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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02   

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https://dejure.org/2002,1914
BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02 (https://dejure.org/2002,1914)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.2002 - 1 BvR 152/02 (https://dejure.org/2002,1914)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 (https://dejure.org/2002,1914)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 12 Abs. 1; 19 Abs. 4; 33 Abs. 2; BNotO §§ 6 b Abs. 4 S. 2; 7 Abs. 1
    Zum Verfahren der Stellenbesetzung im hauptberuflichenNotariat

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Ausschreibung - Hauptamtliche Notarstelle - Bedarfsermittlung - Einstweilige Anordnung - Seiteneinsteiger - Erledigung

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Ausschreibung einer hauptamtlichen Notarstelle in Hamburg, nachdem zwei Notarstellen ausgeschrieben worden sind

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3090
  • NVwZ 2003, 471 (Ls.)
  • DNotZ 2002, 889
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02
    a) Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 1986 bezüglich der Notarauswahl in Hamburg Anlass zu der Feststellung, dass sich aus Art. 12 Abs. 1 GG Anforderungen an die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens ergeben (BVerfGE 73, 280).

    In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Anzahl auszuschreibender Notarstellen der Justizbehörde ein weites Organisationsermessen zusteht (vgl. BVerfGE 73, 280 ).

    So lässt sich insbesondere auch durch die Terminierung von Bewerbungen und Stellenbesetzungen die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern (vgl. BVerfGE 73, 280 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2002 - 1 BvR 152/02
    Die Voraussetzungen, nach denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes selbständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfGE 86, 15 ), liegen vor.
  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    Die Wahrung der Rechte der Notarbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3090 ; NJW-RR 2003, S. 203).
  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 (329 ff.); Hömig, in: ders., Grundgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2013, Art. 12 Rdnr. 10; Gaier, Verfassungsrecht - Fesseln und Freiheiten für das (Kartell-) Vergaberecht, NZBau 2008, 289 (291); Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 46 ff. und 354 mit weiteren Nachweisen; siehe auch - in anderem Kontext - BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 -, NJW 2002, 3090 ( Vergabe von Notarstellen ), vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 ( Teilhabeanspruch des Marktbeschickers ), und vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 u.a. -, NJW 2004, 2725 ( Insolvenzverwalterbestellung ).
  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Baden-Württembergischen

    Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, unter allen Bewerbern Chancengleichheit herstellen und gewährleisten, dass von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 und 1 BvR 826/01 -, DNotZ 2002, S. 891 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 -, DNotZ 2002, S. 889 ).

    Für die Auswahl unter den Bewerbern um ein Notaramt ist eine transparente und an nachvollziehbaren Kriterien ausgerichtete Verfahrensweise unabdingbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 -, DNotZ 2002, S. 889 ).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Zwar sind die öffentlichen Interessen, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 20. September 2000 (1 BvR 819/01, 1 BvR 826/01 - DNotZ 2002, 831) ausgeführt hat, im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 - NJW 2002, 3090 mit dem Hinweis auf die Gewährleistung der Chancengleichheit der Bewerber).
  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 (329 ff.); Hömig, in: ders., Grundgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2013, Art. 12 Rdnr. 10; Gaier, Verfassungsrecht - Fesseln und Freiheiten für das (Kartell-) Vergaberecht, NZBau 2008, 289 (291); Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 46 ff. und 354 mit weiteren Nachweisen; siehe auch - in anderem Kontext - BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 -, NJW 2002, 3090 ( Vergabe von Notarstellen ), vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 ( Teilhabeanspruch des Marktbeschickers ), und vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 u.a. -, NJW 2004, 2725 ( Insolvenzverwalterbestellung ).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Insbesondere ist eine transparente und an nachvollziehbaren rechtlichen Kriterien ausgerichtete Verfahrensweise unabdingbar (BVerfG DNotZ 2002, 889, 890).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

    Daran hat sich durch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02, NJW 2002, 3090) nichts geändert.
  • BGH, 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11

    Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung

    Ihm steht insoweit ein weites Organisationsermessen zu (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 889, 890).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 10/03

    Pflicht der Justizverwaltung zur Ausschreibung frei gewordener Notarstellen unter

