Rechtsprechung
   BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00   

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BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00 (https://dejure.org/2001,1028)
BAG, Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 AZR 310/00 (https://dejure.org/2001,1028)
BAG, Entscheidung vom 15. November 2001 - 2 AZR 310/00 (https://dejure.org/2001,1028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - Mutmaßlicher Wille des Kündigenden - Erkennbarkeit für den Kündigungsempfänger

  • Judicialis

    BGB § 140; ; ZPO § 331 Abs. 2; ; ZPO § 557; ; ArbGG § 72 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Prozeßrecht - Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigungserklärung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 140; ZPO § 331 Abs. 2, § 557; ArbGG § 72 Abs. 5
    Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung kann umgedeutet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2972
  • NJ 2002, 555
  • DB 2002, 1562
  • JR 2002, 483
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.08.1987 - 2 AZR 599/86

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche, fristgemäße

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung jederzeit in eine mögliche und wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann (BAG 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - BAGE 27, 263; 7. Dezember 1979 - 7 AZR 1063/77 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 42; 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12).

    Seit der Neufassung des KSchG vom 25. August 1969 (BGBl. I S 1311) spricht keine Vermutung mehr gegen eine Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung (BAG 13. August 1987 aaO).

    Die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung setzt hiernach voraus, daß eine ordentliche Kündigung dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und daß dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar geworden ist (BAG 13. August 1987 aaO; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42; KR-Friedrich 6. Aufl. § 13 KSchG Rn. 76; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 123 Rn. 163).

    Das Gericht muß von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts in Betracht kommt oder nicht (BAG 13. August 1987 aaO; BGH 28. November 1962 - V ZR 127/61 - aaO; ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 293; RGRK/Corts § 626 Rn. 242; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 335; Molkenbur/Krasshöfer-Pidde RdA 1989, 337, 340).

    Der Senat hat schließlich in seiner Entscheidung vom 13. August 1987 (- 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12) daran angeknüpft und ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine Umdeutung allein durch § 140 BGB bestimmt wurden.

  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 127/61

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung eines Dauerwohnrechts -

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Im Zweifel wird ihnen jedes rechtlich zulässige Mittel recht sein, das ihnen diesen Erfolg, wenn schon nicht in vollem Umfang, so doch wenigstens annähernd vermittelt (BGH 28. November 1962 - V ZR 127/61 - NJW 1963, 339, 340; 21. März 1977 - II ZR 96/75 - BGHZ 68, 204, 206; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 140 Rn. 1 und 8).

    Die Umdeutung ist materiell-rechtlich weder als Einwendung noch als Einrede ausgestaltet (Erman-Palm BGB 10. Aufl. § 140 Rn.18; RGRK/Krüger-Nieland/Zöller § 140 Rn. 3; BGH 28. November 1962 - V ZR 127/61 - aaO).

    Das Gericht muß von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts in Betracht kommt oder nicht (BAG 13. August 1987 aaO; BGH 28. November 1962 - V ZR 127/61 - aaO; ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 293; RGRK/Corts § 626 Rn. 242; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 335; Molkenbur/Krasshöfer-Pidde RdA 1989, 337, 340).

    Die Subsumtion eines vorgetragenen und feststehenden Sachverhalts unter die anzuwendende Rechtsnorm hat das Gericht ohne weiteres vorzunehmen (BGH 28. November 1962 - V ZR 127/61 - aaO; APS-Biebl § 13 KSchG Rn. 40; Haubrock Kündigungskonversion im Arbeitsverhältnis Teil 1 S 272 und 275; KR-Friedrich § 13 KSchG Rn. 83; KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 366; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn. 335).

  • BAG, 10.05.1984 - 2 AZR 87/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung - Bedeutung der

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    b) Die Umdeutung verlangt weder einen besonderen Antrag des Kündigenden (ErfK/Müller-Glöge 2. Aufl. § 626 BGB Rn. 293; KR-Friedrich aaO § 13 KSchG Rn. 83; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 338; RGRK/Corts 12. Aufl. § 626 BGB Rn. 242; BAG 10. Mai 1984 - 2 AZR 87/83 - RzK I 6 h Nr. 2) noch muß er sich ausdrücklich auf die Umdeutung berufen (APS-Biebl § 13 KSchG Rn. 40; Molkenbur/Krasshöfer-Pidde RdA 1989, 337, 340).

