Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1059
BGH, 28.05.2002 - VI ZR 42/01 (https://dejure.org/2002,1059)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2002 - VI ZR 42/01 (https://dejure.org/2002,1059)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 (https://dejure.org/2002,1059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Deliktische Haftung - Tatrichter - Grober Behandlungsfehler - Arzthaftung - Ausreichende Grundlage - Medizinische Darlegungen - Sachverständiger

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa; ; ZPO § 286 A

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 286
    Voraussetzungen der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arztrecht - Anforderungen an die Feststellung eines groben Behandlungfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2944
  • MDR 2002, 1120
  • VersR 2002, 1026
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (44)

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 55/05

    Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärung vor Behandlung mit einem neuen, erst

    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.2019 - VI ZR 505/17

    Arzthaftungsprozess: Erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite;

    Revisionsrechtlich ist jedoch sowohl nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt, als auch, ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, NJW 2011, 1285 Rn. 8; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 24; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01, NJW 2002, 2944, 2945).
  • OLG München, 06.04.2006 - 1 U 4142/05

    Abschluss eines Behandlungsvertrages - Haftungsprivileg des § 680 BGB

    Ein grober Behandlungsfehler ist gegeben, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH VersR 2002, 1026, 1027).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht