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   BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02   

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BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02 (https://dejure.org/2002,2016)
BVerfG, Entscheidung vom 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02 (https://dejure.org/2002,2016)
BVerfG, Entscheidung vom 21. August 2002 - 1 BvR 1444/02 (https://dejure.org/2002,2016)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; 4. FMFG Art. 1; BörsG a. F. § 10 Abs. 2; BörsG n. F. § 25 Satz 1, § 64 Abs. 4, 5
    Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens der Bestellung zum Kursmakler durch das 4. FMFG

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3460
  • ZIP 2002, 1838
  • WM 2002, 1875
  • DB 2002, 1984
  • NZG 2002, 1028
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 ; 59, 302 ; 75, 246 ).

    Aus dem Rechtsstaatsgebot in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG folgt allerdings die Verpflichtung des Staates, angemessene Übergangsregelungen für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig zu beendende Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 98, 265 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.02.1973 - 1 BvR 426/72

    Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Steuerberatungsänderungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 ; 59, 302 ; 75, 246 ).

    Das Grundrecht gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung bestehender Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 34, 252 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1779 ; NJW 2000, S. 1939).

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber befugt, im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. BVerfGE 34, 252 ; 59, 302 ; 75, 246 ).
  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Gründe, die die Regelung vor Art. 14 GG rechtfertigen, genügen auch den Gemeinwohlerfordernissen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 21, 150 ).
  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1453/99

    Erneute erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Das Grundrecht gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung bestehender Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 34, 252 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1779 ; NJW 2000, S. 1939).
  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedenfalls solchen öffentlichrechtlichen Positionen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 18, 392 ; 45, 142 ).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Bei öffentlichrechtlich eingeräumten Berufspositionen gewährleistet die Verfassung den Inhabern nicht den Bestand der gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. BVerfGE 1, 264 ; 73, 280 ).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausscheidens der gewerblichen Brennereien aus dem

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Trifft die Rechtsordnung Regelungen, durch die wirtschaftliche Lagen und Verhaltensweisen verrechtlicht werden, die ohne eine rechtliche Regelung der getroffenen Art innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung bloße Erwerbschancen darstellen, kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schon bislang in den Schutzbereich des Art. 14 GG fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden und die öffentlichrechtliche Position als Ausgleich für den Verlust einer privaten Rechtsstellung begriffen werden könnte (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 197).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Das Grundrecht gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung bestehender Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 34, 252 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1779 ; NJW 2000, S. 1939).
  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvR 230/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten aus den neuen Bundesländern

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02
    Das Grundrecht gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung bestehender Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 34, 252 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1779 ; NJW 2000, S. 1939).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21. August 2002 (NJW 2002, S. 3460) klargestellt, dass die Abschaffung des Kursmaklerwesens durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei, da die Verfassung bei öffentlich-rechtlich eingeräumten Berufspositionen den Inhabern nicht den Bestand der gesetzlichen Rahmenbedingungen gewähre.

    Dies ist insoweit nachvollziehbar, als das Bundesverfassungsgericht die Beendigung der Kursmaklertätigkeit durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz nicht beanstandet hat (vgl. Beschluss vom 21. August 2002, NJW 2002, S. 3460 f.).

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 2918/09

    Keine Verletzung der Berufswahlfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) durch Befristung der

    Diese vergrößerte Berufsausübungsfreiheit für alle Personen, die künftig eine Chance auf Zugang zu der begehrten Tätigkeit erhalten, stellt einen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in die Berufsfreiheit der bisherigen Monopolinhaber rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2002 - 1 BvR 1444/02 -, NJW 2002, S. 3460 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 K 3/05

    Verordnung über Berufsbildende Schulen, hier: Normenkontrolle

    Das gesetzliche Angebot von finanziellen Förderungsmöglichkeiten ist hingegen kein Eigentum i. S. des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Vorgehenden: BVerfG, Beschl. v. 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02 -, NJW 2002, 3460; Beschl. v. 03.07.2001 - 1 BvR 2337/00 -, NVwZ 2002, 197).
  • VG Frankfurt/Main, 22.09.2009 - 1 L 2589/09

    Börsenwesen: Zuteilung von Skontrengruppen

    Diese Zuteilungsentscheidung setzt zwar ein durch eigene Leistung geschaffenes Finanzdienstleistungsinstitut voraus, ist aber selbst nicht durch eigene Leistung oder Kapitaleinsatz begründet (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.08.2002, Az.: 1 BvR 1444/02, Juris).
  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06

    Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter

    Zwar lässt sich dem Kursmakler-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. V. 21.08.2002 - 1 BvR 1444/02 -, NJW 2002, 3460; juris) entnehmen, dass die frühere Kursmaklerei als Beruf anzuerkennen war, wenn auch als solcher, dessen Existenz von öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig war, die der Gesetzgeber grundsätzlich ändern oder ganz abschaffen konnte.
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