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   BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01   

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https://dejure.org/2002,750
BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01 (https://dejure.org/2002,750)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2002 - IV ZR 93/01 (https://dejure.org/2002,750)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 (https://dejure.org/2002,750)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1 (BGB § 305c Abs. 1 n. F.)
    Formularmäßige Abrede über Mithaftung der Grundschuld für Schulden anderer Miteigentümer unwirksam

  • Prof. Dr. Lorenz

    Reichweite der Zweckerklärung einer Grundschuld als überraschende Klausel i.S.v. § 3 AGBG (= § 305c I BGB n.F.); Folge der Nichteinbeziehung der Klausel (kein Verbot geltungserhaltender Reduktion)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundstück - Miteigentum - Sicherungsgrundschuld - Sicherungsabrede - Überraschende Klausel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sicherungsabrede, formularmäßige - bei Grundschuld überraschend

  • Judicialis

    BGB § 1191; ; AGBG § 3; ; AGBG § 6 Abs. 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1191; AGBG §§ 3 6 Abs. 1
    Bestellung einer Grundschuld durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienrecht - Grundschuld an Miteigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1 (BGB § 305c Abs. 1 n. F.)
    Formularmäßige Abrede über Mithaftung der Grundschuld für Schulden anderer Miteigentümer unwirksam

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1
    Unwirksamkeit einer Klausel zur Sicherung auch der Verbindlichkeiten eines Miteigentümers durch Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2710
  • ZIP 2002, 932
  • MDR 2002, 833
  • DNotZ 2002, 853
  • WM 2002, 1117
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 18.11.1988 - V ZR 75/87

    Bestellung einer Grundschuld an einem gemeinschaftlichen Grundstück der

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.).

    Sie ist aus sich heraus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil vom zulässigen getrennt wird (BGHZ 106, 19, 25).

    a) Die Klägerin und W. hatten an dem ihnen ursprünglich zu je 1/2 gehörenden Grundstück eine Gesamtgrundschuld bestellt (vgl. BGHZ 106, 19, 22; BGHZ 103, 72, 80).

    Nach der Vereinigung der Miteigentumsanteile ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß für ihren Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der Miteigentumsanteile fingiert wird (vgl. BGHZ 106, 19, 27; RGZ 94, 155, 157, jeweils zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil; BGHZ 90, 207, 213 f. für den Fall des anfechtbaren Erwerbs).

  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Damit fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Willenseinigung über den verfolgten Zweck; die nur einseitig geäußerte Erwartung des Leistenden genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323).
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 253/90

    Rückforderungsanspruch eines Sponsors bei vorzeitiger Trainerentlassung

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Damit fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Willenseinigung über den verfolgten Zweck; die nur einseitig geäußerte Erwartung des Leistenden genügt nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - NJW 1992, 2690 unter 2; BGHZ 44, 321, 323).
  • BGH, 20.02.1987 - V ZR 249/85

    Formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf alle

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Sie sind daher gemäß § 8 AGBG einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG entzogen (vgl. BGHZ 100, 82, 84; BGH, Urteile vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96 - ZIP 1997, 1229 unter II 3 b; vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95 - WM 1996, 2233 unter II 2 b).
  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 277/88

    rechtsgrundlos erteilte Grundschuld - § 1191 BGB, Pfändung des

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    b) Die Klägerin als Gläubigerin des schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs hat das ihr zustehende Wahlrecht zwischen Aufhebung, Verzicht und Abtretung (BGHZ 108, 237, 244) dahin ausgeübt, die Aufhebung der auf ihrem vormaligen Miteigentumsanteil lastenden Grundschuld zu verlangen (§§ 1192 Abs. 1, 1183, 875 BGB).
  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 174/93

    Geschäftsgrundlage einer Bürgschaftsverpflichtung; Pflichten des Gläubigers bei

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Die Beklagte war berechtigt, ihre Interessen als Sicherungsnehmerin an der Aufrechterhaltung der Sicherheiten zu verfolgen; sie war weder gegenüber der B. GmbH i.L. noch gegenüber der Klägerin - auch nicht aufgrund der mit dieser getroffenen Sicherungsabrede - zu besonderer Obhut oder Aufklärung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR 174/93 - WM 1994, 1064 unter I 3 zur Bürgschaft).
  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00

    Priorität bei mehrereren formularmäßigen Zweckerklärungen

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Danach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001, 507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001, 408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter II 1).
  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 126/91

    Formularmäßige Zweckerklärung als überraschende Klausel

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Das maschinenschriftliche Einfügen der Namen der Schuldner, deren Verbindlichkeiten die Grundschuld sichern soll, vermag die ungewöhnliche Erweiterung des Sicherungszwecks ebenfalls nicht deutlich genug hervorzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91 - ZIP 1992, 386 unter II 2 b aa).
  • BGH, 02.05.1990 - XII ZR 20/89

    Rückgewähranspruch wegen teilweise nicht mehr valutierter Grundschulden in der

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Dieser Anspruch gebührt ihr ohne die Einschränkungen des § 432 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 - WM 1990, 1253 unter 1 b aa).
  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01
    Nach der Vereinigung der Miteigentumsanteile ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß für ihren Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der Miteigentumsanteile fingiert wird (vgl. BGHZ 106, 19, 27; RGZ 94, 155, 157, jeweils zur Duldung der Zwangsvollstreckung in einen als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil; BGHZ 90, 207, 213 f. für den Fall des anfechtbaren Erwerbs).
  • BGH, 06.02.1996 - XI ZR 121/95

    Verrechnung einer Restzahlung mit dem Debetsaldo auf einem Privatkonto;

  • BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 297/98

    Übernahme einer unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit durchgeführten

  • BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00

    Erneute formularmäßige Vereinbarung einer Sicherungsabrede als überraschende

  • BGH, 03.06.1997 - XI ZR 133/96

    Klärung der Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erweiterung des

  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

  • BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99

    Formularmäßige Erstreckung der dinglichen Haftung bei einer Grundschuld

  • BGH, 24.11.2016 - IX ZR 278/14

    Grundschuldhaftung: Formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer

    Die Einbeziehung erst künftig entstehender Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck einer Grundschuld kann überraschend sein, wenn sie bei der Bestellung der Grundschuld erfolgt und Anlass der Bestellung die Gewährung eines bestimmten Darlehens ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1988 - V ZR 75/87, BGHZ 106, 19, 22 f; vom 18. Februar 1992 - XI ZR 126/91, WM 1992, 563, 564; vom 24. Juni 1997 - XI ZR 288/96, WM 1997, 1615; vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01, WM 2002, 1117, 1118).
  • BGH, 20.11.2009 - V ZR 68/09

    Berechtigung eines Bruchteilseigentümers eines grundschuldbelasteten Grundstücks

    Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigentümer, die ihr Grundstück zwecks Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits mit einer Grundschuld belasten, den Sicherungszweck dieser Grundschuld auf künftige Verbindlichkeiten nur eines von ihnen erstrecken können, sofern hierfür nur dessen Miteigentumsanteil haftet (vgl. Senat, BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urt. v. 20. März 2002, IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2006 - 8 U 449/05

    Weite Zweckerklärung einer Grundschuld: Unwirksame überraschende Klausel;

    Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (BGH Urteil vom 20.3.2002 - IV ZR 93/01, BGH Report 2002, 599, 600 = NJW 2002, 2710; Urteil vom 16.1.2001 - XI ZR 84/00, NJW 2001, 1416, 1417; Urteil vom 24.06.1997 - XI ZR 288/96, NJW 1997, 2677; Urteil vom 3.6.1997 - XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Urteil vom 18.11.1988 - V ZR 75/87, NJW 1989, 831 ff. = DNotZ 1989, 609; Hoepner, Die Zweckerklärung bei der Sicherungsgrundschuld in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BKR 2002, 1025 ff., 1030).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert sich an dem Überraschungselement auch nichts dadurch, dass einzelne Elemente des Formulars - wie der Hinweis auf die Sicherung aller "bestehenden und künftigen Ansprüche" aus der Geschäftsverbindung - durch Fettdruck hervorgehoben wurden (BGH Urteil vom 20.3.2002 - IV ZR 93/01, BGH Report 2002, 599, 600).

