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   BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99   

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https://dejure.org/2002,745
BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99 (https://dejure.org/2002,745)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2002 - XII ZR 220/99 (https://dejure.org/2002,745)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - XII ZR 220/99 (https://dejure.org/2002,745)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ausgleich in Geld statt Durchführung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Ergänzende Auslegung - Mietvertrag - Reparaturarbeiten - Instandsetzungsarbeiten - Verpflichtungen des Mieters - Vermieter - Beendigung des Mietverhältnisses - Ausgleich in Geld - Umbau des Mietobjektes - Zerstörung der Instandsetzungsmaßnahmen - Gewerbliches ...

  • Judicialis

    BGB § 535 a.F.; ; BGB § 536 a.F.; ; BGB § 157 D

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 535 (a.F.) 536 (a.F.) 157
    Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des Mietvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung eines Mietvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 53
  • NJW 2002, 2383
  • MDR 2002, 1304
  • NZM 2002, 655
  • ZMR 2002, 735
  • WM 2002, 2514
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    Zur ergänzenden Auslegung eines Mietvertrages dahin, daß der Mieter anstelle der Verpflichtung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich in Geld zu zahlen hat, wenn dieser das Mietobjekt umbaut und dadurch die Instandsetzungsmaßnahmen zerstört würden (im Anschluß an BGHZ 77, 301; 92, 363).

    Daher entspricht es nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien, dem Vermieter anstelle des wirtschaftlich sinnlos gewordenen Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen einen entsprechenden Geldanspruch zu geben (BGHZ 77, 301, 304 f.; 92, 363, 369 ff.).

  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    Zur ergänzenden Auslegung eines Mietvertrages dahin, daß der Mieter anstelle der Verpflichtung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich in Geld zu zahlen hat, wenn dieser das Mietobjekt umbaut und dadurch die Instandsetzungsmaßnahmen zerstört würden (im Anschluß an BGHZ 77, 301; 92, 363).

    Daher entspricht es nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien, dem Vermieter anstelle des wirtschaftlich sinnlos gewordenen Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen einen entsprechenden Geldanspruch zu geben (BGHZ 77, 301, 304 f.; 92, 363, 369 ff.).

  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 231/84

    Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    Für den Fall eines nicht mehr durchführbaren Rückbaus ist eine zur Annahme eines Anspruchs auf Geldersatz führende ergänzende Vertragsauslegung gerade deshalb abgelehnt worden, weil die Rückbauverpflichtung keine Gegenleistung für den aus der Vertragsbeendigung folgenden Rückgabeanspruch des Vermieters darstellt (BGHZ 96, 141, 145 f.).
  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 53/88

    Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; Anspruch des Sicherungsgebers auf

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    e) Die tatrichterliche Auslegung bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen worden ist, (ständ.Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 53/89 - NJW-RR 1990, 455 unter 2).
  • BGH, 11.05.1988 - IVa ZR 305/86

    Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus einem Maklervertrag - Verzug

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    Hier kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß beide Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen in der Lage waren, ihre Interessen ausreichend zu wahren (BGH, Urteil vom 11. Mai 1988 - IVa ZR 305/86 - BGHR BGB § 133 Auslegungsgrundsätze 1).
  • BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89

    Welche Ansprüche hat der Vermieter, wenn der Mieter während der Mietzeit die

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    Das gilt nur dann, wenn aus deren Unterlassen nicht bereits Schäden an der Substanz der Mietsache entstanden sind (BGHZ 111, 301, 306).
  • BGH, 16.10.1991 - VIII ZR 140/90

    Formularmäßige Zusicherung von Eigenschaften eines Gebraucht-Kfz.

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daß der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90 - BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 3).
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    Nur wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, räumt die nach § 565 Abs. 3 ZPO a.F. bestehende Pflicht zur Sachentscheidung dem Revisionsgericht zugleich die zur ergänzenden Vertragsauslegung erforderliche tatrichterliche Kompetenz ein (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219, 1220).
  • BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00

    Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des

    Auszug aus BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99
    Dieses typische Vertragsrisiko trägt grundsätzlich die jeweils benachteiligte Vertragspartei (Senatsurteil vom 8. Mai 2002 - XII ZR 8/00 - unter 3 a, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Denn mit der Vornahme von Schönheitsreparaturen will der Mieter eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts anzusehen ist (Senat, BGHZ 92, 363, 370 f. ; 101, 253, 262 ; 105, 71, 79 ff. ; Senatsurteile vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, WM 1998, 2145, III 2 c; vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, WuM 2005, 50, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99, WuM 2002, 484, unter II b).
  • BGH, 08.01.2014 - XII ZR 12/13

    Beendeter Gewerberaummietvertrag: Kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf

    Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die in § 11 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung der Mieter zur Durchführung der - auch Dach und Fach betreffenden und bereits bei Beginn des Mietverhältnisses erforderlichen - Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen als einzelvertragliche Vereinbarung im vorliegenden Fall für wirksam befunden hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 53, 62 f. = NJW 2002, 2383, 2384).
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

    a) Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, falls der Mietvertrag - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt (BGHZ 92, 363, 369 ff., 372 f.; vgl. des weiteren BGHZ 151, 53, 57 f.).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZR 76/13

    Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt

    Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. Juni 2002, XII ZR 220/99, BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383).

