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   BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01   

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BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01 (https://dejure.org/2001,2102)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2001 - NotZ 17/01 (https://dejure.org/2001,2102)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - NotZ 17/01 (https://dejure.org/2001,2102)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 10
    Wartezeit für Notarbewerbung

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Wartezeit - Öffentliches Interesse - Bewerbung um eine Anwaltsnotarstelle - Anwaltsnotarstelle - Notariat

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2; ; BNotO § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2 § 10
    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 968
  • MDR 2002, 482
  • DNotZ 2002, 552
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO, sei es der allgemeinen Wartezeit ab Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sei es der örtlichen Wartezeit, nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37 für beide Wartezeiten; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 24/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1, Wartezeit 1).

    Diese, der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48 f; v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 2) entsprechenden Grundsätze hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1991 aufgegriffen und zur Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gemacht (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10); an ihr hat der Senat festgehalten (Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, DNotZ 2000, 941).

    Wenn die Landesjustizverwaltung von der örtlichen Wartezeit absehen will, muß anderweitig sichergestellt sein, daß der Bewerber mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist sowie die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notariatspraxis geschaffen hat (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2, Ausnahme 1; v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37).

    Dies sind zwar nicht zwingende (zum Wohnsitz vgl. Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, aaO), aber mögliche Anknüpfungspunkte.

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 38/96

    Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit für einen Bewerber um die

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
    Dem der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessen (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, LM BNotO § 6 Nr. 25), von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit abzusehen, sind indessen, wie der Senat in seiner neueren Rechtsprechung hervorhebt, enge Grenzen gesetzt.

    a) Bedürfnisgründe (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, aaO) liegen nicht vor, denn in der Person des Antragstellers steht ein persönlich und fachlich geeigneter Bewerber zur Verfügung.

    Wenn die Landesjustizverwaltung von der örtlichen Wartezeit absehen will, muß anderweitig sichergestellt sein, daß der Bewerber mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist sowie die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notariatspraxis geschaffen hat (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 38/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2, Ausnahme 1; v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37).

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 7/88

    Notarrecht - Verlegung des Amtssitzes - Anwaltliche Zulassung - Fortbestehen

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
    Die Versetzung des Amtsinhabers berührt den rechtlichen Fortbestand des Notaramts nicht (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 7/88, BGHR BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, Amtssitz 1); nur an die Bestellung zum Notar knüpfen die Wartezeiten an.
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 6/73

    Annahme eines besonderen Bedürfnisses für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
    Diese, der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48 f; v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 2) entsprechenden Grundsätze hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1991 aufgegriffen und zur Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gemacht (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10); an ihr hat der Senat festgehalten (Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, DNotZ 2000, 941).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO, sei es der allgemeinen Wartezeit ab Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sei es der örtlichen Wartezeit, nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37 für beide Wartezeiten; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 24/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1, Wartezeit 1).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
    Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann allerdings auch in der Bestenauslese liegen, denn umfassender Auswahlmaßstab für das Notariat ist die persönliche und fachliche Eignung (Senat, BGHZ 124, 327).
  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
    Diese, der langjährigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotZ 6/73, DNotZ 1975, 48 f; v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F., Wartezeit 2) entsprechenden Grundsätze hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Zulassungsrechts im Jahre 1991 aufgegriffen und zur Grundlage des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gemacht (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10); an ihr hat der Senat festgehalten (Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, DNotZ 2000, 941).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 1/97

    Antrag auf Bestellung zum Notar, welcher seine dreijährige Wartezeit im Rahmen

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01
    Ob deshalb in besonderen Ausnahmefällen ein vollständiger Verzicht auf die Einhaltung der örtlichen Wartezeit rechtlich möglich ist (offen gelassen im Senatsbeschl. v. 24. November 1997 - NotZ 1/97), ist hier ebensowenig zu entscheiden wie die Frage, ob ein derartiger Verzicht jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn die Wartezeit, wie das Oberlandesgericht dies im vorliegenden Fall feststellt, "gegen Null tendiert".
  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12

    Bestellung zum Anwaltsnotar: Möglichkeit des Absehens von dreijähriger

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. wie z.B. die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f. und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f.).

    Die Gründe, die zu einem Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit führen sollen, sind bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 14/03, NJW-RR 2004, 708; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 9) durch Vortrag von Tatsachen hinreichend zu belegen (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn. 29).

    Die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers muss aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 554; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29 ff.).

    Voraussetzung dafür ist die Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 555; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 34).

    Diese müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gebührenaufkommen als Rechtsanwalt, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird, nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 555 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 14; Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 14/11 aaO).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    a) Es ist schon fraglich, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO die Möglichkeit eröffnet, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit vollständig abzusehen (offen gelassen in Senatsbeschlüssen vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552; vom 24. November 1997 - NotZ 1/97 - BA S. 5), wie dies vom Antragsteller angestrebt wird.

