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   BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02   

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https://dejure.org/2002,197
BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02 (https://dejure.org/2002,197)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02 (https://dejure.org/2002,197)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02 (https://dejure.org/2002,197)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesetzesänderung - Zuständigkeit - Gericht - Willkür - Verweisungsmöglichkeit - Verweisungsantrag - Örtliche Zuständigkeit - Mahnverfahren - Wahlrecht - Verweisungsbeschluss - Zuständigkeitsbestimmung

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 281 § 696 Abs. 1 Nr. 5
    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Willkür einer Verweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3634
  • MDR 2002, 1446
  • BB 2002, 2152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (186)

  • BGH, 13.12.2005 - X ARZ 223/05

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht; Prüfung der

    Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Gerichtsstand nicht eröffnet ist (Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).
  • BGH, 09.06.2015 - X ARZ 115/15

    Örtliche Zuständigkeit: Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses

    a) Zwar kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).

    So hat der Senat die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung als willkürlich und daher nicht bindend erachtet, weil sie darauf beruhte, dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hatte, die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade verhindern sollte (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635).

    Dementsprechend ist auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen (BGH, NJW 2002, 3634).

  • OLG Hamm, 07.12.2018 - 32 SA 58/18

    Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, a.a.O., Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02 - juris, Rn. 14 ff; Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - 32 SA 69/15 - juris; Schultzky , in: Zöller, a.a.O., § 281, Rn. 17 m.w.N.).
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