Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 13.09.2001

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   BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01   

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BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
BayObLG, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2Z BR 81/01 (https://dejure.org/2001,1300)
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Hundehaltungsverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

§§ 10, 15 WEG, § 242 BGB, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Eine behinderte Frau darf trotz Verbots Hund in der Wohnung halten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässiges Hundehalteverbot gegenüber behindertem Wohnungseigentümer; Gebrauchsregelungen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 242; ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; WEG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hundehaltungsverbot gegen behinderten Wohnungseigentümer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1054 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 226
  • MDR 2002, 212
  • NZM 2002, 26
  • FGPrax 2002, 15
  • ZMR 2002, 287
  • BayObLGZ 2001, 306
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    a) Allerdings geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 329) und des Senats (BayObLGZ 1995, 42) zutreffend davon aus, dass aufgrund des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses vom 23.9.1983 die Hundehaltung in der Wohnanlage generell verboten ist (dazu auch Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 218 mit zahlreichen Nachweisen).

    Ein den Gebrauch regelnder Beschluss der Wohnungseigentümer, der in der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht angefochten worden und damit bestandskräftig ist, ist auch dann allgemein und gerade für den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 3 WEG verbindlich, wenn an sich eine Vereinbarung notwendig gewesen wäre (BGHZ 129, 329).

  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 58/00

    Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.8.2000 (2Z BR 58/00 = NZM 2001, 105) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Dies stellt einen Rechtsfehler dar und begründet eine Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; siehe BayObLG NZM 2001, 105).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in der Zwischenzeit entschieden, dass durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nur solche Angelegenheiten geordnet werden können, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden dürfen, anderenfalls es einer Vereinbarung (vgl. § 10 Abs. 2 WEG) bedürfe (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500).
  • BayObLG, 02.02.1995 - 2Z BR 120/94

    Sittenwidrigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der das Halten von Hunden in der

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    a) Allerdings geht das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 329) und des Senats (BayObLGZ 1995, 42) zutreffend davon aus, dass aufgrund des unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses vom 23.9.1983 die Hundehaltung in der Wohnanlage generell verboten ist (dazu auch Müller Praktische Fragen des Wohnungseigentums 3. Aufl. Rn. 218 mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Köln, 08.01.1998 - 7 U 83/96

    Lärmbelästigungen durch Lautäußerungen geistig Bewohner des Nachbargrundstücks

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2001 - 2Z BR 81/01
    Die Bestimmung entfaltet zwar keine unmittelbare Drittwirkung, strahlt aber auf die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen aus (Starck in von Mangold/Klein GG 4. Aufl. Art. 3- Rn. 388; Jarass/ Pieroth GG 5. Aufl. Art. 3 Rn. 109; grundsätzlich ebenso OLG Köln NJW 1998, 763/764); sie erfordert es, das Maß zivilrechtlich gebotener gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz grundsätzlich neu und anders zu bestimmen (Osterloh in Sachs GG 2. Aufl. § 3 Rn. 307; zur Abwägung im einzelnen Lachwitz NJW 1998, 881).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2006 - 5 W 154/06

    Generelles Haustierverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

    Sie wirkt mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft mit Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist "vereinbarungsersetzend" (BGH a.a.O. und diesem folgend BayObLG, Beschluss vom 25.10,2001 - 2 Z BR 81/01-, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2004 -I-3 Wx 311/04-, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.2.2005 - 15 W 507/04- , zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 24.02.2005 - 15 W 507/04

    Bindung des Erwerbers einer Eigentumswohnung an ein in der Hausordnung

    Dies gilt auch für einen Eigentümerbeschluss über ein umfassendes Verbot der Hundehaltung (BayObLG FGPrax 2002, 15, 16; ebenso Senatsbeschluss vom 03.06.2003 - 15 W 470/02 -).

    Die Durchsetzung des Verbots der Hundehaltung kann jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (BGH NJW 1995, 2036; BayObLG NZM 2001, 105; FGPrax 2002, 15, 16).

