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   BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02   

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https://dejure.org/2002,364
BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 (https://dejure.org/2002,364)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vergleich - Vergleichsgebühr - Rechtsanwaltsgebühr - Kostenfestsetzungsverfahren - Vollstreckungstitel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergleichsgebühr, - nur für Titel

  • Judicialis

    ZPO § 103; ; ZPO § 104; ; BRAGO § 23

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 103; ZPO § 104; BRAGO § 23
    Keine Festsetzung einer Vergleichsgebühr ohne protokollierten Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 103 104; BRAGO § 23
    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3713
  • MDR 2002, 1395
  • FamRZ 2003, 88
  • VersR 2004, 395
  • BB 2002, 2304 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 651
  • Rpfleger 2004, 376
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 05.11.2001 - 6 W 3679/01

    Keine Vergleichsgebühr bei Anerkenntnisurteil

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    d) Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg fordert für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr allgemein den Abschluß eines Vergleichs: Sie könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festgesetzt werden, wenn ein solcher ausdrücklich protokolliert worden sei (MDR 2002, 354).

    Dementsprechend müßte - worauf das Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) mit Recht hinweist - die Klärung dieser nicht immer einfach zu beantwortenden Rechtsfrage der Interpretation des Kostenbeamten vorbehalten bleiben, was zur Folge hätte, daß das Kostenrisiko von prozeßleitenden Entscheidungen der Parteien, die auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, letztlich im Ungewissen läge.

    Danach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) festzuhalten, daß die Parteien, um eine Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO entspricht.

  • OLG Schleswig, 29.01.2001 - 9 W 8/01

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    In ähnlichem Sinne sieht auch das Oberlandesgericht Schleswig bei Prozeßbeendigung durch teilweise Klagerücknahme und Anerkenntnis der Restforderung grundsätzlich keinen Raum für eine Festsetzung von Vergleichsgebühren aufgrund der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil (OLG-Report 2001, 238 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Andererseits geschieht der obsiegenden Partei kein Unrecht: Bei wirklich umfassender Einigung hätte es den Parteien freigestanden, den Rechtsstreit statt durch Klagerücknahme und Anerkenntnisurteil durch einen Prozeßvergleich zu beenden, bei dem Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen gewesen wären (OLG Schleswig OLG-Report 2001, 238).

  • OLG Frankfurt, 02.10.1989 - 12 W 277/89
    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    Im Zweifel gehörten diese Kosten aber nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, unterlägen deshalb nicht der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils und seien deshalb nicht festsetzbar (Rpfleger 1990, 91).
  • OLG Nürnberg, 03.05.2000 - 13 W 1306/00

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr bei Teil-Anerkenntnis und

    Auszug aus BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
    a) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg vertritt die Auffassung, wenn die Parteien zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sich aber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt hätten, daß für den Fall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen werde und der Beklagte die vollen Kosten übernehme, so sei die Vergleichsgebühr angefallen (MDR 2000, 908).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).

    Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert nach der vom Beschwerdegericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit, dass die Parteien gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO einen als Vollstreckungstitel tauglichen Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 mit Anm. von Enders, JurBüro 2003, 20; Hansens, BRAGO-Report 2002, 172; Kalb, RPfleger 2004, 376; Scherf, LMK 2003, 36; N. Schneider, AGS 2003, 85; siehe auch den Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04, NJW-RR 2005, 1303 unter II).

    d) Das Erfordernis eines protokollierten Vergleichs entfällt bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann nicht, wenn die Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien im Einzelfall ohne Schwierigkeiten möglich sein sollte (BGH, Beschluss vom 26. September 2002, aaO, unter II 3).

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich - anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, VersR 2004, 395) - die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich.
  • BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04

    Begriff des Vergleichs

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 (NJW 2002, 3713).

    Das bedeutet jedoch (entgegen der Unterstellung von Kalb, Rpfleger 2004, 376) nicht, daß die - in dem der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall gegebenen - materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB entbehrlich sind.

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