    Er hat vielmehr in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 (aaO) betont, die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine fristgemäße Kündigung bedürfe keines besonderen Antrags, sondern erfolge bereits bei Vorliegen entsprechender Tatsachen.

    a) Da das KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien noch keine Anwendung findet, ist mit der herrschenden Meinung (BAG 10. Mai 1984 aaO; APS-Biebl § 13 Rn. 37; ErfK/Ascheid 2. Aufl. § 13 KSchG Rn. 19; KR-Friedrich § 13 KSchG Rn. 79 und 86; MünchKommBGB-Schwerdtner 3. Aufl. vor § 629 Rn. 128; Schaub aaO § 123 Rn. 163; Stahlhacke/Preis/Vossen aaO Rn.338; Molkenbur/Krasshöfer-Pidde RdA 1989, 337, 342; Lepke SAE 1976, 225, 227) davon auszugehen, daß es in jedem Fall, und zwar im Zweifel zum nächst zulässigen Termin, beendet werden sollte, wenn die außerordentliche Kündigungserklärung unwirksam ist (so auch schon RAG 11. April 1934 - RAG 14/34 - RAGE 14, 8, 12).

  • BAG, 07.12.1979 - 7 AZR 1063/77

    Leitender Angestellter - Mitteilung des Arbeitgebers - Betriebsrat -

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung jederzeit in eine mögliche und wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann (BAG 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - BAGE 27, 263; 7. Dezember 1979 - 7 AZR 1063/77 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 42; 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12).

    c) Dem entspricht die Rechtsprechung des Fünften (14. August 1974 - 5 AZR 497/73 - AP KSchG 1969 § 13 Nr. 3 = EzA BGB § 615 Nr. 26), Siebten (7. Dezember 1979 - 7 AZR 1063/77 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 21 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 42) und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts.

  • BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 311/74

    Arbeitsverhältnis: Druckkündigung, Verfristung, Umdeutung

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung jederzeit in eine mögliche und wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann (BAG 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - BAGE 27, 263; 7. Dezember 1979 - 7 AZR 1063/77 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 42; 13. August 1987 - 2 AZR 599/86 - AP KSchG 1969 § 6 Nr. 3 = EzA BGB § 140 Nr. 12).

    Insbesondere der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 18. September 1975 (- 2 AZR 311/74 - AP BGB § 626 Druckkündigung Nr. 10 = EzA BGB § 626 Druckkündigung Nr. 1) davon ausgegangen, allein der Inhalt eines Kündigungsschreibens könne genug Anlaß für eine Prüfung der Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin geben.

  • BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 226/90

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557, § 331 Abs. 2 ZPO kann ein Versäumnisurteil gegen den abwesenden Revisionsbeklagten nicht ergehen, wenn die Revision unbegründet ist (BAG 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - AP BBiG § 10 Nr. 3; BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 - NJW 1993, 1788; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 577 Rn. 5).
  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92

    Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung setzt hiernach voraus, daß eine ordentliche Kündigung dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und daß dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar geworden ist (BAG 13. August 1987 aaO; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42; KR-Friedrich 6. Aufl. § 13 KSchG Rn. 76; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 123 Rn. 163).
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 239/91

    Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei Bereicherungsanspruch des

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557, § 331 Abs. 2 ZPO kann ein Versäumnisurteil gegen den abwesenden Revisionsbeklagten nicht ergehen, wenn die Revision unbegründet ist (BAG 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - AP BBiG § 10 Nr. 3; BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 - NJW 1993, 1788; Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 577 Rn. 5).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 25.01.2000 - 8 Sa 354/99

    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung von

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Januar 2000 - 8 Sa 354/99 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BGH, 21.03.1977 - II ZR 96/75

