Weitere Entscheidung unten: EuGH, 14.12.2000

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99   

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https://dejure.org/2001,115
BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99 (https://dejure.org/2001,115)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99 (https://dejure.org/2001,115)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 (https://dejure.org/2001,115)
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Ärzterichtlinie

Art. 234 EG, Vorlagepflicht umfaßt auch Fragen der Normanwendungsmethodik, Vorlage auch zur Ermöglichung der Entwicklung von (neuen) allgemeinen Rechtsgrundsätzen / Gemeinschaftsgrundrechten durch den EuGH;

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Voraussetzungen, unter denen das BVerfG bei Nichtvorlage an den EuGH einen Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters annimmt

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage an den EuGH bei einander widersprechenden EG-Richtlinien im Fall ärztlicher Aus- und Weiterbildung - Verkennung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Geschlechter

  • Wolters Kluwer

    Teilzeitqualifizierung - Allgemeinarztpraxis - Anerkennung als praktische Ärztin - Verfassungsbeschwerde - Vorlageverpflichtung - Vollzeiterfordernis - Qualifizierungsabschnitt - Ausbildung in Allgemeinmedizin - Gleichbehandlung im Beruf - Spezifische Ausbildung

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den EuGH

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorlagepflicht an den EuGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzeiterfordenis für Qualifizierungsabschnitte in der Facharztausbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • fuesser.de (Kurzinformation)

    Art. 101 GG; Art. 234 EGV
    Durchsetzung der Vorlagepflicht zum EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV: Integrationsfreundliche Tendenzen in der Rechtsprechung des BVerfG zu Art.101 Abs.2

  • zaoerv.de PDF, S. 97 (Kurzinformation)

    EG - Vorabentscheidungsverfahren

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Europäischer Grundrechtsschutz

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    RL 76/207 und 93/16/EWG; Art. 234 Abs. 3 EG; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Grundrechte, Pflicht zur Gültigkeitsvorlage bei Widerspruch zwischen RL und Gemeinschaftsgrundrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1267
  • ZIP 2001, 350
  • NVwZ 2001, 669 (Ls.)
  • EuZW 2001, 255
  • VersR 2001, 1179
  • WM 2001, 749
  • DVBl 2001, 720
  • DÖV 2001, 379
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Gemeinschaftsrecht wird grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht geprüft; Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 89, 155; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -, NJW 2000, S. 3124).

    Es ist geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 1996 - 1 BvR 866/96 -, NVwZ 1997, S. 481; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 -, DB 1998, S. 1919).

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter und mit ihm das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts ist Teil der grundlegenden allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft, die vom Europäischen Gerichtshof als bindende Prüfungsmaßstäbe für das hoheitliche Verhalten von Gemeinschaftsorganen entwickelt wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - Rs T 45/90 -, Slg. 1992 II, S. 35; Urteil vom 30. April 1996 - Rs C-13/94 -, Slg. 1996 I, S. 2159 ; Urteil vom 20. März 1984 - Rs 75 und 117/92 -, Slg. 1984, S. 1509 ; s. auch BVerfGE 73, 339 m.w.N.).

    Diese Grundrechtsverbürgungen, die vom Europäischen Gerichtshof aus den mitgliedstaatlichen Verfassungen und der Europäischen Menschenrechtskonvention entwickelt worden sind und als allgemeine Rechtsgrundsätze Geltung als primäres Gemeinschaftsrecht entfalten, bilden die Grundlage dafür, dass das Bundesverfassungsgericht von einem wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft durch den Europäischen Gerichtshof ausgeht und sich seiner Kontrollbefugnis begeben hat (vgl. BVerfGE 73, 339 ).

  • BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88

    Vorlagepflicht an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Wenn der nationale Gesetzgeber Spielraum bei der Umsetzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht hat, ist er zwar an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden und unterliegt insoweit in vollem Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883 ).

    Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883).

    Es fehlt schon an der Angabe von Gründen, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998, DB 1998, S. 1919, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992, NVwZ 1993, S. 883).