    Mit der "konkreten Bezeichnung" der Amtsstelle will der Antragsteller dem indirekten Einfluß der Notarsozietäten auf die Besetzung frei werdender Stellen (vgl. Senat BGHZ 127, 83; BVerfG, 1 BvR 152/02 vom 1.7.2002, Absatz-Nr. 17, http.//www.bverfg.de/) entgegenwirken.
  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4324/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 (329 ff.); Hömig, in: ders., Grundgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2013, Art. 12 Rdnr. 10; Gaier, Verfassungsrecht - Fesseln und Freiheiten für das (Kartell-) Vergaberecht, NZBau 2008, 289 (291); Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 46 ff. und 354 mit weiteren Nachweisen; siehe auch - in anderem Kontext - BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 1 BvR 152/02 -, NJW 2002, 3090 ( Vergabe von Notarstellen ), vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, NJW 2002, 3691 ( Teilhabeanspruch des Marktbeschickers ), und vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 u.a. -, NJW 2004, 2725 ( Insolvenzverwalterbestellung ).
  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6 K 4171/12

    Vorlage; Normenkontrolle; Studienplatz; Vergabe; Hochschulzulassung; Abitur;

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 46/02

    Antragsbefugnis eines Notars bei Besetzung einer anderen Notarstelle

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 7/03

    Zulässigkeit eines Fortsetzungs-Feststellungsantrages im Verfahren der Ernennung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - L 10 KA 43/02

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Zeitliche Reihenfolge

  • OLG Stuttgart, 07.04.2005 - Not 2/04

    Notarbestellung im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart: Auswahl zwischen

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Rechtsprechung
   EuGH, 25.04.2002 - C-183/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4498
EuGH, 25.04.2002 - C-183/00 (https://dejure.org/2002,4498)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2002 - C-183/00 (https://dejure.org/2002,4498)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2002 - C-183/00 (https://dejure.org/2002,4498)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Verhältnis zu den anderen Haftungsregelungen

  • Europäischer Gerichtshof

    González Sánchez

  • EU-Kommission PDF

    González Sánchez

    Artikel 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten ...

  • EU-Kommission

    González Sánchez

  • Judicialis

    Richtlinie 85/374/EWG

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 85/374/EWG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage - Zuständigkeit des nationalen Gerichts - Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits - Anwendung der vom Gerichtshof ausgelegten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción n 5 Oviedo - Auslegung des Artikels 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Haftung für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3090 (Ls.)
  • EuZW 2002, 574
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-183/00
    Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (siehe u. a. Urteile vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 27, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 et C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus EuGH, 25.04.2002 - C-183/00
    Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (siehe u. a. Urteile vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 27, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 et C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnrn.
  • BGH, 06.05.2013 - VI ZR 328/11

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Zulässigkeit der Weiterentwicklung des

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie 85/374/EWG selbst festgelegt und ist aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten (vgl. EuGH, Urteile vom 25. April 2002 - C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 23 ff. - González Sánchez - inhaltsgleich mit den beiden weiteren Urteilen von diesem Tag C-52/00, EWS 2002, 277 und C-154/00, EWS 2002, 280 - vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 22 mwN - Skov und Bilka; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, EuZW 2009, 501 Rn. 20 - Moteurs Leroy Somer).

    Dagegen ist davon auszugehen, dass eine Regelung der Herstellerhaftung, die auf derselben Grundlage beruht wie die durch die Richtlinie 85/374/EWG eingeführte Regelung und nicht auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt ist, unter keine der Haftungsregelungen fällt, auf die Art. 13 Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 25. April 2002 - C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 32 f. mwN - González Sánchez).

    Danach sei die Bezugnahme in Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG auf die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen könne, dahin zu verstehen, dass damit auf eine besondere Regelung abgestellt werde, die auf einen bestimmten Produktionssektor begrenzt sei (vgl. Urteil vom 25. April 2002 - C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 32 mwN - González Sánchez).

    Umstritten ist auch, ob § 84 Abs. 2 AMG und § 84a AMG mit der Richtlinie 85/374/EWG, insbesondere mit der Beweislastregelung des Art. 4 der Richtlinie, vereinbar sind (siehe zu Art. 4: EuGH, Urteile vom 25. April 2002 - C-183/00, EWS 2002, 275 Rn. 31 - González Sánchez; vom 4. Juni 2009 - C-285/08, EuZW 2009, 501 Rn. 19 - Moteurs Leroy Somer).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-65/20

    Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp

    Ferner ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen klarzustellen, dass die in der Richtlinie 85/374 vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte zwar nicht auf eine Rechtssache wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, dass aber andere Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung anwendbar sein können, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez, C-183/00, EU:C:2002:255, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2014 - C-310/13

    Novo Nordisk Pharma - Verbraucherschutz - Haftung für fehlerhafte Produkte -

    15 - Siehe insbesondere Urteil González Sánchez (C-183/00, EU:C:2002:255, Rn. 31).

    18- Ähnlich die Urteile Kommission/Frankreich (EU:C:2002:252, Rn. 22), Kommission/Griechenland (EU:C:2002:254, Rn. 18) und González Sánchez (EU:C:2002:255, Rn. 31).

