Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.01.2002

Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99   

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https://dejure.org/2002,125
BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99 (https://dejure.org/2002,125)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - I ZR 241/99 (https://dejure.org/2002,125)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99 (https://dejure.org/2002,125)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Auswirkungen auf Unterlassungsanspruch?

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mehrfachabmahnungen durch verschiedene Konzernunternehmen durch eine Anwaltskanzlei

  • steinhoefel.de (Leitsatz)

    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen durch mehrfache Abmahnung

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Missbräuchliche Mehrfachabmahnung wegen desselben Wettbewerbsverstoßes durch konzernverbundene Unternehmen

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 371
  • NJW 2002, 1494
  • MDR 2002, 898
  • GRUR 2002, 357
  • WM 2002, 718
  • BB 2002, 381 (Ls.)
  • JR 2002, 420
 
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Wird zitiert von ... (124)

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15

    Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im

    Erweist sich eine vorgerichtliche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät, mwN).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    Zwar dient die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus Sicht des Abgemahnten in erster Linie dazu, den Abmahnenden in Bezug auf die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens durch Beseitigung der (etwaigen) Wiederholungsgefahr klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 14] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 10 = WRP 2013, 1582 - Medizinische Fußpflege).

    Es liegt im Interesse des Abgemahnten, den Abmahnenden zur Vermeidung der wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399 [juris Rn. 13] - Fotowettbewerb; BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 70 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 61 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch; kritisch hierzu Staudinger/Rieble, BGB [2020], Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 295 mwN).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Diese Regelung gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung; Urteil vom 17. Februar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

    Ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01   

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https://dejure.org/2002,1553
BGH, 17.01.2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 (https://dejure.org/2002,1553)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2, 22 Abs. 1 Satz 7; RegVBG Art. 16, 19 Abs. 6 Satz 1, 20; VZOG §§ 16, 11 Abs. 2 Satz 4
    Erhaltungskosten und Nutzungen bei Grundstücken aus früherem Reichsvermögen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einigungsvertrag - DDR - Eigentum - Grundstückseigentum - Grundstück - Erhaltungskosten - Gezogene Nutzungen - Vermögenszuordnungsverfahren - Anspruchsgegner

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reichsvermögen; Erhaltungskosten; Zuordnungsverhältnis

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

    Zur Frage, wer die gewöhnlichen Erhaltungskosten eines zum früheren Reichsvermögen gehörenden Grundstücks zu tragen hat und wem die gezogenen Nutzungen zustehen

  • Judicialis

    EinigVtr Art. 21 Abs. 3 Halbs. 2; ; EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 7; ; RegVBG Art. 16; ; RegVBG Art. 19 Abs. 6 Satz 1; ; RegVBG Art. 20; ; VZOG § 16; ; VZOG § 11 Abs. 2 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung des - fiktiv - Verfügungsberechtigten eines zum früheren Reichsvermögen gehörenden Grundstücks hinsichtlich der Erhaltungskosten und der gezogenen Nutzungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 380
  • NJW 2002, 1494 (Ls.)
  • NZM 2002, 402
  • NJ 2002, 210
  • WM 2002, 759
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

    a) Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis stehen dem Bund gegenüber einem fiktiven Verfügungsberechtigten im Sinne von §§ 16 Satz 3, 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG nicht zu, solange der Übergang von Reichsvermögen auf den Bund nicht bestandskräftig festgestellt oder anderweitig verbindlich geklärt ist (Fortführung von BGHZ 149, 380).

    c) Bei der Bestimmung des fiktiven Verfügungsberechtigten ist auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Zuordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG zu berücksichtigen (Fortführung von BGHZ 149, 380).

    Denn diese Überleitungsregelung betrifft nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Vermögenszuordnung (BGHZ 149, 380, 385).

    §§ 11 Abs. 2, 16 Satz 3 VZOG gelten vielmehr deshalb auch für vor dem 25. Dezember 1993 (oder auch gar nicht) festgestellte Übergänge von Reichsvermögen auf den Bund, weil das Gesetz das restitutionsähnliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Eigentümer von Reichsvermögen und dem Besitzer solchen Vermögens mit Wirkung vom 25. Dezember 1993 kraft Gesetzes umgestaltet und keine Ausnahme für Altfälle vorgesehen hat (BGHZ 149, 380, 385 ff.).

    § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG meint zwar bei seiner unmittelbaren Anwendung - ähnlich wie § 2 Abs. 3 VermG - mit dem Verfügungsberechtigten denjenigen, der über den Vermögenswert wirklich verfügen kann (BGHZ 149, 380, 389).

    Unter diesen Umständen kann die mit § 16 Satz 3 VZOG bezweckte Gleichstellung des Übergangs von Reichsvermögen auf den Bund mit der Restitution nur gelingen, wenn die Norm nicht an die wirkliche Verfügungsberechtigung, sondern an die fiktive Verfügungsberechtigung derjenigen Stelle anknüpft, der das Grundstück ohne den Übergang auf den Bund zugefallen wäre (BGHZ 149, 380, 389 f.).

    Bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG entspricht dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Eintritt der Bestandskraft des das Eigentum des Bundes feststellenden Zuordnungsbescheids oder jedes andere Ereignis, das diese Klärung herbeiführt (BGHZ 149, 380, 388).

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

    Ist die Klägerin hiernach nicht als staatlicher Verwalter anzusehen (so bereits Senatsbeschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 168/00; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386 f), kann sie wegen möglicher Aufwendungsersatzansprüche nicht auf diese Rechtsstellung verwiesen werden.
  • BGH, 15.09.2005 - III ZR 458/04

    Rechtsfolgen der Restitution des Erbteils an einem Grundstück

    Die begünstigte Körperschaft erlangt das Eigentum erst mit Eintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungsbescheids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 VZOG (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 115; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386).
  • OLG Naumburg, 23.03.2004 - 11 U 34/03

    Restitutionsanspruch bei unredlichem Erwerb der Rechtsposition als

    1.) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Landkreise gehören, am 3. Oktober 1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden, volkseigenen Gegenstände geworden ist, beantwortet sich im Wesentlichen und zuerst nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

    Die am 3. Oktober 1990 gegebene Rechtslage stellt der Vermögenszuordnungsbescheid im Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) mit deklaratorischer Wirkung ex tunc verbindlich fest (BGH, Urteil vom 23. März 2000, III ZR 217/99 = BGHZ 144, 100-118; Urteil vom 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

    Dieser hat die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (BGH, Urteil von 17. Januar 2002, III ZR 98/01 = BGHZ 149, 380-391).

  • KG, 15.02.2006 - 25 U 27/05

    Ausgleich nach dem Vermögenszuordnungsgesetz: Überlagerung durch die Bestimmungen

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2002 - III ZR 98/01 - stünde dem nicht entgegen, weil das Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) auschließlich dem internen Ausgleich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen diene und kein Instrument bilde, dem Restitutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz seine Ansprüche abzuschneiden.

    Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.1.2002 - Az. III ZR 98/01 - (abgedruckt in ZOV 2002, 90) nicht entgegen, weil sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt von dem hier maßgeblichen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unterscheidet.

  • LG Leipzig, 08.02.2006 - 15 O 3093/05
    Nach § 11 Abs. 2 S. 4 VZOG verbleiben die bis zur Bestandskraft des Zuordnungsbescheides gezogenen Nutzungen beim Verfügungsberechtigten (Restitutionsschuldner), der die bis dahin entstandenen gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (vgl. BGH, Urt.v. 17.01.2002, Az.: III ZR 98/01 , BGHZ 149, 380 ).
  • VG Berlin, 24.10.2013 - 29 K 103.12

    Berechnung des Wertersatzes nach § 11 Abs. 2 S. 3 VZOG

    Auch erscheint zweifelhaft, ob die Beigeladene Verfügungsberechtigte war (dazu BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - III ZR 98/01 -, BGHZ 149, 380 = juris Rdnr. 24).
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