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   BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00   

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https://dejure.org/2000,1829
BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00 (https://dejure.org/2000,1829)
BVerfG, Entscheidung vom 25.09.2000 - 1 BvR 464/00 (https://dejure.org/2000,1829)
BVerfG, Entscheidung vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 (https://dejure.org/2000,1829)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsfrist - Verwerfungsbeschluß - Verfassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Berufung - Rechtsstaatsprinzip - Verschulden - Sorgfaltspflicht - Briefkasten

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 103 ... Abs. 1; ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 4; ; ArbGG § 66 Abs. 2 Satz 4; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 812
  • MDR 2001, 286
  • NZA 2001, 118
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG Düsseldorf, 23.12.1993 - 12 (11) Sa 1657/93

    Arbeitsgerichtsverfahren: Berufungsfrist - Antrag auf Verlängerung - pauschale

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Angesichts der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (veröffentlicht in: VersR 1994, S. 1208) habe der Prozessbevollmächtigte mit der Zurückweisung seines Antrags rechnen müssen, jedenfalls aber damit, dass nur eine kurzzeitige Verlängerung gewährt würde, zumal sich aus dem Antrag vom 17. Dezember 1999 keine fortbestehende gesundheitliche Verhinderung des Sachbearbeiters ergeben habe.

    Ob der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gleichwohl wegen des 1994 veröffentlichten Beschlusses der 12. Kammer (VersR 1994, S. 1208 f.; in Leitsätzen auch veröffentlicht in DB 1994, S. 1528) - wie das Landesarbeitsgericht im angegriffenen Beschluss behauptet - mit einer Ablehnung seines Verlängerungsgesuchs mangels ausreichender Substantiierung seines Verlängerungsgrundes rechnen musste, ist bereits fraglich.

    Aus den Gründen der zitierten Entscheidung ergibt sich vielmehr, dass ausdrücklich offen gelassen wurde, ob ein Anwalt, dem eine kürzere als die beantragte Fristverlängerung gewährt wird, in seinem Vertrauen auf eine vollumfängliche Stattgabe seines Antrags schutzwürdig ist (VersR 1994, S. 1208 f. a.E.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118 ).

    Weiterhin hat es das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung von gerichtlichen Wiedereinsetzungsentscheidungen - dort hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs von Fristsachen oder Verlängerungsanträgen bei Gericht - als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen aus der Sphäre des Gerichts (vgl. BVerfGE 69, 381 ) sowie bei der Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (BVerfGE 41, 23 ; 53, 25 ; 62, 334 ).

    Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 69, 381 ; BAG, AP Nr. 5 und 6 zu § 66 ArbGG 1979; BGH, NJW 1999, S. 430).

  • BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98

    Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Hierzu zählen auch die - hier geltend gemachte - noch erforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei, die nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen konnte (vgl. BGH, NJW 1994, S. 2957; NJW 1999, S. 430; NJW-RR 2000, S. 799 f.; Gummer, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 519 Rn. 19; vgl. für das arbeitsgerichtliche Verfahren Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 66 Rn. 33).

    In seiner Entscheidung vom 11. November 1998 hat der Bundesgerichtshof auch für den nur pauschal dargetanen, aber erheblichen Grund einer notwendigen (weiteren) Rücksprache mit der Partei (dort wegen geführter Vergleichsgespräche mit der Gegenpartei) entschieden, dass der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich auf eine Stattgabe seines Antrags vertrauen darf, solange von ihm nicht eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung seitens des Gerichts verlangt wird (BGH, NJW 1999, S. 430; vgl. auch BAG, AP Nr. 6 zu § 66 ArbGG 1979).

    Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 69, 381 ; BAG, AP Nr. 5 und 6 zu § 66 ArbGG 1979; BGH, NJW 1999, S. 430).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).

    dd) Dieser Verfassungsverstoß setzt sich in der Verwerfung der Berufung als unzulässig fort, weil sie sich auf die Verfristung der Berufungsbegründungsfrist stützt (vgl. BVerfGE 79, 372 ).

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118 ).

    Weiterhin hat es das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung von gerichtlichen Wiedereinsetzungsentscheidungen - dort hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs von Fristsachen oder Verlängerungsanträgen bei Gericht - als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen aus der Sphäre des Gerichts (vgl. BVerfGE 69, 381 ) sowie bei der Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (BVerfGE 41, 23 ; 53, 25 ; 62, 334 ).

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Bei der gegebenen Sachlage kann es dahinstehen, ob der Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfGE 57, 117 ), da die angegriffene Entscheidung bereits aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben ist.
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67, 208 ).
  • BGH, 11.07.1985 - III ZB 13/85

    Pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts bei Antrag auf Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Hinsichtlich der Substantiierungs- und Konkretisierungsanforderungen, die an die Darlegung der "erhebliche(n) Gründe" im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder des insoweit gleichlautenden § 66 Abs. 2 Satz 4 ArbGG zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an den Bundesgerichtshof (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f. m.w.N.; BGH, NJW 1991, S. 2080 f.) für den Grund der "außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung" entschieden, dass ein Prozessbevollmächtigter nicht deshalb mit der gänzlichen Ablehnung rechnen muss, weil er die Gründe seiner Arbeitsüberlastung und die Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat.
  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
    Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ; 69, 381 ; 88, 118 ).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • BVerfG, 01.12.1982 - 1 BvR 607/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit Postlaufzeiten

  • BGH, 23.06.1994 - VII ZB 5/94

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei notwendiger Besprechung mit der

  • BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 376/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Verlängerungsantrages

  • BGH, 09.05.2017 - VIII ZB 69/16

    Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Vertrauen in die

    Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 9; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15; jeweils mwN).

    Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt regelmäßig vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO mwN; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, aaO mwN; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, aaO).

    Wenn ein Prozessbevollmächtigter - wie hier - mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, ist er nicht gehalten, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, aaO unter [II] 2 b, c; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO; vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, aaO Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, aaO Rn. 12; jeweils mwN).

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZB 46/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vertrauen des Prozessbevollmächtigten in

    Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 25/92 - aaO; m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342).

    Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - aaO; BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.).

    Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, aaO; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812, 814).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 602/07

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Fristverlängerung im Zivilverfahren

    Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2000 - 1 BvR 1621/99 -, NJW 2000, S. 1634; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 1797/00 -, NJW-RR 2001, S. 1076 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 und § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, VersR 1993, S. 771 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2000 - 1 BvR 464/00 -, NJW 2001, S. 812 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1859/01 -, NJW-RR 2002, S. 1007 m.w.N.).

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    (b) Es entspricht - was das Berufungsgericht übersehen hat - seit langem ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Prozessbevollmächtigter, wenn er - wie hier - mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, nicht gehalten ist, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 b, c [zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]; vom 16. Oktober 2007- VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 11 f.; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 10; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9; jeweils mwN).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

    Wird ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angegeben, dann verstösst es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 1998, 3703; 2000, 1634; 2001, 812).

    Das gilt jedoch nicht, wenn ihm eine strengere, aber noch rechtmäßige Handhabung durch das Berufungsgericht bekannt sein musste (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

    Denn es war ihr aus diesem Hinweis bekannt, dass der Senat einen schärferen - aber eben noch rechtmäßigen - Maßstab für einen begründeten Fristverlängerungsantrag anzusetzen gedachte (und gedenkt), als im Falle der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist (vgl. vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

  • OLG Rostock, 30.04.2008 - 1 U 136/07

    Berufungsverfahren: Fristverlängerung zur Stellungnahme auf einen Hinweis über

    Wird ein üblicherweise als erheblich eingestufter Grund angegeben, dann verstösst es gegen das Gebot der Gewährung eines fairen Verfahrens, wenn der Verlängerungsantrag wegen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 1998, 3703; 2000, 1634; 2001, 812).

    Das gilt jedoch nicht, wenn ihm eine strengere, aber noch rechtmäßige Handhabung durch das Berufungsgericht bekannt sein musste (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

    Denn es war ihnen aus diesem Hinweis bekannt, dass der Senat einen schärferen - aber rechtmäßigen - Maßstab für einen begründeten Fristverlängerungsantrag anzusetzen gedachte (und gedenkt) als im Falle der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; 2001, 812; 98, 3703 = MDR 1998, 1364; NJW-RR 2000, 1366; 2001, 1076).

  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 42/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

    Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.).

    Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, aaO m.w.N.; ferner BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23

    Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen

    Entspricht der Fristverlängerungsantrag diesen Anforderungen und darf der Prozessbevollmächtigte deshalb mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen, ist er nicht gehalten, sich vor Ablauf der ursprünglichen Frist durch Nachfrage beim Berufungsgericht zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 12, vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12, vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 17, jeweils mwN).
  • OLG Naumburg, 26.07.2013 - 10 W 35/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit: Voraussetzungen für

    Eine Verspätungspräklusion drohte aus Sicht der Beklagten schon nicht ernstlich, denn die Verweigerung der erstmalig beantragten Fristverlängerung durch den Einzelrichter trotz Angabe eines üblicherweise als erheblich eingestuften Grundes für eine Fristverlängerung, hier: die Notwendigkeit weiterer Recherchen und einer Rücksprache, deren Notwendigkeit sich erst aus den Schadensunterlagen ergab (vgl. etwa: Zöller- Heßler , Rn. 19 zu § 520 ZPO), verstieß nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.09.2000, 1 BvR 464/00, veröffentlicht: NJW 2001, 812, hier zitiert nach juris) gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, so dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass hierauf keine Verspätungspräklusion hätte gestützt werden dürfen.
  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung

    Wenn ein Prozessbevollmächtigter - wie hier - mit der erstmaligen Verlängerung der Begründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen durfte, ist er nicht gehalten, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben wurde (st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2001, 812, 813 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 b, c; vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 11 f.; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; jeweils mwN).
  • BGH, 14.09.2021 - VI ZB 58/19

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung des Antrags auf

  • OLG Köln, 04.09.2009 - 20 W 46/09

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen der Sachbehandlung von

  • OVG Saarland, 23.04.2008 - 1 A 19/08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Wiedereinsetzung; Begründung

  • BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19

    Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für

  • LSG Sachsen, 09.09.2013 - L 3 AS 950/13

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der

  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 5 U 65/02

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ausschluss einer

  • KG, 10.07.2002 - 11 U 40/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Nichtabsendung eines

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