    19 - EU:C:2002:255.

    20 - Urteil González Sánchez (EU:C:2002:255, Rn. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06

    Quelle - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und

    Vgl. hierzu Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 24), Kommission/Griechenland (C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 20) und González Sánchez (C-183/00, Slg. 2002, I-3901, Randnrn.

    Vgl. ferner Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 20. September 2001 in den Rechtssachen Kommission/Frankreich und González Sánchez (C-52/00 und C-183/00, Slg. 2002, I-3879, Nr. 56).

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    22 In den Urteilen vom 25. April 2002 in den Rechtssachen C-52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 16), C-154/00 (Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 12) und C-183/00 (González Sánchez, Slg. 2002, I-3901, Randnr. 25) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte zur Gänze von der Richtlinie selbst festgelegt wird und aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13

    Boston Scientific Medizintechnik - Vorlage - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für

    11 - Vgl. Urteil González Sánchez (C-183/00, EU:C:2002:255, Rn. 31).

    12 - Vgl. in diesem Sinne Urteil González Sánchez (EU:C:2002:255, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-495/10

    'Dutrueux und Caisse primaire d''assurance maladie du Jura' - Harmonisierung der

    17 - Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C-183/00, Slg. 2002, I-3901).

    10 bis 20), und González Sánchez (C-183/00, Slg. 2002, I-3901, Randnrn.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-495/10

    Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt

    Ferner hat sich der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch im Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C-183/00, Slg. 2002, I-3901), nicht zu dieser Frage geäußert.
  • EuGH, 04.06.2009 - C-285/08

    Moteurs Leroy Somer - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG -

    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 85/374, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht (Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich, C-52/00, Slg. 2002, I-3827, Randnr. 17, Kommission/Griechenland, C-154/00, Slg. 2002, I-3879, Randnr. 13, und González Sánchez, C-183/00, Slg. 2002, I-3901, Randnr. 26), nicht nur einen unterschiedlichen Verbraucherschutz vermeiden, sondern auch einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten und den freien Warenverkehr erleichtern soll.
  • OLG München, 26.06.2023 - 19 U 7301/22

    Unwirksamer Widerruf eines zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw - BMW Typ 330d

    Ob eine Maßnahme der Union eine abschließende Regelung beabsichtigt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihrer Zielsetzung und ihrer Regelungssystematik zu ermitteln (EuGH, Urteil v. 25.04.2002, Az. C-183/00, Rz. 25 [ECLI:EU:C:2002:255]; Urteil v. 25.04.2002, Az. C-154/00, Rz. 12 [ECLI:EU:C:2002:254]; Urteil v. 25.04.2002, Az. C-52/00, Rz. 16 [ECLI:EU:C:2002:252]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-402/03

    Skov u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-358/08

    Aventis Pasteur - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-251/14

    Balázs - Angleichung der Rechtsvorschriften - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.06.2002 - C-242/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4067
EuGH, 18.06.2002 - C-242/00 (https://dejure.org/2002,4067)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2002 - C-242/00 (https://dejure.org/2002,4067)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - C-242/00 (https://dejure.org/2002,4067)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Nicht beschwerende Maßnahme - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Bestimmung der Fördergebiete

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Nicht beschwerende Maßnahme - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Bestimmung der Fördergebiete

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung; Neuabgrenzung der Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in Deutschland; Erlass von Leitlinien für Regionalbeihilfen; Begriff der "Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenzen"

  • Judicialis

    Entscheidung Nr. 2001/272/EWG; ; EGV Art. 87

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Nicht beschwerende Maßnahme - Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Bestimmung der Fördergebiete

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K (2000)809 der Kommission, soweit sie nur einen Teil der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG für die Jahre 2000 bis 2003 angemeldeten Regionalbeihilfen (Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3090 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 975
  • EuZW 2002, 568
  • DVBl 2002, 1363 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-242/00
    Diese Leitlinien sind, wenn sie auf Artikel 88 Absatz 1 EG gestützt sind, Teil der regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern (Urteile vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnrn.

    Damit sind diese "Entscheidungen" als Bestandteil der Leitlinien für Regionalbeihilfen anzusehen; als solche sind sie nur dann verbindlich, wenn die Mitgliedstaaten ihnen zugestimmt haben (vgl. Urteil IJssel-Vliet, Randnrn.

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.06.2002 - C-242/00
    36 und 37, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnrn.
  • EuGH, 04.12.2013 - C-111/10

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des

    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 107 AEUV und 108 AEUV Leitlinien erlassen kann, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 27).