  • BVerwG, 18.02.1999 - 3 C 10.98

    Teilweiser Ausschluß von Teilzeitarbeit bei Weiterbildung zur praktischen Ärztin

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 10.98 -.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 10.98 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück (BVerwGE 108, 289 ff.).

  • BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 264/98

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Es ist geklärt, dass der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist und es einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellt, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; s. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 1996 - 1 BvR 866/96 -, NVwZ 1997, S. 481; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 -, DB 1998, S. 1919).

    Es fehlt schon an der Angabe von Gründen, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998, DB 1998, S. 1919, und Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992, NVwZ 1993, S. 883).

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht in Betracht gezogen, dass es zur Überprüfung des sekundären Gemeinschaftsrechts einen solchen durch den Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter geben könnte (vgl. dazu auch BVerfGE 97, 35 - Hamburgisches Ruhegeldgesetz), der dem im Grundgesetz verankerten Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts entsprechen und Geltung als primäres Gemeinschaftsrecht entfalten könnte.
  • EuGH, 30.04.1996 - C-13/94

    P / S und Cornwall County Council

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter und mit ihm das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts ist Teil der grundlegenden allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft, die vom Europäischen Gerichtshof als bindende Prüfungsmaßstäbe für das hoheitliche Verhalten von Gemeinschaftsorganen entwickelt wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - Rs T 45/90 -, Slg. 1992 II, S. 35; Urteil vom 30. April 1996 - Rs C-13/94 -, Slg. 1996 I, S. 2159 ; Urteil vom 20. März 1984 - Rs 75 und 117/92 -, Slg. 1984, S. 1509 ; s. auch BVerfGE 73, 339 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Gemeinschaftsrecht wird grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht geprüft; Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 89, 155; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -, NJW 2000, S. 3124).
  • EuGH, 20.03.1984 - 75/82

    Razzouk u.a. / Kommission

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter und mit ihm das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts ist Teil der grundlegenden allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft, die vom Europäischen Gerichtshof als bindende Prüfungsmaßstäbe für das hoheitliche Verhalten von Gemeinschaftsorganen entwickelt wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - Rs T 45/90 -, Slg. 1992 II, S. 35; Urteil vom 30. April 1996 - Rs C-13/94 -, Slg. 1996 I, S. 2159 ; Urteil vom 20. März 1984 - Rs 75 und 117/92 -, Slg. 1984, S. 1509 ; s. auch BVerfGE 73, 339 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Gemeinschaftsrecht wird grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht geprüft; Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken ist (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 89, 155; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -, NJW 2000, S. 3124).
  • BVerfG, 09.07.1992 - 2 BvR 1096/92

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmung der Bundesregierung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99
    Wenn der nationale Gesetzgeber Spielraum bei der Umsetzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht hat, ist er zwar an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden und unterliegt insoweit in vollem Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883 ).
  • BVerfG, 21.08.1996 - 1 BvR 866/96

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vorlage einer Rechtssache an den EuGH

  • EuG, 28.01.1992 - T-45/90

    Alicia Speybrouck gegen Europäisches Parlament. - Bedienstete auf Zeit -

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

    Zudem hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGE 147, 364 ; BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 ; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 , vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 und vom 25. Februar 2010, a.a.O.).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, wird insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. bereits BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, NJW 1990, S. 974; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, S. 883; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267; BVerfGK 3, 331; ähnlich nun auch für das französische Verfassungsrecht Conseil d'État, Entscheidung vom 8. Februar 2007, Nr. 287110).
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Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2000 - C-300/98, C-392/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,585
EuGH, 14.12.2000 - C-300/98, C-392/98 (https://dejure.org/2000,585)
EuGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - C-300/98, C-392/98 (https://dejure.org/2000,585)
EuGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - C-300/98, C-392/98 (https://dejure.org/2000,585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation - TRIPs-Übereinkommen - Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens - Einstweilige Maßnahmen - Auslegung - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Dior

  • EU-Kommission PDF

    Dior u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]; TRIPs-Übereinkommen, Artikel 50
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher ...

  • EU-Kommission

    Dior u.a.

