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Rechtsprechung
   EuGH, 31.05.2001 - C-122/99 P, C-125/99 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,510
EuGH, 31.05.2001 - C-122/99 P, C-125/99 P (https://dejure.org/2001,510)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2001 - C-122/99 P, C-125/99 P (https://dejure.org/2001,510)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - C-122/99 P, C-125/99 P (https://dejure.org/2001,510)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • EU-Kommission PDF

    D und Suède / Rat

    Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
    1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss

  • EU-Kommission

    D und Suède / Rat

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Haushaltszulage; Registrierung ihrer Lebenspartnerschaft in Schweden; Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung auf der Grundlage einer ...

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Haushaltszulage; Registrierung ihrer Lebenspartnerschaft in Schweden; Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung auf der Grundlage einer ...

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 2 Anhang VII

  • Judicialis

    EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 2 Anhang VII

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG/EAGBeamtStat Art. 1 Abs. 2 Anhang VII
    1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss

  • rechtsportal.de

    1. Beamte - Dienstbezüge - Familienzulagen - Haushaltszulage - Anspruchsvoraussetzungen - Ehe - Begriff - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-264/97, durch das dieses eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde abgewiesen hat, mit der diese es abgelehnt hatte, dem Kläger im Hinblick auf seinen Partner die Haushaltszulage zu gewähren - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 356 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1259
  • FamRZ 2001, 1053
  • DVBl 2001, 1199
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.02.1998 - C-249/96

    EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER SEXUELLEN ORIENTIERUNG FÄLLT GEGENWÄRTIG NICHT

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-122/99
    Schließlich hat das Gericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die des Gerichtshofes (Urteil vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache C-249/96, Grant, Slg. 1998, I-621, Randnrn.

    Wie die Rechtsmittelführer betonen, steht nämlich im Hinblick auf einen Vergleich mit der Ehe eine feste, aber nur faktisch bestehende Beziehung zwischen Partnern des gleichen Geschlechts - der im erwähnten Urteil Grant geprüfte Fall - dem rechtlichen Status einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht notwendig gleich, die für die Betroffenen und gegenüber Dritten Rechtsfolgen hat, die denen der Ehe nahekommen.

  • EuG, 28.01.1999 - T-264/97

    EIN GEMEINSCHAFTSBEAMTER, DER MIT EINEM GLEICHGESCHLECHTLICHEN PARTNER

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-122/99
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-264/97 (D/Rat, Slg. ÖD 1999, I-A-1 und II-1) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und E. Karlsson als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, erlässt DER GERICHTSHOF.

    D und das Königreich Schweden haben mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 13. und 14. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-264/97 (D/Rat, Slg. ÖD 1999, I-A-1 und II-1, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage des D, unterstützt durch das Königreich Schweden, auf Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union, dem Rechtsmittelführer die Haushaltszulage zu verweigern, abgewiesen hat.

  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-122/99
    In den Randnummern 26 und 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung der Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung auf der Grundlage einer standesamtlichen Eheschließung im herkömmlichen Sinn zu verstehen sei (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1993 in der Rechtssache T-65/92, Arauxo-Dumay/Kommission, Slg. 1993, II-597, Randnr. 28) und dass nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen zu werden brauche, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Statuts autonom ausgelegt werden können (Urteil desGerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz-García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 36).
  • EuG, 17.06.1993 - T-65/92

    Monique Arauxo-Dumay gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2001 - C-122/99
    In den Randnummern 26 und 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung der Begriff der Eheschließung im Sinne des Statuts als eine Beziehung auf der Grundlage einer standesamtlichen Eheschließung im herkömmlichen Sinn zu verstehen sei (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1993 in der Rechtssache T-65/92, Arauxo-Dumay/Kommission, Slg. 1993, II-597, Randnr. 28) und dass nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen zu werden brauche, wenn die einschlägigen Bestimmungen des Statuts autonom ausgelegt werden können (Urteil desGerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz-García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 36).
  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. (Art. 141 EGV n.F.) darstelle, da es für die Gewährung der Hauhaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die deutsche Fassung der zunächst vorgeschlagenen Begründungserwägung Nr. 11b, die zwischen "Ehepartnern" und "in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen( unterschied, wich zudem von der englischen und französischen Fassung ab, derzufolge Leistungen, die "married partners" beziehungsweise "partenaires mariés" gewährt werden, nicht auch den "non-married partners" beziehungsweise "partenaires non mariés" zu gewähren sind. In diesen Sprachen wurde das Unterscheidungsmerkmal verheiratet/nicht verheiratet deutlicher herausgestellt. Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

    In einem weiteren Urteil vom 31. Mai 2001 (Rs C-122/99 P und C-125/99 P - Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rdn. 46 f. und 52) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Verweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehaltenen Haushaltszulage gegenüber einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, auch das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beamten sei nicht verletzt, weil die Gewährung der Haushaltszulage nicht vom Geschlecht des Partners abhänge, sondern von der Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen.

    Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere dem Urteil vom 31. Mai 2001 (aaO Rdn. 47), wird deutlich, dass in der rechtlichen Differenzierung nach einem Familienstand, der Frauen ebenso wie Männern unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung liegt.

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung von Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P - NVwZ 2001, 1249).
  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Familienzuschlag für Beamten in

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. darstelle, da es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2334/06

    Beamtenrecht: Eingetragene Lebenspartnerschaft

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. darstelle, da es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2526/06

    Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an

    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. darstelle, da es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • EuG, 05.10.2009 - T-58/08

    Kommission / Roodhuijzen - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale

    Auch aus Randnr. 33 des Urteils des Gerichtshofs vom 31. Mai 2001, D und Schweden/Rat (C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319), ergebe sich, dass unter "eingetragener Lebenspartnerschaft" ausschließlich eine Partnerschaft zu verstehen sei, deren Wirkungen denen der Ehe gleichwertig seien.