    Anderenfalls wäre das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und das diesem innewohnende Element der Chancengleichheit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554) verletzt.

    Auch unter diesem Gesichtspunkt muss die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber nicht erfüllenden Bewerbers aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO).

    e) Der Antragsteller vermag ferner den mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zweck auch nicht auf andere Weise zu erreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f.; vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - ZNotP 2000, 439, 440; vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - DNotZ 1997, 905, 906).

    Ein bisher anderweit zugelassene Rechtsanwalt muss mithin, wenn er sich nach Änderung der Zulassung im Bezirk des Amtsgerichts, in dem er nunmehr zugelassen ist, vorzeitig um eine Notariatsstelle bewirbt, aufgrund seiner dort ausgeübten Anwaltstätigkeit die wirtschaftlichen Grundlagen des angestrebten Notariats gelegt haben (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 556).

  • OLG Frankfurt, 15.09.2011 - 2 Not 4/11

    Berufsrecht: Keine Erfüllung der örtlichen Wartezeit für eine Notarstelle nach §

    Die örtliche Wartezeit soll - wovon beide Parteien übereinstimmend ausgehen - gewährleisten, dass der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramts hinreichend vertraut ist und außerdem eine Mindestgewähr dafür vorhanden ist, dass der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für das Notariat geschaffen hat (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2001, NotZ 17/01 = NJW 2002, 968; Beschluss vom 22. März 2010, a.a.O).

    Wenn die wirtschaftlichen Grundlagen des aufzubauenden Notariats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, ist es nicht zulässig, die laufenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O., vom 24. Juli 2006, NotZ 13/06 = DNotZ 2007, 7522 und vom 22. März 2010, a.a.O.).

    Ob den Gründen der örtlichen Wartezeit ohne hauptberufliche Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich auch auf andere Weise genügt ist, ist erst dann entscheidend, wenn ausnahmsweise von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit abgesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O., und vom 17. November 2008, NotZ 10/08 = NJW-RR 2009, 350).

    Der Beklagte hat bei seiner Ermessenausübung nicht verkannt, dass ein Absehen der Einhaltung der örtlichen Wartezeit auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ist und nur in Betracht kommt, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O.; vom 24. Juli 2006, a.a.O.; vom 17. November 2008, a.a.O.).

    Von daher muss die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber noch nicht erfüllenden Bewerbers aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001, a.a.O.; vom 24. Juli 2006, a.a.O).

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 10/08

    Eignung eines Notarbewerbers bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben

    Ersichtlich in Anlehnung an von ihm selbst zitierte, zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ergangene gefestigte Rechtsprechung (vgl. ferner z.B. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 555; siehe auch - neuerdings - vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77) suchte er darzulegen, dass in seinem Fall die Zwecke der örtlichen Wartezeit - hinreichende Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle und der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage für die Notariatspraxis - anderweitig sichergestellt seien (vgl. insbesondere II. Nr. 2 der vorgenannten Anlage).

    Die Gründe der Ermessensfindung, die gesetzliche Anordnung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses und das dieser innewohnende Element der Gleichbehandlung der Bewerber, gelten für beide Wartezeiten gleichermaßen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552, 553 f; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 76 f).

    Sonst verlöre das gesetzliche Regelerfordernis der Wartezeit seine eigenständige Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554).

    Fehlen aber schon Gründe für einen Ausnahmefall, kann offen bleiben, ob hier zudem dem Zweck der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, Genüge getan ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f).

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 6/18

    Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 S. 1

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senat, Beschlüsse vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 Rn. 12; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

    Zudem muss den Zwecken der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (Senat, Beschlüsse vom 14. März 2017 - NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11; vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 19; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann - unter Berücksichtigung der eigenständigen Bedeutung der örtlichen Wartezeit - ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Sachverhalts in der Bestenauslese liegen (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 18; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 Rn. 8 f.; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 31; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

  • BGH, 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12

    Notarbestellungsverfahren in Hessen: Erfüllung der Wartezeit für einen

    Das Erfordernis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagert (Senatsurteil vom 5. März 2012 aaO, Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 aaO; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969).

    Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2001 (aaO) ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, auch in der Bestenauslese liegen könne, da umfassender Auswahlmaßstab für das Notariat die persönliche und fachliche Eignung sei.

    Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob auf die Einhaltung der örtlichen Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gänzlich oder nur teilweise verzichtet werden kann (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968), ist nicht entscheidungserheblich.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 24. Juli 2006 aaO, S. 76 und vom 3. Dezember 2001 aaO, S. 969) sind der Landesjustizverwaltung bei Ausübung des von § 6 Abs. 2 BNotO a.F. eröffneten Ermessens, auf die Wahrung der darin bestimmten Wartezeiten zu verzichten, enge Grenzen gesetzt.