  • Wolters Kluwer

    Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; Anwendbarkeit des TRIPs-Übereinkommen für Fälle des unlauteren Wettbewerbes; Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ; Klagerecht bei Nachahmung von Marken

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    TRIPS-Abkommen

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177; ; TRIPs-Übereinkommen Art. 50

  • rechtsportal.de

    EG-Vertrag Art. 177; TRIPs-Übereinkommen Art. 50
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Auslegung eines von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossenen völkerrechtlichen Vertrages, der Auswirkungen auf die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 50 Absatz 6 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) - Zeitliche Begrenzung der Wirkungen einer einstweiligen Maßnahme - Unmittelbare Anwendung des TRIPS-Übereinkommens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1267 (Ls.)
  • GRUR 2001, 235
  • GRUR Int. 2001, 327
  • GRUR Int. 2001, 90
  • EuZW 2001, 117
  • BB 2001, 698
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 16.06.1998 - C-53/96

    Hermès

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-392/98 soll geklärt werden, ob die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603) zu seiner Zuständigkeit für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens auf markenrechtliche Fallgestaltungen beschränkt sind.

    Der Gerichtshof ist namentlich für die Auslegung von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten gerecht zu werden, soweit diese bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die zum Anwendungsbereich des TRIPs-Übereinkommens gehören, ihre nationalen Vorschriften anzuwenden haben (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.

    Ist eine Vorschrift wie Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar, wie dies im Markenrecht der Fall ist, so ist der Gerichtshof ebenfalls für ihre Auslegung zuständig, um voneinander abweichende Auslegungen in der Zukunft zu verhindern (vgl. Urteil Hermès, Randnrn.

    In einem Bereich, auf den das TRIPs-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem Urteil Hermès, insbesondere dessen Randnummer 28, nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung einstweiliger Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu diesem Bereich gehören, soweit wie möglich den Wortlaut und den Zweck von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zu berücksichtigen.

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Das TRIPs-Übereinkommen - Anhang I C des WTO-Übereinkommens - ist von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten aufgrund geteilter Zuständigkeit geschlossen worden (vgl. Gutachten 1/94 vom 15. November 1994, Slg. 1994, I-5267, Randnr. 105).

    Insoweit sind die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sie aufgrund einer geteilten Zuständigkeit für den Abschluss des WTO-Übereinkommens - einschließlich des TRIPs-Übereinkommens - übernommen haben, zu enger Zusammenarbeit verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/94, Randnr. 108).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn aus dem Wortlaut, dem Gegenstand und der Art des Abkommens zu schließen ist, dass sie eine klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. hierzu Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Slg. 1996, I-3655, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn aus dem Wortlaut, dem Gegenstand und der Art des Abkommens zu schließen ist, dass sie eine klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. hierzu Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Slg. 1996, I-3655, Randnr. 31).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.12.2000 - C-300/98
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gehören die WTO-Übereinkünfte und ihre Anhänge wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Handlungen der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) mißt (vgl. Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Im Urteil vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 44), habe der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass "die Bestimmungen des dem WTO-Übereinkommen als Anhang beigefügten TRIPS-Übereinkommens für den Einzelnen keine Rechte [begründen], auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte".
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    42 bis 48, vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 44, sowie vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, Slg. 2004, I-10989, Randnr. 54).
  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Da das Übereinkommen von Aarhus von der Gemeinschaft und allen ihren Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde, ist folglich der Gerichtshof, wenn er gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere Art. 234 EG, angerufen wird, dafür zuständig, die von der Union übernommenen Verpflichtungen von denjenigen abzugrenzen, für die allein die Mitgliedstaaten verantwortlich bleiben, und die Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33, und vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos, C-431/05, Slg. 2007, I-7001, Randnr. 33).

