Rechtsprechung
BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
BGB § 530 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 530 Abs. 1
Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens - Prof. Dr. Lorenz
(Kein) Konkurrenzverbot des Kommanditisten nach § 112 HGB; Widerruf der Schenkung eines Kommanditanteils wegen groben Undanks (§ 530 I BGB) bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wettbewerbsverbot - Konkurrenzunternehmen - Konkurrenz - Kommanditgesellschaft - Kommanditist - Grober Undank - Schenkung - Gesellschaftsanteil
- Judicialis
BGB § 530 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 530 Abs. 1
Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Widerruf der Schenkung von Anteilen
Besprechungen u.ä. (2)
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1046
- ZIP 2002, 479
- MDR 2002, 688
- WM 2002, 707
- BB 2002, 324
- DB 2002, 577
- NZG 2002, 323
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82
Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten
Auszug aus BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße (…BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149;… BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35).Das Verhalten des Schenkers kann zwar Verfehlungen des Beschenkten nicht schlechthin rechtfertigen; es kann diese aber in milderem Licht erscheinen lassen (BGHZ 87, 145, 149).
- BGH, 27.09.1991 - V ZR 55/90
Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht
Auszug aus BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße (…BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35). - BGH, 05.12.1983 - II ZR 242/82
Wettbewerbsverbot in der GmbH & Co. KG
Auszug aus BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Die daraus erwachsenden Gefahren für die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und damit den Bestand des Unternehmens machen es notwendig, das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB dem Sinne nach auf einen die Gesellschaft beherrschenden, nicht persönlich haftenden Gesellschafter zu beziehen (BGHZ 89, 162, 166).
- BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79
Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht
Auszug aus BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Diese Lage folgt insbesondere daraus, daß einerseits von der durch die Abhängigkeit begründeten Herrschaftsmöglichkeit jederzeit zum Nachteil der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden kann und andererseits in vielen Fällen der objektive Maßstab für die jeweils sachgerechte Maßnahme und damit die Frage einer Benachteiligung und deren Ausgleich fehlt (BGHZ 80, 69, 74 f.). - BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98
Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht
Auszug aus BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße (…BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149;… BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35). - BGH, 05.02.1979 - II ZR 210/76
Gervais/Danone - Zur konzernabhängigen Personenhandelsgesellschaft
Auszug aus BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Für die Gesellschaft entsteht nämlich eine besondere Gefährdungslage, wenn ein herrschender Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch tätig wird (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5.2.1979 - II ZR 210/76, NJW 1980, 231). - BGH, 28.10.1982 - IX ZR 62/82
Möglichkeit des Widerrufs einer Schenkung innerhalb einer Ehe - Widerruf einer …
Auszug aus BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; diese muß Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. 28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, die der Beschenkte erwarten kann (st. Rspr. BGHZ 87, 145, 149;… BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184; BGHZ 145, 35).
- BGH, 09.03.2009 - II ZR 170/07
Vorstandsdoppelmanda
Zwar richtet sich das in § 112 Abs. 1 HGB u. a. normierte - hier bei der revisionsrechtlichen Prüfung in Betracht zu ziehende - Verbot des Geschäftemachens im gleichen Handelszweig auch bei der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Sonderform der Aktiengesellschaft & Co. KG nicht nur an die Beklagte zu 2 als Komplementär-AG, sondern - entgegen dem zu engen Wortlaut des § 165 HGB - gleichermaßen an die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer beherrschenden Stellung (vgl. § 18 AktG) als Mehrheitskommanditistin und zugleich Mehrheitsaktionärin der Komplementärin (vgl. Senat, BGHZ 89, 162, 166 - Heumann/Ogilvy - zur GmbH & Co. KG; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001 - X ZR 167/99, DStR 2002, 1495, 1496;… Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB 2. Aufl. § 165 Rdn. 8;… Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 165 Rdn. 3;… Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 112 Rdn. 9;… MünchKommHGB/Grunewald, 2. Aufl. § 165 Rdn. 5 ff.). - BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
Hofübergabevertrag: Rücktrittsrecht des Übergebers nach Vollzug des Vertrags; …
c) Sollte es darauf ankommen, ob dem Kläger grober Undank zur Last fällt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass das Verhalten des Schenkers gegebenenfalls ein Fehlverhalten des Beschenkten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - X ZR 167/99, NJW 2002, 1046, 1048; Urteil vom 24. März 1983 - IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 149). - OLG Köln, 10.01.2008 - 18 U 1/07
Ansprüche gegen den Geschäftsführer und Kommanditisten einer Komplementär-GmbH …
Das Wettbewerbsverbot ist Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und deshalb trifft es jeden Gesellschafter in gleichem Maße - unabhängig von seiner Rechtsstellung im Außenverhältnis -, wenn er wie ein Komplementär bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der KG nehmen kann (BGHZ 89, 162, 166; BGH NJW 2002, 1046, 1047). - KG, 06.03.2014 - 2 W 1/14
Wettbewerbsbeschränkung: Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten …
Es ist anerkannt, dass auch Kommanditisten - entweder analog § 112 HGB oder aufgrund der ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Treuepflicht (…vgl. dazu: Doehner/Hoffmann, a.a.O.) - dann einem auch im Hinblick auf § 1 GWB wirksamen Wettbewerbsverbot unterliegen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, wobei es auf die innere Stellung des Kommanditisten in der Gesellschaft ankommt: Bestimmt er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, treffen ihn insoweit erhöhte Pflichten bis hin zu einem Wettbewerbsverbot (vgl. schon: BGH…, Urteil vom 5.12.1983 - II ZR 242/83 - Rn. 17 und Urteil vom 4.12.2001 - X ZR 167/99 - Rn. 11). - OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
Widerruf einer Schenkung: Zwangsvollstreckung gegen den Schenker als grober …
In einer Entscheidung vom 04.12.2001 - X ZR 167/99 - (juris) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des Schenkers auch beim Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots eine schwere Verfehlung diesem gegenüber darstellen können, und zwar vor allem dann, wenn der Beschenkte zudem versuche, Kunden des Unternehmens des Schenkers abzuwerben und für sich zu gewinnen.