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   EuGH, 09.11.2000 - C-387/98   

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EuGH, 09.11.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,1879)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,1879)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,1879)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel - Formerfordernisse - Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Coreck

  • EU-Kommission PDF

    Coreck Maritime

    Bereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Willenseinigung zwischen den Parteien - Kriterien - Kein Erfordernis, die Klausel so zu formulieren, ...

  • EU-Kommission

    Coreck Maritime

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 17 Abs. 1 des genannten Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ; Anforderungen an eine wirksame Formulierung ...

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen Art. 17 Abs. 1
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel - Willenseinigung zwischen den Parteien - Kriterien - Kein Erfordernis, die Klausel so zu formulieren, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Artikel 17 des Brüsseler Übereinkommens - In einem Konnossement vereinbarte Gerichtsstandsklausel - Voraussetzungen in bezug auf die Klarheit einer Klausel, die dem späteren Inhaber des Konnossementes ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 501
  • ZIP 2001, 213
  • EuZW 2001, 122
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnrn.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig ist, dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden kann, soweit der Inhaber des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (Urteile Tilly Russ, Randnr. 24, und Castelletti, Randnr. 41).

    Auf den Drittinhaber gehen auf diese Weise alle Rechte und Pflichten aus dem Konnossement, einschließlich derjenigen aus der Gerichtsstandsvereinbarung, über (Urteil Tilly Russ, Randnr. 25).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Vertrages zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnrn.

    Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig ist, dem Drittinhaber des Konnossements entgegengehalten werden kann, soweit der Inhaber des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (Urteile Tilly Russ, Randnr. 24, und Castelletti, Randnr. 41).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 17 des Übereinkommens für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigungzwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikels 17 sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15).
  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 17 des Übereinkommens für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigungzwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikels 17 sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76, Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15).
  • EuGH, 09.11.1978 - 23/78

    Meeth / Glacetal

    Auszug aus EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
    Artikel 17 beruht nämlich auf der Anerkennung der Parteiautonomie im Bereich von Vereinbarungen über die gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen und die nicht gemäß Artikel 17 Absatz 4 ausdrücklich von solchen Vereinbarungen ausgenommen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1978 in der Rechtssache 23/78, Meeth, Slg. 1978, 2133, Randnr. 5).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Nur wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, könnte nämlich eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 24, 25 und 30).
  • BGH, 08.11.2017 - IV ZR 551/15

    Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit

    Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorgängervorschrift des Art. 23 EuGVVO 2001 entschieden, dass diese nicht auf eine Klausel angewandt werden könne, die als zuständiges Gericht das Gericht eines Drittstaats bezeichnet, sondern insoweit die lex fori des angerufenen Gerichts anwendbar sei (ZIP 2001, 213 Rn. 19 - "Coreck Maritime" unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. 1979 C 59 S. 71 Nr. 176).
  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Dass der Kläger, der aus dem lange vor Einleitung des Insolvenzverfahrens in nicht anfechtbarer Weise geschlossenen Integrationsvertrag von der Beklagten Erfüllung begehrt, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter an die darin getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, steht ebenfalls außer Frage (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1957 - VII ZR 204/56, BGHZ 24, 15, 18; vom 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02, BGHZ 155, 371, 376 f.; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 19a Rn. 6; Gottwald/Eckardt, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 32 Rn. 34; jeweils mwN; ferner auch EuGH, Urteile vom 9. November 2000 - C-387/98, NJW 2001, 501 Rn. 22 ff. - Coreck; vom 21. Mai 2015 - C-352/13, juris Rn. 65 - CDC Hydrogen Peroxide).
  • OLG München, 17.12.2015 - 14 U 3409/14

    Gerichtsstand des § 215 Abs. 1 VVG: Zeitlicher und persönlicher Anwendungsbereich

    Geregelt werden jedoch in der Bestimmung allein Gerichtsstandsvereinbarungen, die eine Prorogation zugunsten eines mitgliedstaatlichen Gerichtes anordnen (s. nur EuGH, Urt. v. 9.11.2000 - Rs. C-387/98 [Coreck Maritime GmbH], zit. nach juris Rn. 21, wonach die Vorläuferregelung von Art. 23 EuGVVO a. F., i.e. Art. 17 Abs. 1 Brüsseler Übereinkommen, "nur dann Anwendung findet, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen").
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 40/04

    Vereinbarung des Verfrachters im Konnossement; Vorrang der Individualvereinbarung

    Insoweit ist das nationale Recht maßgeblich, das vom Internationalen Privatrecht des Forums für anwendbar erklärt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1984 - C-71/83, Slg. 1984, 2417 Tz. 24 ff. - Tilly Russ; Urt. v. 9.11.2000 - C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 = NJW 2001, 501 - Coreck Maritime; Kropholler aaO Art. 23 Rdn. 28; Kröll, ZZP 2000, 137, 147; kritisch zu dieser Unterscheidung Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., A1 Art. 23 Rdn. 81).