    Unter diesen Voraussetzungen wäre die Gefahr einer Verwässerung des Hundehaltungsverbots unbegründet, wenn eine Duldung der Hundehaltung lediglich im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beteiligten zu 7) und begrenzt auf den Zeitraum bis zum Tod ihres jetzt gehaltenen Hundes erfolgen würde (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 15, 17).

  • LG Karlsruhe, 12.12.2013 - 5 S 43/13

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit des Verbots der Tierbeförderung im Aufzug gegenüber

    a) Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn ihr der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht (BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

    Dies ist insbesondere Fall, wenn die Berufung auf die Regelung zur Tierhaltung im Einzelfall gegen zwingende gesetzliche Regelungen oder Wertungen verstößt (vgl. hierzu BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Mieter der Beklagten - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - unbedingt auf den Hund angewiesen wären (vgl. hierzu BayObLG Beschluss vom 25.10.2001 - 2Z BR 81/01 - juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2004 - 3 Wx 311/04

    Zur Einschränkung und zum Verbot der Tierhaltung durch Mehrheitsbeschluss in

    Der Bundesgerichtshof hat indes in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass für Gebrauchsregelungen an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach in diesen Angelegenheiten bestandskräftige - vereinbarungsersetzende - Beschlüsse gültig sind, auch wenn der Regelungsgegenstand den Abschluss einer Vereinbarung erfordert hätte ( vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.07.2002, NZM 2002, 872 = ZMR 2002, 775 sowie BayObLG NJW-RR 2002, 226 ).

    Es liegt auch nicht der Ausnahmefall einer Änderung der Teilungserklärung vor ( vgl. hierzu Bay ObLG NJW-RR 2002, 226 ).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2002 - 3 Wx 173/02

    Keine Begrenzung des Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss, der einem

    Anhaltspunkte, die einer Durchsetzung des Hunde- und Katzenhaltungsverbots aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehen könnten, (vgl. hierzu BayObLG , Beschluss vom 25.10.01 2 ZBR 81/01 = ZWE 2002, 175) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2005 - 3 Wx 314/04

    Beseitigungsanspruch gegen einen gegen den bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss

    Da jedoch die Frage, was noch ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Instandsetzung entspricht und was darüber hinausgeht, im Einzelfall nur schwierig zu beantworten sei und damit die Trennlinie zwischen den Regelungskompetenzen nicht durch abstrakte Merkmale klar zu ziehen sei, werde das Merkmal der Ordnungsmäßigkeit nicht als kompetenzbegründend angesehen [BGHZ 145, 158 ff.; BayObLG NZM 2002, 26 f.].
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5355
OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01 (https://dejure.org/2001,5355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.09.2001 - 6 W 31/01 (https://dejure.org/2001,5355)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. September 2001 - 6 W 31/01 (https://dejure.org/2001,5355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtschuldnerausgleich nach Unfallmanipulation; Beihilfe zu betrügerischer Unfallmanipulation; Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige; Maß der Verursachung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 426 Abs. 1 § 254 Abs. 1
    Ausgleichspflicht bei Schadensersatzhaftung im Fall betrügerischer Unfallmanipulation

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 4 O 537/00
  • OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1054
  • NZV 2001, 520
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01
    Entscheidend ist danach in erster Linie das Maß der Verursachung, daneben, aber erst in zweiter Linie, das Verschulden (vgl. BGH NJW 69, 790; 98, 1137).
  • BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53

    Eisenbahnhaftung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01
    Demgemäß richtet sich bei Schadensersatzansprüchen die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB (vgl. BGHZ 17, 214; 59, 103).
  • OLG Hamm, 13.11.1997 - 6 U 91/97

    Umfang der Regreßhaftung bei fingiertem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Hamm, 13.09.2001 - 6 W 31/01
    Weil der Kläger dem Beklagten zu der betrügerischen Unfallmanipulation Beihilfe geleistet hat, haftet er neben ihm als Gesamtschuldner gemäß §§ 830, 840 I dem Versicherer für den gesamten Schaden (vgl. Senat VersR 98, 1539).
  • BGH, 18.11.2014 - KZR 15/12

