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   BGH, 10.10.2000 - VI ZR 10/00   

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BGH, 10.10.2000 - VI ZR 10/00 (https://dejure.org/2000,1043)
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In der Gerichtsakte fehlende Stellungnahme des Privatgutachters

§ 286 ZPO, Pflicht des Gerichts zur Berücksichtigung von Privatgutachten

Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 77
  • MDR 2001, 85
  • VersR 2001, 525
  • DB 2001, 812
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90

    Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 10/00
    Das stellt einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, weil es sich bei dieser Stellungnahme des Privatgutachters, welche die Revision nunmehr vorlegt, der Sache nach um qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag der Klägerin handelt, den das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 f. und vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - NJW 1996, 1597, 1599 jeweils m.w.N., ebenso BGHZ 98, 32, 40).

    Das Berufungsgericht wäre nämlich gehalten gewesen, die Stellungnahme des Privatgutachters, mit welcher dieser die Kritik des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. T. an seiner vorangegangenen Stellungnahme zu widerlegen suchte, nicht nur selbst zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie auch an den gerichtlichen Sachverständigen weiterzuleiten und, soweit der Inhalt der Stellungnahme dies erforderlich machte, in der gebotenen Weise auf eine Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken (hierzu Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 (aaO)).

  • BGH, 09.01.1996 - VI ZR 70/95

    Würdigung von gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 10/00
    Das stellt einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, weil es sich bei dieser Stellungnahme des Privatgutachters, welche die Revision nunmehr vorlegt, der Sache nach um qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag der Klägerin handelt, den das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 f. und vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - NJW 1996, 1597, 1599 jeweils m.w.N., ebenso BGHZ 98, 32, 40).
  • BGH, 28.04.1998 - VI ZR 403/96

    Pflicht des Gerichts zur Auseinandersetzung mit Privatgutachten in

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 10/00
    Einem sich etwa ergebenden Widerspruch zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter hätte das Berufungsgericht nach den vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nachgehen müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember 1991, 9. Januar 1996 (jeweils aaO) sowie vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - NJW 1998, 2735).
  • BGH, 05.05.1986 - III ZR 233/84

    Psychiatrische Untersuchung eines Schiedsrichters

    Auszug aus BGH, 10.10.2000 - VI ZR 10/00
    Das stellt einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, weil es sich bei dieser Stellungnahme des Privatgutachters, welche die Revision nunmehr vorlegt, der Sache nach um qualifizierten, urkundlich belegten Parteivortrag der Klägerin handelt, den das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 f. und vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - NJW 1996, 1597, 1599 jeweils m.w.N., ebenso BGHZ 98, 32, 40).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06

    Haftung des Gynäkologen nach erfolgloser Tubensterilisation

    Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 791).
  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 16/03

    Rechtsfolgen der einvernehmlichen Aufhebung eines Werkvertrages wegen

    Das in erster Instanz vorgelegte Privatgutachten war bereits substantiierter Parteivortrag, den das Gericht hätte zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00, NJW-RR 2002, 166, 167 = BGHReport 2002, 153; Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77, 78).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 7/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Recht einer Partei auf Ladung

    Die förmliche Anhörung eines Privatsachverständigen ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats freilich nicht veranlasst (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525), doch kann die Partei den Privatsachverständigen jedenfalls zu ihrer Unterstützung in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen und sich von ihm bei der Fragestellung beraten lassen, falls sie ihm nicht ohnehin ihr Fragerecht überträgt oder dieser als Nebenintervenient eigene Rechte ausübt (§ 67 ZPO).
  • BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00

    Zustandekommen und Inhalt eines Vertrages nach UN-Kaufrecht; Aufklärungspflicht

    b) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Tatrichter, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten einholen (BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 = BGHR ZPO § 412, Gutachten, widersprechende 5; Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 = NJW 2001, 77 unter II 2).
  • BGH, 28.08.2018 - VI ZR 509/17

    Schadensersatzanspruch wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und

    Zum anderen hat der Tatrichter gerade in Arzthaftungsprozessen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03, BGHZ 161, 255, 264; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00, VersR 2001, 525, 526; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96, VersR 1998, 853, 854; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95, VersR 1996, 1535, 1536; Senatsbeschlüsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 12; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 7).
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02

    Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im

    Erkennbaren Unklarheiten und Widersprüchen hat der Tatrichter nachzugehen, sie dem Sachverständigen vorzuhalten und im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723).
  • BGH, 17.10.2001 - IV ZR 205/00

    Beweiswürdigung hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer

    Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag (Senatsurteil vom 15. Juni 1998 - IV ZR 206/97 - NVersZ 1999, 84 unter 2 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - NJW 2001, 77 unter II 1).

    Sie dürfen bei der Bewertung anderer (gerichtlicher) Sachverständigengutachten nicht übergangen werden, sondern verpflichten den Tatrichter, sich mit ihnen sorgfältig zu befassen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter 2 a; BGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 - NJW-RR 2000, 44 unter 6 b; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000 aaO unter II 2).