    Unabhängig davon, ob durch §§ 6 und 13 des Mietvertrags diese Pflichten überhaupt wirksam auf die Beklagten übertragen wurden (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 151, 13 = NJW 2002, 2383, 2384; vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NZM 2005, 863, 864 und vom 18. März 2009 - XII ZR 200/06 - NJW-RR 2009, 947 Rn. 19), ergibt sich ein solcher Anspruch der Kläger weder im Wege der ergänzenden Auslegung des Mietvertrags noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage.

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, im Wege der ergänzenden Auslegung des Mietvertrags ein Anspruch des Vermieters auf Geldersatz für vom Mieter geschuldete und nicht erbrachte Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben kann, wenn dieser bei Auszug die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht ausführt, weil der Vermieter die Mieträume anschließend umbauen will und der Mietvertrag für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung enthält (Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383; BGHZ 77, 301, 304 f. = NJW 1980, 2347, 2348; BGHZ 92, 363, 369 ff. = NJW 1985, 480, 481; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426).

    Dabei entspricht es nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien, dem Vermieter anstelle des wirtschaftlich sinnlos gewordenen Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen einen entsprechenden Geldanspruch zu geben (Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383; BGHZ 77, 301, 304 f. = NJW 1980, 2347, 2348; BGHZ 92, 363, 369 ff. = NJW 1985, 480, 481; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426).

  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07

    Schonheitsreparaturen umfassen auch Teppichreinigung!

    Die Klägerin hat aber dem Grunde nach einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, der sich aus ergänzender Vertragsauslegung ergibt (BGHZ 92, 363, 373 ; BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426 ; für Instandsetzungskosten: Senatsurteil BGHZ 151, 53, 58 ff.) .
  • BGH, 26.11.2014 - XII ZR 120/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem "Anlagen-Mietvertrag (Leasingvertrag)":

    Durch Individualvereinbarung kann ein Mieter von Gewerberäumen grundsätzlich weitgehend zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden, auch wenn dies im Ergebnis zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führt (Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383, 2384).
  • OLG Koblenz, 12.04.2013 - 10 U 832/12

    Auslegung eines Gewerberaummietvertrages

    Die streitgegenständlichen Klauseln in §§ 6, 13 des Vertrages können daher nur unter den Voraussetzungen des § 138 BGB als unwirksam angesehen werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99 -, BGHZ 151, 63, Tz. 25).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2002 (NJW 2002, 2383 f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit einer Individualvereinbarung zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten nicht auf das "Leitbild" des Mietvertrages abgestellt werden könne.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts steht den Klägern aber der von ihnen - insoweit zu Recht vorrangig - geltend gemachte Ausgleichsanspruch im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 30. Oktober 1984 - VIII ARC 1/84 - Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99 - Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 -) zu.

    Nach dieser Rechtsprechung kann sich ein Anspruch des Vermieters auf Geldersatz für die vom Mieter geschuldeten Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben (BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 220/99).

  • KG, 19.01.2006 - 8 U 22/05

    Mietvertrag: Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ablauf einer Optionszeit,

    In Bezug auf die Kosten zur Ausführung unterlassener Schönheitsreparaturen (Streichen von Wänden und Decken) geht die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass der Anspruch des Vermieters auch bei Umbauabsicht fortbesteht, jedoch wegen des in der Regel anzunehmenden Entgeltcharakters der übernommenen Pflicht des Mieters im Wege ergänzender Vertragsauslegung vom Anspruch auf Naturalherstellung in eine Geldforderung in Höhe des Betrages übergeht, den der Mieter ohne Umbau zur Erfüllung der Schönheitsreparaturpflicht aufzuwenden gehabt hätte (BGHZ 77, 301 ff = NJW 1980, 2347; BGHZ 92, 363 ff = NJW 1985, 480, 482; BGHZ 151, 53 ff = NJW 2002, 2383).
  • OLG Saarbrücken, 21.02.2003 - 8 U 463/02

    Überwälzung der Instanhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf den Mieter im

    Unwirksam ist eine solche Individualvereinbarung lediglich dann, wenn sie gegen § 138 BGB verstößt (BGH NJW 2002, 2383 [2384] unter 4.).
  • OLG Zweibrücken, 13.10.2005 - 4 W 60/05

    Beweissicherung: Zustand eines Hotels vor Rückgabe

    Deshalb könnte an die Stelle des vertraglich vereinbarten Renovierungsanspruchs ein Anspruch der Antragstellerin auf einen Ausgleich in Geld getreten sein (vgl. BGH NJW 2002, 2383; Z 77, 301).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2008 - 5 U 65/08

    Gewerberaummietvertrag: Vertragliches Verbot der Mietminderung durch Einbehalt

  • OLG Naumburg, 30.09.2008 - 9 U 25/08

    Kein Wegfall der Pflicht zur Verschaffung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch

  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - L 7 AS 522/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietkaution -

  • OLG Celle, 10.03.2011 - 8 U 180/10

    Korrektur der Zuerkennung eines befristeten Anspruchs auf

  • AG Dortmund, 16.12.2003 - 125 C 9962/03

    Anspruch auf Rückzahlung der bei Mietvertragsabschluss bezahlten Kaution;

  • LG Koblenz, 27.06.2012 - 6 O 39/11

    Schönheitsreparaturen: Mieterauszug als endgültige Verweigerung?

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