    Das Unionsrecht gebietet es in diesem Fall nämlich nicht, schließt es aber auch nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats den Einzelnen das Recht zuerkennt, sich unmittelbar auf die entsprechende Norm zu berufen, oder die Gerichte verpflichtet, diese von Amts wegen anzuwenden (vgl. entsprechend Urteile Dior u. a., Randnr. 48, sowie Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos, Randnr. 34).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Die von Promusicae geltend gemachten Art. 41, 42 und 47 des TRIPS-Übereinkommens, wonach das Gemeinschaftsrecht in einem Bereich, für den das Übereinkommen gilt, wie das bei den im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens genannten Bestimmungen der Fall ist, so weit wie möglich nach diesen Vorschriften auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnr. 47, und vom 11. September 2007, Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos, C-431/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35), verlangen zwar den effektiven Schutz des geistigen Eigentums und einen gerichtlichen Rechtsschutz, um dieses durchzusetzen; doch sie enthalten keine Bestimmungen, wonach die oben genannten Richtlinien dahin auszulegen wären, dass die Mitgliedstaaten zwingend die Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorsehen müssten.
  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

    34 Das Korkein oikeus stellte in der Vorlageentscheidung fest, dass der Gerichtshof laut Randnummer 35 des Urteils vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307) für die Auslegung einer Vorschrift des TRIPS-Übereinkommens zuständig sei, wenn diese sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar sei, wie dies beim Markenrecht der Fall sei.

    41 Der Gerichtshof ist nach seiner Rechtsprechung für die Auslegung einer Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens zuständig, um den Bedürfnissen der Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung der Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die sich aus einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung ergeben, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, gerecht zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnrn.

    Sie gehören grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane nach Artikel 230 Absatz 1 EG misst; sie begründen für den Einzelnen auch keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnrn.

    55 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die nationalen Gerichte jedoch bei der Anwendung ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Rahmen der Anordnung der Maßnahmen zum Schutz von Rechten, die zu einem Bereich gehören, auf den das TRIPS-Übereinkommen anwendbar ist und in dem die Gemeinschaft bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, wie es beim Markenrecht der Fall ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, so weit wie möglich dem Wortlaut und dem Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Dior u. a., Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-500/20

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof sollte feststellen, dass er für die

    18 Dieser Begriff wurde von Generalanwalt Cosmas in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Dior (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 32) verwendet.

    20 Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Hermès International/FHT Marketing Choice (C-53/96, EU:C:1997:539, Nrn. 20 bis 21), des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nrn. 40 und 41), des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:48, Nrn. 47 bis 54) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2010:436, Nrn. 50 bis 56).

    30 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nrn. 37 und 38).

    32 Urteil vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 35 und 39).

    61 Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 44).

    67 Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in den verbundenen Rechtssachen Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:378, Nr. 48).

    72 In den Urteilen vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 33), vom 11. September 2007, Merck Genéricos Produtos Farmacêuticos (C-431/05, EU:C:2007:496, Rn. 33), und vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 31).

  • EuGH, 30.05.2006 - C-459/03

    INDEM ES IM RAHMEN DES SEERECHTSÜBEREINKOMMENS EIN VERFAHREN GEGEN DAS VEREINIGTE

    Die Kommission nimmt insoweit auf die Urteile vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96 (Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 33), vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98 (Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 33) und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-13/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-2943, Randnr. 20) Bezug.

    175 Der Gerichtshof hat ferner betont, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sie aufgrund einer geteilten Zuständigkeit für den Abschluss einer gemischten Übereinkunft übernommen haben, zu enger Zusammenarbeit verpflichtet sind (vgl. Urteil Dior u. a., Randnr. 36).

  • EuGH, 11.09.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Übereinkommen zur Errichtung der

    Das vorlegende Gericht erinnert außerdem daran, dass sich der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung der Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens auf dem Gebiet der Marken bereits für zuständig erklärt habe, wenn diese auf Situationen Anwendung fänden, die sowohl dem nationalen Recht als auch dem Gemeinschaftsrecht unterlägen (Urteile vom 16. Juni 1998, Hermès, C-53/96, Slg. 1998, I-3603, und vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307).

    Da das TRIPS-Übereinkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten aufgrund einer geteilten Zuständigkeit geschlossen wurde, ist folglich der Gerichtshof, wenn er gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere Art. 234 EG, angerufen wird, dafür zuständig, die in dieser Weise von der Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen zu bestimmen und hierzu die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnr. 33).