    (1) Eine zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte und in das Konnossement aufgenommene Gerichtsstandsklausel entfaltet für den Drittinhaber des Konnossements Wirkung, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. EuGH Slg. 1984, I-2417 Tz. 24 ff. - Tilly Russ; EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 23 - Coreck Maritime) oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat (EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 - Coreck Maritime).

    Die Frage, ob eine Zustimmung des Drittberechtigten vorliegt, ist am Maßstab des Art. 23 Abs. 1 Brüssel-I-VO zu beurteilen (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 26 - Coreck Maritime).

    Die im Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel kann der Beklagten nur entgegengehalten werden, wenn sie als Vertragspartei an der Vereinbarung beteiligt war, die die Gerichtsstandsklausel enthält, wenn sie in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten ist oder wenn sie der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat (vgl. EuGH Slg. 2000, I-9337 Tz. 13, 26 - Coreck Maritime).

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

    Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu

    Die vorgeschriebene Schriftform soll gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, Urteile vom 10. März 1992 - Rs. C-214/89, NJW 1992, 1671, 1672 Tz. 24 und vom 9. November 2000 - Rs. C-387/98, NJW 2001, 501, 502, Tz. 13 m. Nachw.).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben (zu Art. 17 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 9. November 2000 - C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Rn. 15 = ZIP 2001, 213 Rn. 15 - Coreck Maritime GmbH mwN).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Zwar kann eine Gerichtsstandsvereinbarung ausnahmsweise auch im Verhältnis zu einem Dritten Anwendung finden, sofern er, was die nationalen Gerichte zu entscheiden haben, nach dem anwendbaren - hier nach deutschem - Recht in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist und die Möglichkeit hatte, von der Gerichtsstandsvereinbarung Kenntnis zu erlangen (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-9337 Rn. 24 f. und 30 ["Coreck"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 65 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 31 ff. ["Profit Investment SIM"]).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.

    Umgekehrt muss das angerufene Gericht, wenn das anwendbare nationale Recht kein solches Substitutionsverhältnis vorsieht, prüfen, ob der Dritte der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zugestimmt hat (Urteil Coreck, Randnr. 26).

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZR 44/10

    Internationales Privatrecht: Anwendbares Recht auf den Beitritt der Partei eines

    Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass sich die deutsche internationale Zuständigkeit nur aus Art. 23 Abs. 1 EuGVVO ableiten ließe und das Berufungsgericht erneut zur Annahme eines Schuldbeitritts gelangen, wird es eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 AEUV zur Klärung der Frage zu erwägen haben, ob demjenigen, der der Schuld eines Dritten beigetreten ist, eine Gerichtsstandsklausel entgegengehalten werden kann, die zwischen dem Gläubiger und dem Altschuldner nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO wirksam vereinbart wurde (vgl. OGH, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 Ob 40/07s, IHR 2008, 40 und Urteil vom 8. September 2005 - 8 Ob 83/05x, IHR 2006, 122; EuGH, Urteil vom 14. Juli 1983 - C-201/83, Slg. 1983, 02503 "Gerling Konzern Speziale"; Urteil vom 19. Juni 1984 - C-71/83, Slg. 1984, 02417 "Tilly Russ"; Urteil vom 16. März 1999 - C-159/97, Slg. 1999, I-01597 "Transporti Castelletti"; Urteil vom 9. November 2000 - C-387/98, Slg. 2000, I-09337 "Coreck Maritime").
  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

  • OLG Celle, 14.08.2002 - 9 U 67/02

    Erstattung von Einlagen aus stillen Beteiligungen an einer "Limited" (Ltd.);

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen von 1968

  • KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei abweichender

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 7 TaBV 2744/10

    Internationale Zuständigkeit im Beschlussverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • OLG Bamberg, 20.08.2015 - 1 U 106/14

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-339/22

    BSH Hausgeräte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-222/15

    Hőszig - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • LG Koblenz, 07.05.2019 - 1 O 38/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Bindung des Insolvenzverwalters

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02

    Gasser

  • OLG Hamburg, 21.12.2007 - 12 U 11/05

    Internationale Zuständigkeit bei Schuldübernahme: Bindung des Übernehmers an die

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-185/07

    Allianz (früher Riunione Adriatica di Sicurta) und Generali Assicurazioni

  • EuG, 19.09.2012 - T-168/10

    Kommission / SEMEA

  • OLG Köln, 02.12.2003 - 24 U 40/03

    Gerichtsstandsvereinbarung in einem Unternehmenskaufvertrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Saarbrücken, 30.05.2007 - 1 U 652/03

    Internationale Zuständigkeit bei Honorarprozess

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 19 U 48/00

    Gerichtsstandsvereinbarung - Bestellformular mit Verweis auf Geschäftsbedingungen

  • LG Hamburg, 28.06.2013 - 404 HKO 23/12
  • OLG Celle, 26.11.2003 - 7 U 104/03

    Ausreichende Bestimmtheit; ausschließliche Zuständigkeit; Ausschließlichkeit;

  • LG Frankenthal, 30.04.2008 - 6 O 339/07

    Bestimmung des Erfüllungsortes bei Parteien mit nur vorübergehendem Wohnsitz im

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