  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

    Diese Voraussetzung einer örtlichen Wartezeit soll nicht nur sicherstellen, dass der Bewerber mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 16 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969 mwN); sie dient insbesondere auch dem Zweck zu gewährleisten, dass der Bewerber gerade im künftigen Amtsbezirk die erforderlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis gelegt hat, so dass die Voraussetzungen für seine persönliche Unabhängigkeit geschaffen sind (BT-Drs. 11/6007 S. 10 und BT-Drs. 16/11906 S. 13; Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021 - NotZ (Brfg) 9/20, juris Rn. 10 mwN; vom 26. November 2012 aaO und vom 3. Dezember 2001 aaO mwN; Urteil vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 14/11, MDR 2012, 615 Rn. 6; Görk in Schippel/Görk, BNotO aaO § 6 Rn. 36 f.; Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO aaO § 6 Rn. 14 mwN; Bormann in Diehn, BNotO, 2. Aufl., § 6 Rn. 20).

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO Rn. 3; vom 14. März 2016 aaO Rn. 11; vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12 aaO Rn. 17; vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 7/12, juris Rn. 12; vom 17. November 2008 aaO Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 und vom 3. Dezember 2001 aaO).

    Zudem muss den Zwecken der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, in jedem Fall genügt sein (Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018 aaO; vom 14. März 2016 aaO; vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 6/12 aaO Rn. 19; vom 24. Juli 2006 aaO und vom 3. Dezember 2001 aaO).

  • OLG Schleswig, 30.07.2009 - Not 1/09

    Örtliche Wartezeit des Notarbewerbers

    Sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (BGH NJW 2002, 968 ff. bei juris Rn. 5; NJW-RR 2009, 350 ff. bei juris Rn. 29).

    Zudem ist in der Rechtssprechung des BGH anerkannt, dass auch dann, wenn ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ein Absehen von der örtlichen Wartezeit nur in Frage kommt, wenn der Bewerber zusätzlich zum Vorliegen des Ausnahmefalles den Gründen für das Erfordernis der örtlichen Wartezeit auf andere Weise genügt (BGH NJW 2002, 968 f bei juris Rn. 8 und DNotZ 2007, 75 ff. bei juris Rn. 7 f).

    Die örtliche Wartezeit soll gewährleisten, dass der sich um eine Notarstelle bewerbende Rechtsanwalt mit den örtlichen Verhältnissen für die Ausübung des Notaramtes hinreichend vertraut ist und außerdem eine Mindestgewähr dafür vorhanden ist, dass sich der Bewerber sich die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für das Notariat und die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäfte geschaffen hat, wobei die wirtschaftliche Grundlage gerade an dem für das Notariat bestimmten Amtssitz zu schaffen ist (BGH NJW 2002, 968 ff. bei juris Rn. 8, 12).

    Liegt damit ein außergewöhnlicher Sachverhalt nicht vor, der die Abkürzung der örtlichen Wartezeit rechtfertigen könnte, kommt es auf den zweiten Prüfungsschritt (vgl. dazu BGH NJW 2002, 968 ff. bei juris Rn. 8) nicht an, nämlich auf die Frage, ob den Gründen für das Erfordernis der örtlichen Wartezeit auf andere Weise genügt ist.

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11

    Auswahlverfahren für die Bestellung zum Notar in Berlin: Reichweite der

    Sie soll eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage des Rechtsanwalts für die Führung eines Notariats vor Ort gewährleisten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 757 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552 f.).
  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21

    Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um

    Das Gesetz macht die Einhaltung der Wartezeit nur zur Regel (vgl. zB Senat, Urteil vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 6/12, NJW-RR 2013, 695 Rn. 17; Beschlüsse vom 14. März 2016 aaO Rn. 11; 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW-RR 2009, 350 Rn. 29 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 554).
  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung

  • OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18

    Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen

  • OLG Köln, 14.05.2018 - 2 VA (Not) 2/18

    Nichtberücksichtigung eines Bewerbers um eine Notarstelle wegen Nichteinhaltung

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 7/21

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar durch Erfüllen der allgemeinen und der

  • KG, 22.07.2020 - AR 15/19

    Anforderungen an die Erfüllung der Wartezeiten und Vortätigkeiten eines Bewerbers

  • OLG Frankfurt, 12.04.2012 - 1 Not 7/11

    Notarrecht: Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.

  • OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 2 Not 10/11

    Notarrecht: Kriterien für die Auswahl eines Notarbewerbers

  • OLG Köln, 25.06.2010 - 2 VA (Not) 2/10

    Erfüllung der örtlichen Wartezeit gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO als Kriterium für

  • OLG Köln, 04.12.2017 - VA (Not) 1/17
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