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   BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99   

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BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99 (https://dejure.org/2000,804)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2000 - VI ZR 352/99 (https://dejure.org/2000,804)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 (https://dejure.org/2000,804)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Direktanspruch - Übergang - Haftpflichtversicherer - Sozialversicherungsträger - Geschädigter - Anrechnung - Leistungen - Pflegeversicherung

  • Judicialis

    SGB X § 116; ; BGB § 843 Abs. 4

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB X § 116; BGB § 843 Abs. 4
    Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X schließt auch Übergang des Direktanspruchs gegen Kfz-Haftpflichtversicherer auf SVT aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 843 Abs. 4; SGB X § 116
    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch des geschädigten Angehörigen gegen Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung - Übergangssperre des Angehörigenprivilegsaus §

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 108
  • NJW 2001, 754
  • ZIP 2001, 118
  • MDR 2001, 268
  • NZV 2001, 129
  • VersR 2001, 215
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95

    Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer

    Auszug aus BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99
    a) § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgrenzung zu BGHZ 133, 192 ff.).

    Er dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig; er ist ein akzessorisches Recht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95 - BGHZ 133, 192, 195 m.w.N.).

  • BGH, 05.12.1978 - VI ZR 233/77

    Ausschluß des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers gegen Familienangehörige

    Auszug aus BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99
    Allerdings hat der Senat im vorgenannten Urteil die Frage aufgeworfen, ob für den Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger an dem Akzessorietätsgrundsatz, der bisher die Senatsrechtsprechung bestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 - VersR 1979, 256, 257 f.), noch festgehalten werden kann.
  • LG Trier, 19.03.1998 - 6 O 203/97

    Auswirkung des Angehörigenprivilegs auf den Regress eines

    Auszug aus BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99
    Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers (vgl. auch LG Trier, NJW-RR 1999, 392 ff.; Schiemann, aaO.).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang seiner diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (Senatsurteil vom 28. November 2000, VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108).

    b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (Senatsurteile vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257; jeweils mwN; zum Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialhilfeträger hingegen Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192).

    Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur (Lemcke, RuS 2001, 114 mwN; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 263 f.; s. auch Nachweise im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 112) fest.

    Der Direktanspruch hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und in seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 mwN).

    Verzichtet der Geschädigte auf den mit dem Familienprivileg bezweckten Schutz und nimmt er den Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch, so findet eine Vorteilsausgleichung im Hinblick darauf, dass der Geschädigte zugleich kongruente Leistungen von dem Sozialversicherungsträger erhält, nicht statt (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 113).

    Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereignis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zugute kommen (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, aaO, unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB).

    Auch dies ist eine Konsequenz des Familienprivilegs, wie es in § 67 Abs. 2 VVG aF ausgestaltet war und in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X noch ausgestaltet ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 114).

    Diese für das Versicherungsvertragsgesetz erfolgte Änderung von einem Ausschluss des Forderungsübergangs hin zu einem Ausschluss des Regresses hat der Gesetzgeber trotz der bekannten und im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 (BGHZ 146, 108 ff.) gerade für diesen Bereich dargestellten Konsequenzen nicht auf § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erstreckt.

    Anders als in dem dem Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/00 (BGHZ 146, 108) zugrunde liegenden Fall ist hier ein zusätzlicher Schädiger vorhanden, der dem Sozialversicherungsträger gegenüber vollumfänglich verantwortlich ist.

    Dies wird nur im Außenverhältnis zum angehörigen Schädiger im Hinblick darauf, dass die Leistungen des Sozialversicherungsträgers den Schädiger nicht entlasten sollen, als Konsequenz - und nicht etwa wegen Sinn und Zweck - des Familienprivilegs hingenommen (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 113 f.).

  • OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15

    Ansprüche der bei einem Motorradunfall schwer verletzten Ehefrau gegen die

    Die Klägerin habe ihre Anspruchsberechtigung auch nicht durch einen Leistungsbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung verloren (Erwerbsunfähigkeitsrente), da der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108 ff., VersR 2001, 215) am Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X scheitere, das nicht nur im Fall fahrlässigen Handelns, sondern erst Recht im vorliegenden Fall der Gefährdungshaftung eingreife.

    Frühere, evtl. anders lautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wie etwa die von Klägerseite angeführte Entscheidung vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, a.a.O.) seien damit überholt; zudem sei diese Entscheidung im vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig, da sie einen Fall ohne Zweitschädiger und keinen Erwerbsausfallschaden, sondern den Sonderfall Pflegegeld betroffen habe.

    Das gilt - wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, a.a.O.) entschieden hat - auch für den Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung ihres Ehemannes, der als akzessorisches Recht in seinem Bestand und seiner Wirkung von dem Haftpflichtanspruch abhängig ist.