    Keine Umdeutung eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 310/00
    Im Zweifel wird ihnen jedes rechtlich zulässige Mittel recht sein, das ihnen diesen Erfolg, wenn schon nicht in vollem Umfang, so doch wenigstens annähernd vermittelt (BGH 28. November 1962 - V ZR 127/61 - NJW 1963, 339, 340; 21. März 1977 - II ZR 96/75 - BGHZ 68, 204, 206; Soergel/Hefermehl BGB 13. Aufl. § 140 Rn. 1 und 8).
  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

  • BAG, 14.08.1974 - 5 AZR 497/73

    Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung - Teilurteil -

  • BAG, 13.10.1955 - 2 AZR 106/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines

  • BAG, 21.02.2008 - 8 AZR 157/07

    Gesamtrechtsnachfolge - Übergang des Arbeitsverhältnisses - Widerspruchsrecht bei

    a) Die Möglichkeit einer Umdeutung nach § 140 BGB ist im Prozess von Amts wegen zu beachten (BGH 28. November 1962 - V ZR 127/61 - NJW 1963, 339, 340, zu 5 der Gründe; BAG 15. November 2001 - 2 AZR 310/00 - AP BGB § 140 Nr. 13 = EzA BGB § 140 Nr. 24, zu B I 1 b der Gründe).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

    Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist (Senat 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 33 mwN, AP BGB § 626 Nr. 217 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 23; 15. November 2001 - 2 AZR 310/00 - zu B I 1 a der Gründe, AP BGB § 140 Nr. 13 = EzA BGB § 140 Nr. 24).

    b) Besondere Umstände, die den Schluss zuließen, der Beklagte habe mit der Kündigung vom 23. Februar 2007 ausschließlich die außerordentliche fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollen, und die deshalb einer Umdeutung entgegenstünden (Senat 15. November 2001 - 2 AZR 310/00 - zu B I 2 c der Gründe mwN, AP BGB § 140 Nr. 13 = EzA BGB § 140 Nr. 24), hat der Kläger nicht aufgezeigt.

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Besondere Umstände, die den Schluss zuließen, das beklagte Land habe mit der Kündigung ausschließlich die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen wollen, und die damit der von ihm in der Revisionsinstanz ausdrücklich begehrten Umdeutung entgegenstünden, hat der Kläger nicht aufgezeigt (vgl. dazu BAG 15. November 2001 - 2 AZR 310/00 - zu B I 2 c der Gründe mwN, AP BGB § 140 Nr. 13 = EzA BGB § 140 Nr. 24) .
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01   

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https://dejure.org/2001,6606
OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01 (https://dejure.org/2001,6606)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.08.2001 - 6 A 10237/01 (https://dejure.org/2001,6606)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. August 2001 - 6 A 10237/01 (https://dejure.org/2001,6606)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Festsetzung der Kirchensteuer wegen Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche auf Grund nicht erfolgter Taufe; Vereinbarkeit der Glaubensfreiheit und Bekenntnisfreiheit mit der Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an die Taufe; Wirkungen von ...

  • RA Kotz

    Kirchensteuerpflicht - Aufnahme in die Kirche ohne Einwilligung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2972 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1010
  • DVBl 2002, 72 (Ls.)
  • DÖV 2002, 36
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01
    Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an solche innerkirchlichen Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden (BVerfGE 30, 415 = NJW 1971, 931).

    Den Willen, einer bestimmten Kirche des neuen Wohnsitzes anzugehören, kann der Steuerpflichtige dabei beispielsweise durch Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen und durch die Kirchensteuerzahlungen deutlich machen (BVerfGE 30, 415 [425] = NJW 1971, 931).