    Die formularmäßige Zweckausdehnung der am eigenen Grundstück oder Miteigentumsanteil bestellten Grundschuld auf alle bestehenden oder künftigen Forderungen gegen den Sicherungsgeber selbst ist weder unbillig noch überraschend, weil dieser es selbst in der Hand hat zu entscheiden, in welchem Umfange er Finanzierungen in Anspruch nimmt (Freckmann, Praktische Rechtsfragen der Sicherungsgrundschuld, BKR 2005, 167, 174; BGH Urteil vom 18.11.1988 - V ZR 75/87, DNotZ 1989, 609, 610 m. w. N.; BGH Urteil vom 20.03.02 - IV ZR 93/01, BGH Report 2002, 599, 600).

    Dann lässt sich aber auch der auf die Klägerin bzw. ihren Ehemann entfallende Haftungsumfang auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil beschränken mit der Folge, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück die auf dem Miteigentumsanteil des Ehemannes lastenden Verbindlichkeiten nur aus dessen Erlösaneil getilgt werden können (BGH Urteil vom 20.03.2002 - IV ZR 93/01, BGHReport 2002, 599, 600; Urteil vom 18.11.1988 - V ZR 75/87, DNotZ 1989, 609, 610).

    In diesem Fall wäre die Bank verpflichtet, die Löschung der auf diesem Miteigentumsanteil lastenden Grundschuld zu bewilligen (BGH Urteil vom 20.03.2002 - IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711).

  • BGH, 03.07.2002 - IV ZR 227/01

    Pflichten des Sicherungsnehmers bei Übersicherung

    Danach kann bei Bestellung einer Grundschuld durch einen Sicherungsgeber, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten eines Dritten, die nicht Anlaß für die Hingabe der Sicherheit sind, überraschend sein, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb seines Einflußbereichs liegt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 - unter II 1 b m.w.N.; WM 2002, 1117).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2018 - 3 U 103/16

    Sicherungsvertrag für Grundschuld

    Bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlass hat, ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, da die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflussbereichs des Sicherungsgebers liegt (BGH, BKR 2002, 494, 495 [BGH 20.03.2002 - IV ZR 93/01] ).

    Sie war aus sich heraus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil vom zulässigen getrennt wurde (vgl. BGH, BKR 2002, 494, 496 [BGH 20.03.2002 - IV ZR 93/01] ).

    Der Anspruch auf Rückgewähr der Gesamtgrundschuld beschränkte sich auf den Miteigentumsanteil des Klägers (vgl. BKR 2002, 494, 496 f. [BGH 20.03.2002 - IV ZR 93/01] [BGH 20.03.2002 - IV ZR 93/01] [BGH 20.03.2002 - IV ZR 93/01] ).

  • OLG Frankfurt, 15.09.2006 - 23 U 250/05

    Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung eines Lebensgefährten

    Die Sicherung auch künftiger Verbindlichkeiten allein der Klägerin wären für Herrn A als Eigentümer der Immobilie jedenfalls überraschend, da es sich für ihn um Verbindlichkeiten eines Dritten handelt, und wäre aus diesem Grunde nicht Vertragsbestandteil geworden (§ 3 AGBG a.F.; vgl. BGH, NJW 2002, 2710 f.; 1997.2677 f.).

    Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern unterliegen der freien Vereinbarung; mangels gesetzlichen Leitbildes der Grundschuldbestellung, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu messen wären, sind sie daher einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG a.F. entzogen (§ 8 AGBG a.F.; vgl. BGH, NJW 2002, 2710 f.; 2001, 1416 f.; 2000, 2675 f.; 1997, 2677; 1991, 3141, 3142 f. m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 19.03.2009 - 8 U 197/08

    Berechtigung eines Bruchteilseigentümers zur Erweiterung der Zweckvereinbarung

    Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden (vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 19 ff.; NJW-RR 1999, 1275 f. Rdnr. 12 - 14; NJW 2002, 2710 ff. Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 11.5.2006 - 8 U 449/05 - 125, 0LGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rdnr. 16 ff.; jeweils zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2018 - 3 U 103/16

    Sicherungsvertrag Grundschuld: Erstreckung auf Mitdarlehensnehmer

    Bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlass hat, ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, da die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflussbereichs des Sicherungsgebers liegt (BGH, BKR 2002, 494, 495 ).

    Sie war aus sich heraus sinnvoll und verständlich, auch wenn der unzulässige Regelungsteil vom zulässigen getrennt wurde (vgl. BGH, BKR 2002, 494, 496 ).

    Der Anspruch auf Rückgewähr der Gesamtgrundschuld beschränkte sich auf den Miteigentumsanteil des Klägers (vgl. BKR 2002, 494, 496 f.).

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 340/03

    Streit zwischen einer Bank und dem Insolvenzverwalter einer Autohändlerin über

    Die Eigentumsvorbehaltsklausel ist nach ihrem Wortlaut ohne weiteres sinnvoll trennbar in den inhaltlich zulässigen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin und in den unzulässigen Konzernvorbehalt (vgl. BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01, WM 2002, 1117, 1118).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2012 - 9 U 154/11

    Grundschuldbestellung für Bankdarlehen: Unwirksamkeit einer formularmäßig

    Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dann als überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie nach den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses von den berechtigten Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht (vgl. BGH, NJW 2001, 1416, 1417; BGH, NJW 2002, 2710, 2711).

    Bei Zweckerklärungen im Zusammenhang mit der Bestellung einer Grundschuld kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an, inwieweit der Sicherungsgeber durch eine weite Zweckerklärung überrascht wird (vgl. BGH, NJW 2001, 1416, BGH, NJW 2002, 2710).

  • LG Kassel, 13.12.2013 - 3 T 534/13

    Wann ist eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich?

  • OLG Celle, 24.10.2007 - 3 U 97/07

    Wirksamkeit einer Klausel zur Sicherung auch künftiger Ansprüche eines

  • OLG Bremen, 17.06.2004 - 2 U 88/03

    Sicherungserklärungen bei Grundschuldbestellung sind nicht nach der allgemeinen

  • KG, 20.10.2017 - 4 U 90/15

    Wirksamkeit der Erweiterung einer Grundschuldsicherung in der Insolvenz

  • OLG Frankfurt, 23.05.2003 - 2 U 75/02

    Voraussetzungen für Löschung Grundschuld

  • OLG Frankfurt, 12.03.2007 - 23 U 89/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Zwangsvollstreckung: Anspruch auf Duldung der

  • OLG Brandenburg, 17.08.2011 - 4 U 190/10

    Sicherungsgrundschuld: Wirksamkeit der Bestellung einer Grundschuld zur

  • OLG Brandenburg, 03.11.2010 - 4 U 13/10

    Sicherungsgrundschuld: Vorformulierte Zweckerklärung bei Bestellung einer

  • OLG Brandenburg, 22.07.2010 - 5 U 76/09

    Sicherungszweck einer Grundschuld: Überraschende Klausel in Darlehensbedingungen

  • LG Bonn, 26.09.2007 - 2 O 189/07

    Formularmäßige Haftungserstreckung auf alle bestehenden und zukünftigen

  • LG Bonn, 23.02.2010 - 10 O 181/09

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen die Ehefrau des Schuldners auf Zahlung

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