 2001, 964
  • DVBl 2001, 633
  • DVBl 2001, 881
  • BB 2001, 859
  • DÖV 2001, 554
 
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Wird zitiert von ... (325)

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-153/00, Der Weduwe, Slg. 2002, I-11319, Randnr. 31, sowie vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil PreussenElektra, Randnr. 39).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Hartlauer, Randnr. 25).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Erstens lasse die Würdigung des EEG-Wälzungsmechanismus keineswegs die Schlussfolgerung zu, dass staatliche oder dem Staat zurechenbare Mittel zum Einsatz kämen, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), und vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C-206/06, EU:C:2008:413), festgestellt habe.

    Das EEG 2012 stelle die Fortschreibung des Stromeinspeisungsgesetzes (BGBl. 1990 I S. 2633) dar, das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160), nicht als Beihilfe eingestuft habe; der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Regelungen bestehe darin, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht mehr den physischen Strom, sondern die Eigenschaft der Erneuerbarkeit zu einem festen Preis (der EEG-Umlage) abnähmen.

    Zweitens ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen umfasst, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat (Urteile vom 22. März 1977, Steinike & Weinlig, 78/76, EU:C:1977:52, Rn. 21, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 58, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 26).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,218
BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 (https://dejure.org/2001,218)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3695
  • NVwZ 2002, 74 (Ls.)
  • NStZ 2002, 99
  • StV 2001, 601
 
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Wird zitiert von ... (86)

  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21
    Diese hat die Angeklagte selbst ausgewählt, so dass ihr durch § 142 Abs. 5 StPO und Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistetes Bezeichnungs- beziehungsweise Wahlrecht (vgl. EGMR, Urteile vom 20. Januar 2005 - 63378/00, Rn. 66; vom 14. Januar 2003 - 26891/95, Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 172 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 24 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed., § 142 Rn. 28; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 142 Rn. 39; BT-Drucks. 19/13829 S. 42 f.) nicht tangiert ist.
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung eines Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696).

    Die Aufhebung der Beiordnung ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - nur zulässig und geboten, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 2 StR 319/15, NStZ 2017, 59, 61).

    Zwar ist ein Pflichtverteidiger zu entpflichten, falls eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Angeklagten eingetreten und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3697; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93, BGHSt 39, 310, 314 f.).

  • BGH, 13.12.2018 - IX ZR 216/17

    Rechtsanwaltshaftung: Hinweispflichten des zum Pflichtverteidiger bestellten

    Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 mwN).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Beschuldigter, dem ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK (BVerfG, NJW 1959, 571; NJW 2001, 3695, 3696; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - 2 ARs 20/96, BGHSt 92, 94, 96).

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