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   BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02   

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https://dejure.org/2002,1803
BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02 (https://dejure.org/2002,1803)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2002 - NotZ 1/02 (https://dejure.org/2002,1803)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2002 - NotZ 1/02 (https://dejure.org/2002,1803)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Amtsenthebung eines Notars wegen unzuverlässigen Umgangs mit ihm als Anwalt anvertrauten Geldern

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Notarssache - Notar - Unzuverlässiger Umgang - Mandantengelder - Rechtsanwalt - Amtsenthebungsgrund - Interessen der Rechtsuchenden - Gefährdung - Art der Wirtschaftsführung

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - unzuverlässiger Umgang mit Mandantengeldern: Amtsenthebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2791
  • MDR 2002, 1154
  • BB 2002, 2152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 16/01

    Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02
    Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ausspruch der endgültigen Amtsenthebung des Antragstellers am 25. Mai 2001 (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, NJW 2002, 1379, für BGHZ bestimmt), dessen Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO).

    a) Da der Antragsteller davon abgesehen hat, in ein gerichtliches Vorabverfahren zur Nachprüfung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 3 BNotO einzutreten, stehen die Tatsachen, die der Antragsgegner seiner Verfügung vom 26. Februar 2001 zugrunde gelegt hat, nicht mehr zur Überprüfung; die festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Amtsenthebung selbst bindend (Senat BGHZ 78, 232; Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, aaO).

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02
    Zu den für den Amtsenthebungsgrund maßgeblichen Feststellungen kann der Senat bereits im Verfahren nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 12 FGG gelangen (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO § 6 Eignung 5; v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02
    Zu den für den Amtsenthebungsgrund maßgeblichen Feststellungen kann der Senat bereits im Verfahren nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 12 FGG gelangen (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO § 6 Eignung 5; v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 2/02

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse und Art

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02
    Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in eine solche Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94; v. heutigen Tage NotZ 2/02).
  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02
    Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (Senat, Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung), wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 13/01

    Amtshebung eines Notars wegen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02
    Auch ordnungswidriger Umgang mit Fremdgeldern, insbesondere Verstöße gegen deren wahrheitsgemäße und nachprüfbare Verbuchung und die nachhaltige Verweigerung der dem Mandanten geschuldeten Auskunft, kann die Unzuverlässigkeit des Notars im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO begründen (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236).
  • BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89

    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02
    Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in eine solche Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94; v. heutigen Tage NotZ 2/02).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 11/80

    Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 08.07.2002 - NotZ 1/02
    a) Da der Antragsteller davon abgesehen hat, in ein gerichtliches Vorabverfahren zur Nachprüfung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 3 BNotO einzutreten, stehen die Tatsachen, die der Antragsgegner seiner Verfügung vom 26. Februar 2001 zugrunde gelegt hat, nicht mehr zur Überprüfung; die festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Amtsenthebung selbst bindend (Senat BGHZ 78, 232; Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, aaO).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    Dass der Notar in eine derartige Lage gerät, kann als solches nicht hingenommen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 95 f [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; vom 17. November 2008 aaO S. 783 f Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11, 25; vom 15. November 2010 aaO S. 642 Rn. 8; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, BeckRS 2012, 25506 Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2013 aaO S. 1397 f Rn. 15; Beschlüsse vom 25. November 2013 aaO S. 806 f Rn. 8, 11 f; vom 17. März 2014 aaO S. 548 Rn. 4; vom 24. November 2014 aaO Rn. 4 und vom 21. November 2016 aaO S. 314 f Rn. 6).

    Die Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden auch dann, wenn die Art der Behandlung fremder Gelder zu erheblichen Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit führt (Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 1990 aaO S. 94 [zu § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO aF]; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236 und vom 8. Juli 2002 aaO S. 2792).

    Liegen die Mängel in der anwaltlichen Geschäftsführung des (Anwalts-)Notars, kommt der allgemeine Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO in Frage (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2002 aaO).

    Entgegen der Meinung des Klägers können Mängel in der anwaltlichen Geschäftsführung auch die Art der Wirtschaftsführung des Notars im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO in Zweifel ziehen (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2002 aaO).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Die dort festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f; 78, 232, 233; 149, 230, 232; Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792).

    Bei gestaltenden Verwaltungsakten dieser Art gebieten es materielle Gründe der Rechtssicherheit, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf den Anfechtungsantrag hin von späteren Veränderungen der Sachlage unabhängig zu halten (Senat BGHZ 149, 230, 234 f m.w.N.; Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792 für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO).

  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

    a) Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden bereits dann, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, ZNotP 2002, 406; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, aaO S. 40 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117, 118; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO).

    Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, dass der Notar in eine derartige Lage gerät (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, aaO).

    Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffende Umstände können die eine Amtsenthebung rechtfertigende Unzuverlässigkeit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstärken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO; vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, DNotZ 2009, 310, 311).

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Eine mit dem Amt nicht zu vereinbarende Wirtschaftsführung liegt, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht nachweisen lassen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO, § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117) vor, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (Senatsbeschl. v. 20. November 2000 aaO; v. 8. Juli 2002, NotZ 1/02, NJW 2002, 2791 = ZNotP 2002, 406).

    Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 91, 94; v. 8. Juli 2002, aaO).

    Solche Maßnahmen begründen Gefahren für die Unabhängigkeit, die Zuverlässigkeit und die Integrität des Notars (Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; v. 8. Juli 2002, aaO).

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 130/07

    Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige

    Es geht bei diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792) .
  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 9/14

    Amtsenthebung eines Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizuführen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 64a Rn. 4).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 22/03

    Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse

    Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage gerät, da solche Maßnahmen Gefahren begründen für die Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Integrität (vgl. zum ganzen Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792 = ZNotP 2002, 406; 20. November 2000 - NotZ 17/00 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117, 118; 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94; jeweils m.w.N.).

    Den Verbleib im Amt des Notars vermag das ebensowenig zu stützen, wie die Ansicht des Antragstellers, daß der von der Rechtsprechung von Vollstreckungsmaßnahmen gezogene Schluß auf die Interessengefährdung Rechtsuchender nicht zwingend sei, zumal es auf die Realisierung dieser Gefahr für den Grund zur Amtsenthebung nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 2002 aaO).

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 17/13

    Amtsenthebung des Notars: Die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der

    Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizuführen (vgl. zu § 64a BNotO a.F. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; s. auch Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 64a Rn. 3 f. und Eylmann/Vaasen/Starke, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 64a BNotO Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 05.06.2008 - 2 Not 2/08

    Amtsenthebung eines Notars

    Eine Gefährdung im Sinne dieses Tatbestandes ist bereits dann anzunehmen, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (BGH, NJW 2002, 2791).
  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 69/01

    Vermögensverfall eines Rechtsanwalts

    Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der inzwischen seines Amtes als Notar endgültig enthoben worden ist (BGH, Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
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