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   BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00 (1)   

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BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00 (1) (https://dejure.org/2002,670)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2002 - VI ZR 394/00 (1) (https://dejure.org/2002,670)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 (1) (https://dejure.org/2002,670)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers - Gesamtrechtsnachfolge einer KG - Versäumung der Berufungsfrist

  • Judicialis

    ZPO § 518 Fassung/ 3. Dezember 1976

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 a. F.
    Unschädliche Falschbezeichnung des Rechtsmittelführers bei Gesamtrechtsnachfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 (Fassung: 3. Dezember 1976)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1430
  • MDR 2002, 713
  • VersR 2002, 777
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 518 Abs. 2 ZPO a. F. auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muß entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251 m.w.N.).

    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, daß im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO m.w.N.).

    Schon im Hinblick darauf, daß die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, 252).

  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 204/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Unter diesen Umständen ist es auch als unschädliche Falschbezeichnung anzusehen, wenn eine während des Rechtsstreits mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge untergegangene Partei noch als Rechtsmittelklägerin in einer Rechtsmittelschrift aufgeführt wird; auch insoweit ist eine jederzeitige Berichtigung möglich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - LM ZPO § 325 Nr. 10; BFHE 162, 99, 101).
  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 32/77

    "Sondermasse" im Konkurs

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Die KG existierte nicht mehr; sie war mit der Abtretung der Gesellschaftsanteile ohne Liquidation erloschen (vgl. dazu BGHZ 71, 296, 299 f.), so daß eine Verwechslung mit der GmbH nicht in Betracht kam.
  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 142/85

    1. Personenhandelsgesellschaft auch für Sonderbetriebsvermögen ihrer

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Unter diesen Umständen ist es auch als unschädliche Falschbezeichnung anzusehen, wenn eine während des Rechtsstreits mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge untergegangene Partei noch als Rechtsmittelklägerin in einer Rechtsmittelschrift aufgeführt wird; auch insoweit ist eine jederzeitige Berichtigung möglich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - LM ZPO § 325 Nr. 10; BFHE 162, 99, 101).
  • BGH, 28.06.1994 - X ZR 44/93

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenhaftung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Die im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge unzutreffende Bezeichnung der Beklagten zu 2 im Rubrum konnte (und kann weiterhin) jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93 - GRUR 1996, 865).
  • BGH, 29.04.1982 - I ZB 2/82

    Eindeutige Identifizierbarkeit der rechtsschutzsuchenden Person im anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - aaO; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770).
  • BGH, 23.10.1998 - LwZR 3/98

    Grundlage der Verkündung der Urteilsformel; Ersetzende Sachentscheidung des

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Soweit sich im Berufungsurteil Ausführungen zur sachlich-rechtlichen Beurteilung des Berufungsvorbringens der Beklagten zu 2 finden, sind diese vom Senat nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795).
  • BGH, 13.10.1998 - VI ZR 81/98

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 637 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Schon im Hinblick darauf, daß die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW 1991, 3140 m.w.N.), darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO, 252).
  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95

    Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers

    Auszug aus BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
    Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - aaO; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Soweit erforderlich kann die unzutreffende Anführung der Klägerin zu 2 jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Zwar gilt für die Rubrumsberichtigung, dass die Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. BAGE 109, 47, 53; BAG, NJW 2009, 1293 Rn. 15; siehe ferner [zur Falschbezeichnung in der Rechtsmittelschrift]: BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 unter II 2; Beschluss vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 6; BVerfG, NJW 1991, 3140; NJW 2014, 205 Rn. 22).
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

    Da die Beklagte zur Zeit des Rechtsübergangs durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war (vgl. BGHZ 2, 227, 229 mit RGZ 71, 155) und ein Aussetzungsantrag gem. § 246 ZPO nicht gestellt worden ist, konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Parteibezeichnung (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 f.) mit Wirkung für den verbliebenen Kommanditisten als Rechtsnachfolger der Beklagten fortgesetzt werden (vgl. Senat, BGHZ 121, 263, 265; Urt. v. 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, Umdr. S. 5 f.).
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