    Calciumcarbid-Kartell II - Interner Ausgleich einer von der Europäischen

    Derjenige Teil einer Geldbuße, der ausschließlich ein Äquivalent zu dem von einer Gesellschaft aufgrund der Tat erzielten Erlös darstellt, ist entsprechend dem Zweck der Sanktion im Innenverhältnis grundsätzlich von demjenigen Gesamtschuldner zu tragen, dem der Erlös ohne die Sanktionierung verblieben wäre (vgl. OLG Hamm, NJW 2002, 1054; OLG Bamberg, OLGR 2002, 162, 163 f.; siehe auch OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 876, 877).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 17 U 108/20

    Cum/ex-Aktiengeschäfte: Haftung der Depotbank des Verkäufers für

    Hiervon geht auch der von den Klägerinnen in Bezug genommene Beschluss des OLG Hamm vom 13. September 2001 - 6 W 31/01 -, Rn. 9, juris, aus, wenn dort ausgeführt wird, dass der Beklagte nicht im Genuss seines Teils der Beute aus einem Betrug bleiben solle.
  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 27 U 218/06

    Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite im Mahnverfahren; Begründung

    Der unter Gesamtschuldnern gegebene, grundsätzlich bereits aus § 426 Abs. 1 BGB folgende Befreiungsanspruch kann sich vor Leistung an den Gläubiger nicht in einen auf Geldzahlung gerichteten Anspruch umwandeln: Solange die Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers, hier also die Leistung durch den Beklagten an einen Konkursgläubiger, noch möglich ist, führt die Verletzung der Mitwirkungspflicht bereits aus allgemeinen Erwägungen der Verteilung des Liquiditätsrisikos nicht zur Umwandlung in einen Zahlungsanspruch (vgl. dazu Staudinger/Noack, BGB, Neubearb. 2005, § 426, Rn. 80; OLG Hamm NJW 2002, 1054).
  • OLG Hamm, 17.11.2004 - 3 U 277/03
    Für die Abwägung unter den Gesamtschuldnern ist das Maß der Verursachung entscheidend, in zweiter Linie das Verschulden (BGH, NJW 1998, 1137, 1138; OLG Hamm, NJW 2002, 1054).

    Gemäß § 426 I 1 BGB hat jeder Gesamtschuldner auch bereits vor Zahlung einen Anspruch auf Befreiung im Ausmaß der Quote des anderen Gesamtschuldners (BGH, NJW 1986, 3131; OLG Hamm, NJW 2002, 1054).

  • OLG Hamm, 07.01.2010 - 6 U 157/09

    Haftung mehrerer Gesamtschuldner nach Quoten

    Maßgeblich ist in erster Linie das Maß der Verursachung, in zweiter Linie das Verschulden und die Beuteverteilung (OLG Hamm NJW 2002, 1054).
  • OLG Düsseldorf, 02.08.2005 - 3 Wx 156/05

    Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB

    Erst wenn ein Gesamtschuldner an den Gläubiger (hier: W. GmbH) mehr gezahlt hat, als er im Innenverhältnis tragen muss, erlangt er wegen des überschießenden Teils einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch gegen seine Mitschuldner (BGH NJW 1986, 1097; OLG Hamm NJW 2002, 1054).
  • OLG München, 07.05.2015 - 23 U 3139/14

    Titulierung einer Forderung gegen einen in der Wohlverhaltensphase befindlichen

    Entscheidend ist danach in erster Linie das Maß der Verursachung (BGH, Urteil vom 20.01.1998, VI ZR 59/97, juris Tz. 8 f.; OLG Hamm Beschluss vom 13.09.2001, 6 W 31/01, juris Tz. 8).
  • OLG Hamm, 23.01.2006 - 31 U 150/05

    Zur Geltendmachung einzelner Ausgleichsansprüche bei mehreren,

    Zwar hat ein Gesamtschuldner grundsätzlich erst dann einen auf Zahlung gerichteten Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB, wenn seine Leistung den Anteil der gesamten Schuld übersteigt, den er selbst zu erbringen verpflichtet ist (BGH WM 1986, 1097; OLG Hamm NJW 2002, 1054).
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