  • BFH, 24.03.1999 - I R 124/97

    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01
    Auf einen in dieser oder ähnlicher Weise zum Ausdruck gebrachten Willen des Steuerpflichtigen kommt es insbesondere dann an, wenn das innerkirchliche Recht über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft einen formalisierten Eintrittsakt nicht vorsieht (BFH, NVwZ 1999, 1149 = NJW 1999, 3799 L = BStBl 1999, 499 [501]).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu einer Religionsgemeinschaft bekennt; vielmehr bleibt die durch das Bekenntnis dokumentierte Glaubenszugehörigkeit bis zum Kirchenaustritt, -ausschluss oder Tod bestehen; jede nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung trägt die Kirchensteuerpflicht, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegt (BFH, NVwZ 1999, 1149 = NJW 1999, 3799 L = BStBl 1999, 499).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01
    Die Kirchensteuerpflicht hängt von den innerkirchlichen Regelungen über die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft ab, die sich jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, grundsätzlich nicht ohne Rücksicht auf seinen Willen eingliedern darf (im Anschluss an BVerfGE 19, 206 [217] = NJW 1966, 147).

    Allerdings darf keine Kirche jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, automatisch und ohne Rücksicht auf seinen Willen sich eingliedern (BVerfGE 19, 206 [217] = NJW 1966, 147).

  • VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05

    Zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft bei Konversion zum katholischen Glauben;

    Nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz (Urteil vom 08.08.2001, 6 A 10237/01) komme der persönlichen, nach außen erkennbaren Erklärung des Steuerpflichtigen, einer bestimmten Religionsgemeinschaft anzugehören, eine maßgebliche Bedeutung zu.

    Dem steht auch nicht die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OVG Koblenz vom 08.08.2001 (6 A 10237/01, NVwZ 2002, 1010 f.) entgegen, denn für den dort entschiedenen Fall des Zuzugs eines Kirchenmitglieds aus dem Ausland ist nach innerkirchlichem Recht kein bestimmtes Verfahren zur Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde vorgeschrieben.

    In diesem Zusammenhang ist auch die Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 der Anordnung für das kirchliche Meldewesen vom 21.07.1978 (KMAO; Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück Nr. 16, S. 99) zu sehen, die im Interesse der einheitlichen Führung von kirchlichen und staatlichen Melderegistern besteht - nur für das Meldewesen wird in § 1 KMAO ein vom kanonischen Recht abweichender Begriff der Kirchenmitgliedschaft statuiert (Haß, Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft nach evangelischem und katholischem Kirchenrecht, S. 239, 247 f.) - und schon deshalb keine weitergehenden Rechtswirkungen - etwa im Hinblick auf Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr im vorliegenden Verfahren - entfaltet, weil jedes Nichtkirchenmitglied gegenüber den staatlichen Meldebehörden die Berichtigung der verzeichneten Konfessionszugehörigkeit beanspruchen kann (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 08.08.2001, a.a.O.).

  • VG Koblenz, 21.08.2015 - 5 K 1028/14

    Kirchensteuer wurde zu Recht erhoben

    Eine solche Gefahr besteht aber dann nicht, wenn der Kirchenangehörige die Möglichkeit hat, seine Kirchenmitgliedschaft jederzeit zu beenden und damit die Kirchensteuerpflicht abzuwenden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 08.08.2001 - 6 A 10237/01.OVG -, juris, Rn. 15).
  • FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11

    Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame

    121 Soweit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2001 6 A 10237/01 (juris) zu entnehmen ist, dass in Fällen des Zuzugs aus dem Ausland die Kirchensteuerpflicht auch (allein) an eine entsprechende substantiierte Selbstauskunft geknüpft werden könne, folgt dem der erkennende Senat nicht.
  • FG München, 11.08.2003 - 10 K 3805/02

    Voraussetzungen eines Übertritts von der rumänisch-orthodoxen zur katholischen

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin durch Konversion Mitglied der katholischen Kirche geworden ist: Der Berichterstatter hat Zweifel, ob sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 8. August 2001 - 6 A 10237/01, OVG (Blatt 69-77 FG-Akte) auf denn vorliegenden Fall übertragen lassen.
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Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 05.11.2001 - 4 G 783/01   

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https://dejure.org/2001,28225
VG Darmstadt, 05.11.2001 - 4 G 783/01 (https://dejure.org/2001,28225)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 05.11.2001 - 4 G 783/01 (https://dejure.org/2001,28225)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 05. November 2001 - 4 G 783/01 (https://dejure.org/2001,28225)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2972 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1017
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