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   BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01   

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BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01 (https://dejure.org/2001,6280)
BVerfG, Entscheidung vom 05.06.2001 - 2 BvR 507/01 (https://dejure.org/2001,6280)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juni 2001 - 2 BvR 507/01 (https://dejure.org/2001,6280)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3112
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Die insoweit gehegte Erwartung, die Russische Föderation werde sich daran angesichts der Erklärung ihrer Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Januar 2001, nach der der Beschwerdeführer wegen politischer Auftragsmorde weder verdächtigt noch beschuldigt werde und für die Belangung von mit der Todesstrafe bewährten Verbrechen keine Grundlage bestehe, auch vorliegend - wie bisher - halten, lässt einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Fachgerichte nicht erkennen (vgl. BVerfGE 15, 249 [252]; 93, 248 [256 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 betreffend das vom Beschwerdeführer betriebene frühere Verfahren 2 BvR 1560/00).

    Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem weiteren Ablauf des Auslieferungsverfahrens nach dem für den Beschwerdeführer erfolgreichen Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 in dem Verfahren 2 BvR 1560/00; auch in der - wie dargelegt - verfassungsrechtlich vertretbaren Berücksichtigung der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 22. Januar 2001 durch das Oberlandesgericht lässt sich eine willkürliche, vorwerfbare Verfahrensverzögerung nicht erkennen.

  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Die insoweit gehegte Erwartung, die Russische Föderation werde sich daran angesichts der Erklärung ihrer Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Januar 2001, nach der der Beschwerdeführer wegen politischer Auftragsmorde weder verdächtigt noch beschuldigt werde und für die Belangung von mit der Todesstrafe bewährten Verbrechen keine Grundlage bestehe, auch vorliegend - wie bisher - halten, lässt einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Fachgerichte nicht erkennen (vgl. BVerfGE 15, 249 [252]; 93, 248 [256 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 betreffend das vom Beschwerdeführer betriebene frühere Verfahren 2 BvR 1560/00).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1906/95

    Sudanesen

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Die insoweit gehegte Erwartung, die Russische Föderation werde sich daran angesichts der Erklärung ihrer Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Januar 2001, nach der der Beschwerdeführer wegen politischer Auftragsmorde weder verdächtigt noch beschuldigt werde und für die Belangung von mit der Todesstrafe bewährten Verbrechen keine Grundlage bestehe, auch vorliegend - wie bisher - halten, lässt einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Fachgerichte nicht erkennen (vgl. BVerfGE 15, 249 [252]; 93, 248 [256 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 betreffend das vom Beschwerdeführer betriebene frühere Verfahren 2 BvR 1560/00).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 449/74

    Auslieferung II

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt ferner nicht die mit der Verfassungsbeschwerde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Auslieferung in einen Staat, der - wie der Beschwerdeführer annimmt - keine freiheitlich demokratische Grundordnung und keine geordneten innerstaatlichen Verhältnisse aufweise, schließe eine Berücksichtigung von Zusagen etwa hinsichtlich der Einhaltung des Spezialitätsgrundatzes (grundsätzlich oder von vornherein) aus; zu verlangen ist in diesen Fällen vielmehr eine Würdigung des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerfGE 9, 174 [182]; 38, 398 [402 f.]; 60, 348 [358]).
  • BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Anordnung der Fortdauer der

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Ausgehend von den Ausführungen des Beschlusses der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren 2 BvR 2184/00 zu einer früheren Bestätigung der Fortdauer der Auslieferungshaft sind keine geeigneten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, die die Annahme rechtfertigen, die andauernde Haft sei nicht in dem Auslieferungsverfahren selbst begründet (vgl. BVerfGE 61, 28 [34]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW 2000, S. 1252).
  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, in Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und ihr zu Grunde liegende Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 [337 f.]).
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt ferner nicht die mit der Verfassungsbeschwerde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, die Auslieferung in einen Staat, der - wie der Beschwerdeführer annimmt - keine freiheitlich demokratische Grundordnung und keine geordneten innerstaatlichen Verhältnisse aufweise, schließe eine Berücksichtigung von Zusagen etwa hinsichtlich der Einhaltung des Spezialitätsgrundatzes (grundsätzlich oder von vornherein) aus; zu verlangen ist in diesen Fällen vielmehr eine Würdigung des konkreten Einzelfalls (vgl. BVerfGE 9, 174 [182]; 38, 398 [402 f.]; 60, 348 [358]).
  • BVerfG, 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93

    Auslieferung bei Gefahr menschenunwürdiger Behandlung

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Die insoweit gehegte Erwartung, die Russische Föderation werde sich daran angesichts der Erklärung ihrer Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Januar 2001, nach der der Beschwerdeführer wegen politischer Auftragsmorde weder verdächtigt noch beschuldigt werde und für die Belangung von mit der Todesstrafe bewährten Verbrechen keine Grundlage bestehe, auch vorliegend - wie bisher - halten, lässt einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Fachgerichte nicht erkennen (vgl. BVerfGE 15, 249 [252]; 93, 248 [256 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 betreffend das vom Beschwerdeführer betriebene frühere Verfahren 2 BvR 1560/00).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie nur darauf, ob Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; stRspr).
  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • OLG Celle, 09.03.2001 - 3 ARs 1/00

    Auslieferungsverkehr mit Rußland: Bewertung einer ausdrücklichen Erklärung der

  • BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 108, 129 ; BVerfGK 2, 82 ; 6, 334 ; 13, 557 ) beziehungsweise ob Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2001 - 2 BvR 507/01 -, NJW 2001, S. 3112 ).
  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auch im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 108, 129 ; BVerfGK 2, 82 ; 6, 334 ; 13, 557 ), beziehungsweise ob Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2001 - 2 BvR 507/01 -, NJW 2001, S. 3112 ).
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