    Soweit diese Vorschläge von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile IJssel-Vliet, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 65), und er ist, worauf in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen wird, dazu verpflichtet, sie durchzuführen.

    108 Abs. 1 AEUV erlegt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Pflicht zur regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit auf, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Diese Methode wurde später - vor Erlass der angefochtenen Entscheidung am 25. November 1999 - durch die Leitlinien von 1998 ersetzt, die am 16. Dezember 1997 als "zweckdienliche Maßnahmen" im Sinne von Art. 88 Abs. 1 EG erlassen (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 30) und am 10. März 1998 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 74, S. 9) veröffentlicht wurden.
  • EuGH, 04.12.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und

    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 87 EG und 88 EG Leitlinien erlassen kann, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 27).

    Soweit diese Vorschläge von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile IJssel-Vliet, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 65), und er ist, worauf in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen wird, dazu verpflichtet, sie durchzuführen.

    88 Abs. 1 EG erlegt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Pflicht zur regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit auf, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.12.2013 - C-118/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 107 AEUV und 108 AEUV Leitlinien erlassen kann, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 27).

    Soweit diese Vorschläge von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile IJssel-Vliet, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 65), und er ist, worauf in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen wird, dazu verpflichtet, sie durchzuführen.

    108 Abs. 1 AEUV erlegt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Pflicht zur regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit auf, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.12.2013 - C-121/10

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und

    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 107 AEUV und 108 AEUV Leitlinien erlassen kann, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 27).

    Soweit diese Vorschläge von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile IJssel-Vliet, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 65), und er ist, worauf in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen wird, dazu verpflichtet, sie durchzuführen.

    108 Abs. 1 AEUV erlegt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Pflicht zur regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit auf, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Zuständigkeit des Rates - Art. 88 Abs.

    30 - Dieser Schlussfolgerung stehen weder Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999, wonach "Änderungen bestehender Beihilfen" "neue Beihilfen" sind, noch die vom Rat und der polnischen Regierung angeführte Rechtsprechung -insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, Slg. 1999, I-3735), und vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, Slg. 2002, I-5603) - entgegen, in denen der Gerichtshof ein Verzeichnis der für Beihilfen für die Regionalentwicklung förderfähigen Regionen, das das bereits von der Kommission genehmigte Verzeichnis ergänzen und demzufolge den räumlichen und subjektiven Anwendungsbereich der fraglichen Beihilferegelung ändern sollte, implizit als "neue Beihilfe" eingestuft hat.

    41 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission (T-330/94, Slg. 1996, II-1475), und die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-242/00 (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission).

    47 - In der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat (C-242/00, Slg. 2002, I-5603), hatte die Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung einer Entscheidung geklagt, mit der die Kommission nach Auffassung der Klägerin bestimmte Regionalbeihilfen nur insoweit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen habe, als sie sich auf Gebiete bezögen, die einem bestimmten Prozentsatz der deutschen Bevölkerung entsprächen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-132/12

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfesystem des

    Die Verbindlichkeit einer Entscheidung nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, Slg. 2002, I-5603), bestätigt.

    9 - Urteil Deutschland/Kommission (Randnr. 28).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-414/15

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    In Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf Rn. 28 des Urteils vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, EU:C:2002:380), und auf Rn. 52 des Urteils vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784), die Auffassung vertreten, dass die zweckdienlichen Maßnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat bindende Wirkung hätten, soweit er den Vorschlägen zustimme.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Regelung von Beihilfen,

    Die Verbindlichkeit einer auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 beruhenden Entscheidung wurde im Übrigen vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, Slg. 2002, I-5603), bestätigt.

    28 - Urteil Deutschland/Kommission (Randnr. 28).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-415/15

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    In Rn. 65 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht unter Verweis auf Rn. 28 des Urteils vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, EU:C:2002:380), und auf Rn. 52 des Urteils vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784), die Auffassung vertreten, dass die zweckdienlichen Maßnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat bindende Wirkung hätten, soweit er den Vorschlägen zustimme.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2002 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • EuG, 10.04.2008 - T-233/04

    Niederlande / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG -

  • VG Potsdam, 26.08.2008 - 3 K 3343/03

    Beihilfegewährung für Tourismusbetrieb im Berliner Umland und Einordnung der

  • EuG, 09.07.2008 - T-301/01

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuG, 28.01.2016 - T-427/12

    Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-431/14

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der

  • EuG, 12.05.2015 - T-203/10

    Stichting Woonpunt u.a. / Kommission

  • EuG, 12.05.2015 - T-202/10

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2013 - 6 B 3.12

    Anforderungen an einen Parteibeitritt; Verwirkung des Klagerechts trotz

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