    Insoweit ist angesichts der bislang unverändert gebliebenen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGBX vielmehr weiterhin davon auszugehen, dass eine solche Übertragung - wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat - angesichts der klaren Aussage dieser Norm eine nicht mehr zulässige Rechtsfortbildung darstellen würde und eine entsprechende Anpassung dieser Rechtslage Aufgabe des Gesetzgebers wäre.

    Dem steht entgegen, dass der Gesetzgeber bislang von einer entsprechenden Anpassung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X abgesehen hat, obwohl ihm ausweislich der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 86 Abs. 3 VVG die Relevanz der Änderung von einem Übergangs- in einen Regressausschluss durchaus bewusst war, auch die Regelungen in § 76 Satz 3 BBG und § 6 Abs. 3 EntgFG lediglich einen Regressausschluss vorsehen und der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) deutlich gemacht hatte, dass er für eine Änderung des § 116 Abs. 6 SGB X eine Tätigkeit des Gesetzgebers für erforderlich erachte.

    Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X gilt nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger und gerade nicht im Verhältnis zur Klägerin, der es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) vielmehr unbenommen ist, den familienangehörigen Schädiger und seine Haftpflichtversicherung auch bei einem Rentenbezug voll in Anspruch zu nehmen.

    Auch dann ist es nach Auffassung des Senats in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Familienprivilegs jedenfalls nicht gerechtfertigt, diese Konstellation eines "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" zu Lasten der Klägerin im Wege der ihres Anspruchs (auch) gegen ihren Ehemann und die Beklagte aufzulösen.

    (1) Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin damit de facto wirtschaftlich "bereichert" wird, da sie sowohl die Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers erhält als auch ihren Ehemann und die Beklagte auf Erstattung ihres (kongruenten) Verdienstausfall-/Rentenschadens in Anspruch nehmen kann, steht dem nach der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2000 (a.a.O.) nicht entgegen.

    Insoweit wird wiederum auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 28.11.2000 (a.a.O.) unter Ziffer 3. verwiesen.

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZR 60/03

    Zu Auswirkungen von Pflegeleistungen der Mutter auf einen

    Ebenso wie das insoweit wesensgleiche Pflegegeld nach § 44 SGB XI (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 140, 39, 44; 146, 108, 110 f. und vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 269) dient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und Pflege erforderlichen Kosten begleichen zu können (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149).

    Die Regelung in § 843 Abs. 4 BGB, wonach der Ersatzanspruch des Geschädigten erhalten bleibt, auch soweit durch Leistungen des Unterhaltspflichtigen oder einer anderen Person bereits Abhilfe geschaffen worden ist, soll verhindern, daß Unterhaltsleistungen dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 269, 274 und 146, 108, 113 f.; s.a. BGHZ 22, 72, 77 f.; Staudinger/Vieweg, BGB, 13. Bearb. 2002, § 843 Rdn. 43 f. m.w.N.).

    Leben Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammen, so entspricht es deren ideeller und wirtschaftlicher Verbundenheit, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche Familienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruch genommen wird, in dem öffentliche Versicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 108, 111 ff.; Rischar, VersR 1998, 27 ff.).

  • BGH, 07.12.2021 - VI ZR 1189/20

    Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 15; vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257).

    Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur (Lemcke, RuS 2001, 114; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 263 f.; siehe auch Nachweise im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 112) für die alte Rechtslage fest.

    Der Direktanspruch hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und in seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 mwN).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    In seiner "DAT/Altana"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]).
  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 337/04

    Übergang von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse auf

    aa) Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Leistungen zur Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 146, 108, 110 f.; 134, 381, 384; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267 und vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
  • OLG Hamm, 02.11.2020 - 6 U 132/19

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Wirkungen eines

    Er dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig, er ist ein akzessorisches Recht (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.11.2000 - VI ZR 352/99 - BGHZ 146, 108 - VersR 2001, 215 - juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 5 U 137/19 -, BeckRS 2020, 10371 Rn. 24; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 37).

    Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - a.a.O., juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., juris Rn. 10 f.; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 37).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 28.11.2000 ausdrücklich mit Erwägungen im Schrifttum auseinandergesetzt, die für eine "teleologische Reduktion" des Angehörigenprivilegs auf die Fälle eintreten, in denen kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht und seine Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., juris Rn. 10 f.).

    (3) Die geschädigte Klägerin muss sich die Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse auf ihren Schadensersatzanspruch auch nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung gefallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017, a.a.O., juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., juris Rn. 12 f.).

    Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereignis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zugutekommen, und zwar unabhängig davon, ob diesen Leistungen eigene Beiträge des Geschädigten zugrunde liegen oder nicht (BGH, Urteil vom 17.10.2017, a.a.O., juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 5 U 137/19 -, BeckRS 2020, 10371 Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 52).