    Wie der Gerichtshof darüber hinaus bereits entschieden hat, unterliegen der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die von den Gerichten hierzu getroffenen Maßnahmen nicht dem Gemeinschaftsrecht, soweit es sich um einen Bereich handelt, in dem die Gemeinschaft noch keine Rechtsvorschriften erlassen hat und der somit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; folglich gebietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, schließt es aber auch nicht aus, dass die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem Einzelnen das Recht zuerkennt, sich unmittelbar auf eine Bestimmung des TRIPS-Übereinkommens zu berufen, oder die Gerichte verpflichtet, diese Bestimmung von Amts wegen anzuwenden (vgl. Urteil Dior u. a., Randnr. 48).

    Wird dagegen festgestellt, dass eine Gemeinschaftsregelung in dem betreffenden Bereich besteht, findet das Gemeinschaftsrecht Anwendung, was die Verpflichtung umfasst, so weit wie möglich eine dem TRIPS-Übereinkommen entsprechende Auslegung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnr. 47), ohne dass der fraglichen Bestimmung des Übereinkommens jedoch eine unmittelbare Wirkung zuerkannt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Dior u. a., Randnr. 44).

  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Sie gehören daher grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Unionsorgane misst, und sind auch nicht geeignet, Rechte für den Einzelnen zu schaffen, auf die er sich nach dem Unionsrecht vor den Gerichten unmittelbar berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 43 bis 45, vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C-245/02, EU:C:2004:717, Rn. 54, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 70 und 71).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in bestimmten Artikeln der Pariser Verbandsübereinkunft, u. a. in ihrem Art. 4, aufgestellten Regeln in das TRIPS-Übereinkommen aufgenommen worden sind, das von der Union geschlossen wurde und integraler Bestandteil ihrer Rechtsordnung ist, so dass der Gerichtshof für die Auslegung dieser Regeln zuständig ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, EU:C:2000:688, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. September 2021, Republik Moldau, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    42 bis 48, vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C-300/98 und C-392/98, Slg. 2000, I-11307, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2006 - C-459/03

    Kommission / Irland - Streitigkeit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich

  • EuGH, 06.07.2010 - C-428/08

    Monsanto kann die Vermarktung von argentinischem Sojamehl, das eine für diese

  • EuGH, 02.09.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-414/11

    Das Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen

  • EuGH, 10.12.2009 - C-260/08

    Heko Industrieerzeugnisse - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 -

  • BPatG, 22.01.2002 - 33 W (pat) 133/00
  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuGH, 14.07.2022 - C-500/20

    ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03

    Frankreich / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2004 - C-245/02

    Anheuser-Busch

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

  • EuG, 11.05.2010 - T-237/08

    Abadía Retuerta / HABM (CUVÉE PALOMAR) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-93/02

    DER GENERALANWALT SPRICHT SICH FÜR DIE ANERKENNUNG EINES AUF DIE VERLETZUNG VON

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - ?rhus-Übereinkommen -

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 13.09.2001 - C-89/99

    Schieving-Nijstad u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-175/18

    PTC Therapeutics International/ EMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • EuG, 14.11.2002 - T-332/00

    Rica Foods / Kommission

  • EuG, 14.11.2002 - T-94/00

    Rica Foods / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-491/01

    DER GENERALANWALT SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2007 - C-62/05

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erlass von

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Tarifierung - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen -

  • EuG, 29.03.2017 - T-638/15

    Alcohol Countermeasure Systems (International) / EUIPO - Lion Laboratories

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-89/99

    Schieving-Nijstad u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2010 - C-428/08

    Erstmals ist der Gerichtshof aufgerufen, die Reichweite der europäischen Regelung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-335/05

    Rízení Letového Provozu - Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Tarifierung - LCD-Monitor

  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-688/17

    Bayer Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Patente -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2008 - C-415/05

    Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

  • OLG Hamburg, 11.07.2002 - 3 U 17/02

    Zur Unterlassungsverfügung durch den Lizenzgeber in einer Sortenschutzsache

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

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