Rechtsprechung
BGH, 25.10.2001 - III ZR 43/01 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gerichtsbefugnis - Mündliche Verhandlung - Sachverständiger - Beweisaufnahme
- Judicialis
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 331 a; ZPO § 411 Abs. 3
Anhörung des geladenen Sachverständigen trotz Säumnis einer Partei und Verwertung dieses Beweisergebnisses bei der Entscheidung nach Aktenlage - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 331a § 411 Abs. 3
Entscheidung nach Lage der Akten bei Säumnis einer Partei - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2002, 301
- MDR 2002, 288
- VersR 2003, 388
- BB 2001, 2501 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Frankfurt, 25.02.2015 - 2 U 142/14
Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils
- LG Flensburg, 14.06.2023 - 7 O 140/20
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der wahrheitswidrigen Behauptung einer …
Grundlage der Prüfung der Entscheidungsreife und der zu treffenden Entscheidung nach Aktenlage ist der bisherige Akteninhalt einschließlich aller durchgeführten Beweisaufnahmen (BGH NJW 2002, 301, 302 mwN).Auch eine in dem von der einen Partei versäumten Termin durchgeführte Beweisaufnahme ist zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2002, 301, 302).
- OLG Köln, 19.02.2010 - 22 U 163/07 Entscheidungsgrundlage ist gemäß §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO der gesamte Akteninhalt bis zum versäumten Verhandlungstermin, dessen Beginn dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die beiderseitigen Sachanträge gestellt werden sollten (vgl. BGH NJW 2002, 301;… Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 251a Rdn. 5).
Eine - wie hier - vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Beweisaufnahme ist danach zu verwerten, weil die Beweisaufnahme nach § 367 Abs. 1 ZPO keine Anwesenheit der Parteien voraussetzt (vgl. BGH NJW 2002, 301;… Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 251a Rdn. 5).
- OLG Hamm, 01.12.2009 - 28 U 39/09
Regressansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen Vermögensschäden des Mandanten im …
Der Kläger war im Senatstermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 1. Dezember 2009 nicht säumig, so dass der Senat nicht gehalten war, den im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2001 (III ZR 43/01, NJW 2002, 301) vorgegebenen Weg einer Verwertung des Beweisergebnisses im Rahmen einer Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 367 Abs. 1, §§ 331a, 251a ZPO zu beschreiten. - OLG Schleswig, 12.03.2004 - 14 U 9/03
Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen …
Dazu gehört aber auch die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor Eintritt in die mündliche Verhandlung (BGH NJW 2002, 301, 302). - AG Düsseldorf, 07.10.2019 - 11c C 44/19 Insofern hat der BGH bereits entschieden, dass insbesondere zwischenzeitlich durchgeführte Beweisaufnahmen im Rahmen einer Entscheidung nach Lage der Akten verwertet werden dürfen, obwohl die Parteien nicht mündlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt haben (BGH, Beschluss vom 25.10.2001 - III ZR 43/01).