  • BGH, 11.03.2014 - VI ZB 22/13

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Notwendiger Inhalt der

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 261/08

    Anforderungen an die Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess; Begriff des groben

  • OLG Saarbrücken, 18.04.2013 - 4 U 52/12

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Rücktritt nach einem Nachbesserungsversuch

  • BGH, 07.02.2011 - VI ZR 269/09

    Arzthaftungsprozess: Anhörung des Sachverständigen hinsichtlich des Bestehens von

  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 123/02

    Sittenwidrigkeit eines überhöhten Kaufpreises für ein Reitpferd

  • OLG Dresden, 05.06.2019 - 4 U 548/19

    Berechnung eines Verdienstausfallschadens

  • BGH, 18.09.2013 - V ZR 286/12

    Die übergangene Sachverständigenanhörung - und das rechtliche Gehör

  • OLG Köln, 08.12.2010 - 13 U 39/10

    Anforderungen an die Beweiswürdigung in medizinischen Streitfragen

  • OLG München, 17.07.2017 - 10 U 2500/15

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

  • OLG Dresden, 15.05.2019 - 4 U 548/19

    Berechnung eines Verdienstausfallschadens

  • OLG Stuttgart, 25.07.2002 - 2 U 196/01

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Lockvogelangebot unzureichend

  • KG, 16.01.2003 - 12 U 207/01

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beweisanzeichen für einen gestellten Unfall

  • VG Stuttgart, 14.08.2014 - 3 K 2644/14

    Zur besonderen Berechnung operativer Leistungen nach der GOÄ

  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 123/01
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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00   

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https://dejure.org/2000,1314
BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00 (https://dejure.org/2000,1314)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2000 - III ZB 8/00 (https://dejure.org/2000,1314)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 (https://dejure.org/2000,1314)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kaufvertrag - Prospekthaftung - Schadensersatz - Eigentumswohnung - Sofortige Beschwerde - Berufungsfrist - Fristversäumnis - Wiedereinsetzungsantrag - Einlegung - Berufung - Antrag - Prozeßkostenhilfe

  • Judicialis

    ZPO § 519 b Abs. 2; ; ZPO § 518 Abs. 2; ; ZPO § 516; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 518; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2
    Begründung einer unzulässigen bedingten Berufung als Berufungseinlegung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 114, § 519 Abs. 2 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 77 (Ls.)
  • NJW-RR 2000, 1590
  • VersR 2001, 480
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.10.1992 - V ZB 6/92

    Bedingungsfeindlichkeit der Berufungseinlegung - Wiederherstellung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Die nachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur Einlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatznachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie, wie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedingung.

    Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom 16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54 f.; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rn. 17).

    Diese vom Berufungsgericht unterlassene Entscheidung kann jetzt der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO).

  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom 16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54 f.; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rn. 17).

    Einer bedürftigen Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige Prozeßkostenhilfegesuch mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung schließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271).

  • BGH, 20.11.1951 - IV ZB 68/51

    Bedingte Berufungseinlegung

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Die nachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur Einlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatznachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie, wie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedingung.

    Als bedingte Berufungserklärung war das Rechtsmittel vom 16. Juni 1999 allerdings unzulässig (vgl. BGHZ 4, 54 f.; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO; vom 24. Juni 1999 aaO; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rn. 17).

  • BGH, 31.05.1995 - VIII ZR 267/94

    Entscheidung des Revisionsgerichts nach Säumnis des Berufungsklägers

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Spätere "klarstellende" Parteierklärungen können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Beschluß vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 4).

    Der Wortlaut der Berufungsschrift vom 16. Juni 1999, der auf die Einlegung der Berufung Bezug nimmt und diese an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe knüpft, nicht lediglich die Durchführung des Berufungsverfahrens (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO) und auch nicht etwa einen Wiedereinsetzungsantrag ankündigt (so in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1993 - XII ZR 142/92 - FamRZ 93, 1427), ist aber insoweit eindeutig.

  • BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Die nachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur Einlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatznachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie, wie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedingung.

    Einer bedürftigen Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige Prozeßkostenhilfegesuch mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung schließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271).

  • BGH, 11.08.1998 - XII ZB 50/98

    Verbindung der Berufung mit einem Prozeßkostenhilfegesuch

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Spätere "klarstellende" Parteierklärungen können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563, 2564; Beschluß vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 4).
  • BGH, 19.11.1997 - XII ZB 157/97

    Auslegung einer Erklärung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe als Berufung

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Die unter dem 30. Juni 1999 erfolgte Berufungsbegründung der Klägerin ist indes als erneute Einlegung der Berufung anzusehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 aaO; Beschluß vom 19. November 1997 - XII ZB 157/97 - NJW-RR 1998, 507).
  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 124/92

    Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Berufung

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Der Wortlaut der Berufungsschrift vom 16. Juni 1999, der auf die Einlegung der Berufung Bezug nimmt und diese an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe knüpft, nicht lediglich die Durchführung des Berufungsverfahrens (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO) und auch nicht etwa einen Wiedereinsetzungsantrag ankündigt (so in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1993 - XII ZR 142/92 - FamRZ 93, 1427), ist aber insoweit eindeutig.
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Einer bedürftigen Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige Prozeßkostenhilfegesuch mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung schließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271).
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZB 41/86

    Rückwirkende Beseitigung der Rechtskraftfolgen durch Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00
    Dadurch wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos (BGHZ 98, 325, 328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    Eines fristgebundenen Wiedereinsetzungsantrags bedurfte es nicht, weil der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 2014 die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt hatte und die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung aktenkundig waren (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 169/12, NJW 2013, 471 Rn. 17).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 36/03

    Anfechtung der gerichtlichen Bestätigung oder Versagung des Insolvenzplans;

    Voraussetzung ist außerdem, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offenkundig oder aktenkundig sind (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; Zöller/Greger, aaO § 236 Rn. 5; Musielak/Grandel, aaO, § 236 Rn. 8 je m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung einer mit einem

    Anders war die Erklärung vom 18. April 2000, die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.).

    b) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der Berufungsbegründung des Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzusehen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 = FamRZ 1993, 1427; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -).

    Im Gegensatz zu dem Schriftsatz vom 18. April 2000 läßt er auch den unbedingten Willen des Beklagten zur Durchführung der Berufung erkennen, zumal er die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, ausdrücklich auf die "mit Schriftsatz vom 18. April 2000 eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine Abhängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vermeidet (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 aaO).

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZB 193/00

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    Diese Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 = NJW-RR 2000, 1590).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZB 147/01

    Rechtsfolgen der Zustellung durch Niederlegung; Erneute Ingangsetzung der

    Denn die Wiedereinsetzung von Amts wegen setzt voraus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offenkundig oder aktenkundig sind (BGH, Beschl. v. 24. März 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03 aaO S. 2384).
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 86/07

    Wiedereinsetzungsfrist bei Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die

    Da das Landgericht diese Entscheidung unterlassen hat, kann sie der Bundesgerichtshof im Rahmen des Beschwerdeverfahrens treffen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92, VersR 1993, 713, 714; Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1093; Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; v. 4. Februar 2004 - VIII ZB 77/03, BGHRep 2004, 846, 847).
  • BGH, 13.11.2008 - V ZB 63/08

    Bedingte Einlegung der Berufung

    Dabei hat das Berufungsgericht im Übrigen auch beachtet, dass bei der Auslegung fristgebundener Prozesserklärungen nur diejenigen Umstände berücksichtigt werden dürfen, die für das Gericht innerhalb der Frist erkennbar waren, nicht aber nachträgliche Klarstellungen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai, III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590 m.w.N.).

    b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wonach es eines (fristgebundenen) Wiedereinsetzungsantrages nicht bedarf, wenn die Partei schon vor der Prozesskostenhilfeentscheidung die versäumte Prozesshandlung nachgeholt hat und die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung aktenkundig waren (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Mai, III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590), vorliegend aus.

  • BGH, 14.02.2001 - XII ZB 192/99

    Bedingte Einlegung der Berufung bei Verbindung mit einem Prozeßkostenhilfeantrag

    Entscheidend ist allein der objektive Erklärungswert, wie er dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war (BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 6 m.N.).
  • OLG Hamm, 15.01.2008 - 15 VA 12/07

    Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren

    Das Gericht kann von Amts wegen die Wiedereinsetzung gewähren, wenn die Verfahrenshandlung nachgeholt wurde - was hier durch den als Antrag nach § 23 EGGVG auszulegenden Widerspruch geschehen ist - und das Vorliegen der Voraussetzungen offenkundig oder zumindest aktenkundig ist (BGH NJW-RR 2004, 408 und NJW-RR 2000, 1590).
  • BGH, 08.07.2004 - VII ZB 12/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Erkrankung des

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung entweder zumindest erkennbar gemacht werden oder daß sie offenkundig sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091; Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590).

    c) Der Senat kann die unterlassene Wiedereinsetzung selbst gewähren (BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590).

  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 186/02

    Wiedereinsetzung ohne Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • OLG Nürnberg, 11.01.2010 - 7 UF 1471/09

    Isolierte Unterhaltstreitigkeit: Rechtsmittel in Übergangsfällen; Voraussetzungen

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2007 - 9 U 186/05
  • OLG Hamm, 19.02.2008 - 15 VA 16/07

    Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als

  • OLG Stuttgart, 03.07.2008 - 8 W 222/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZB 6/07

    Wahrung der Frist zur Einlegung der Berufung und zur Anbringung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 5 SB 198/10
  • LAG Hamm, 08.07.2003 - 19 Sa 501/03

    Anrechnung eines im Betrieb absolvierten Praktikums auf die Wartezeit nach § 1

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 427/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Hamm, 19.02.2008 - 15 VA 13/07

    Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 35/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Belehrung über den Beginn

  • OLG Hamm, 26.04.2012 - 1 UF 295/11

    Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung einer Abänderungsklage mangels

  • LAG Berlin, 30.01.2002 - 13 Sa 1900/01

    Fristwahrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Versäumung der

  • LAG Baden-Württemberg, 12.06.2001 - 3 Ta 70/01

    Berücksichtigung nicht regelmäßig anfallender Sonderzahlungen für die Höhe der

  • VGH Bayern, 07.12.2009 - 12 ZB 08.2624

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

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