    Sie ist als eine Konsequenz des Angehörigenprivilegs, das sich seinerseits als spezielle Ausprägung der in Art. 6 Abs. 1 GG getroffenen objektiven Wertentscheidung darstellt, gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 28.11.2000 - VI ZR 352/99 - BGHZ 146, 108 - VersR 2001, 215 - juris Rn. 15; OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - I-15 U 179/15 - juris Rn. 52).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 158/10

    Gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des

    aa) Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zutreffend angenommen hat, sind die Leistungen zur häuslichen Pflegehilfe sachlich und zeitlich kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1997 - VI ZR 70/96, aaO; vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 110 f.; vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95, VersR 1996, 1565; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02, aaO; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 337/04, aaO; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, aaO Rn. 17).
  • OLG Köln, 09.05.2012 - 16 U 48/11

    Anwendung des Haftungsausschlusses nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf Partner einer

    Die Frage, wie sich das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf das Familienprivileg und insbesondere im Verhältnis von Sozialleistungsträgern zu Haftpflichtversicherungen verhält, ist obergerichtlich geklärt (BGH, Urt. v. 11.02.1964, VI ZR 271/62,; BGH, Urt. v. 09.01.1968, VI ZR 44/66; NJW 1968, 649 f.; BGH, Urt. v. 09.07.1996, VI ZR 5/95, NJW 1996, 2933 ff.; BGH, Urt. v. 28.11.2000, VI ZR 352/99).

    Hier verbleibt es bei dem mit dem Direktanspruch (§ 3 PflVG a.F. = § 115 VVG n.F.) verbundenen Akzessorietätsgedanken, wonach dieser Anspruch der Sicherung der Forderung des Geschädigten dient und deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig ist (BGH, Urt. v. 28.11.2000 - VI ZR 352/99, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Für die dem Wortlaut des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X unterfallenden Konstellationen hat der BGH eine solche teleologische Reduktion in seiner Entscheidung vom 28.11.2000 (VI ZR 352/99, zit. nach juris, dort Rn 11) nochmals ausdrücklich abgelehnt.

  • OLG Stuttgart, 10.10.2012 - 14 U 13/12

    Kapitalanlagegesellschaft: Anspruch eines treuhänderisch an einer

    Auch der Einwand, die Treugeber verpflichteten sich bei einem Anlagemodell, wie es etwa im Streitfall vorliegt, nicht dazu, einen Beitrag zur Förderung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks zu leisten (so - bezogen auf die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 [II ZR 187/09] angenommene Innen-GbR zwischen den Treugebern - Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327 f.; ebenso etwa Salger, jurisPR-BKR 7/2011 Anm. 5 unter C), greift nicht durch: Unabhängig davon, ob die Förderpflicht auch der Treugeber nicht zumindest in der Treuepflicht liegt, die auch sie trifft (so jedenfalls für die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 [II ZR 187/09] angenommene Innen-GbR zwischen den Treugebern etwa Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184), kommt es auf einen solchen "gemeinsamen Zweck" für die Annahme eines Innenverbands nicht an (s. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365; gegen Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327 f. auch Priester, ZIP 2011, 697, 700).

    c) Der Auffassung von Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff. (sie ablehnend z. B. Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184; ähnlich hingegen Markwardt, BB 2011, 643, 645 mit Fn. 37) folgt der Senat - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 17) - nicht.

    b) Diese Beurteilung ist nach Auffassung des Senats auf die hier geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 übertragbar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 17; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 24; für die Heranziehung von § 67 Abs. 6 AktG bei der Publikums-GbR wie bei der Publikums-KG dagegen insbesondere Holler, ZIP 2010, 2429, 2430, 2432 f.; ähnlich Markwardt, BB 2011, 643, 648; dagegen aber etwa Priester, ZIP 2011, 697, 701 f.; Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184).

  • OLG Celle, 27.02.2018 - 14 U 114/17

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger;

  • BVerfG, 11.10.2007 - 1 BvR 625/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe für einen

  • BGH, 03.12.2002 - VI ZR 142/02

    Gesetzlicher Übergang von Ansprüchen aus der Pflegeversicherung

  • LG Münster, 03.05.2019 - 8 O 307/16

    Familienprivileg, Gleichbehandlung, Gleichheitssatz, privatversichert,

  • OLG Stuttgart, 09.06.2005 - 13 U 21/04

    Familienprivileg - Forderungsübergang

  • OLG Rostock, 26.11.2007 - 3 U 80/07

    Sozialversicherung: Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Heirat nach Leistung

  • LG Köln, 17.03.2011 - 24 O 350/10

    Anwendbarkeit des Familienprivilegs nach § 116 SGB X auf eine nichteheliche

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