    Außerdem könne nach der Rechtsprechung ein Begriff wie der des "Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft", der sich auf den Familienstand beziehe und folglich in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, nicht Gegenstand einer autonomen Auslegung sein (vgl. Urteil D und Schweden/Rat, Randnrn.

    12 und 13), gehe nämlich hervor, dass "eine Auslegung von Rechtsbegriffen, die auf die gesellschaftliche Entwicklung gestützt wird, aufgrund einer Untersuchung der Lage in der gesamten Gemeinschaft und nicht nur in einem einzigen Mitgliedstaat erfolgen muss" (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo zum Urteil D und Schweden/Rat, Slg. 2001, I-4322, Nr. 43).

    Zweitens ist zu prüfen, ob es, da der Begriff "Ehe" als grundsätzlich gemeinschaftsrechtlicher Begriff ausgelegt worden ist (vgl. Urteile Reed, Randnr. 15, sowie D und Schweden/Rat, Randnr. 26), darüber hinaus möglich ist, aus allen maßgeblichen Statutsbestimmungen auch einen gemeinschaftsrechtlichen Begriff "nichteheliche Lebensgemeinschaft" abzuleiten, oder ob das Statut mangels ausreichender Anhaltspunkte implizit auf die nationalen Rechtsordnungen verweist.

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsrichter entgegen der Betrachtungsweise, die die Kommission nahelegt, wenn sie sich auf das Urteil D und Schweden/Rat (vgl. Randnr. 57 des vorliegenden Urteils) stützt, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu prüfen hat, ob eine "eingetragene Lebensgemeinschaft" einer Ehe gleichgestellt werden und ein Recht auf die Vergünstigungen, die das Statut Ehepaaren einräumt, eröffnen kann, weil sie für die Betroffenen und gegenüber Dritten Rechtsfolgen hat, die denen der Ehe nahekommen.

  • VG München, 01.06.2006 - M 3 K 05.1595
    Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern nach wie vor keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung darstelle (siehe EuGH Urteil vom 7.1.2004 Rs. C-117/01- K.B./National Health Service Pension Agency - Slg. 2004 I 541 sowie EuGH Urteil vom 31.5.2001 Rs. C-122/99 - D und Schweden/Rat - Slg. 2001 I 4319).

    Im Mittelpunkt der Entscheidung in der Rechtssache C-122/99 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 31.5.2001 - D und Schweden/Rat - a.a.O.) stand die Auslegung des Beamtenstatuts und somit Rechtsvorschriften, die sich auf die Organe der Europäischen Gemeinschaft beziehen.

    Im Unterschied zur Rechtssache C-122/99 steht im streitgegenständlichen Verfahren die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Mittelpunkt.

    Des weiteren hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-122/99 (EuGH Urteil vom 31.5.2001 - D und Schweden/Rat - a.a.O.) nicht mit der Thematik auseinandergesetzt, dass Homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung miteinander keine Ehe eingehen können.

  • BAG, 26.10.2006 - 6 AZR 307/06

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ortszuschlag im kirchlichen Bereich

    Dem entspricht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P -EuGHE I 2001, 4319) die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung von familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteilen keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung darstellt.
  • VG Koblenz, 14.09.2004 - 6 K 631/04

    Bei Lebenspartnerschaft keinen Familienzuschlag

    Ebenso wenig liegt darin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung (vgl. ebenso EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 ­ Rs. C-122/99 P und C-125/99 P ­ NVwZ 2001, 1259), da sie nicht am Geschlecht oder der sexuellen Orientierung anknüpft, sondern an der verfassungsrechtlich geschützten ehelichen Gemeinschaft als Vorstufe für die für das Fortbestehen des menschlichen Gemeinwesens unerlässliche Familie.

    Diese Sichtweise wird durch das Urteil des EuGH vom 31. Mai 2001 (a.a.O.) bestätigt.

    Damit ist eine Differenzierung hinsichtlich familienstandsbezogender Leistungen zulässig (EuGH vom 31. Mai 2001, a.a.O.).

    Dies folgt schon daraus, dass der Familienstand als Anknüpfungspunkt keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhaltet, da die Ehe und die Lebenspartnerschaft ­ wie oben dargelegt ­ keine gleichen bzw. vergleichbaren Lebensformen darstellen und die Regelung unterschiedslos auf Frauen und Männer angewandt wird (vgl. ebenso zur Diskriminierung und Vergleichbarkeit: EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 ­ Rs. C-122/99 P und C-125/99 P ­ NVwZ 2001, 1259 ­ und Urteil vom 17. Februar 1998 ­ C-249/96 ­ zitiert nach juris; und zur fehlenden Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft: BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2004 - 4 S 1243/03

    Kein Anspruch eines Beamten auf Familienzuschlag Stufe 1 bei eingetragener

  • VG Koblenz, 07.02.2006 - 6 K 871/05

    Keine Leistungen für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

  • BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 156/09

    Kinderbezogener Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - mittelbare

  • BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 434/07

    Diskriminierung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

  • EuG, 03.05.2018 - T-574/16

    HK / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01

    EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-583/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott hat das Gericht die Klage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • LAG Düsseldorf, 19.01.2006 - 13 (7) Sa 298/05

    Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland, der

  • EuGH, 19.12.2019 - C-460/18

    HK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 61/04

    Kein Kindergeld für Kind der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Gesellschaftsrecht - Allgemeine Rechtsgrundsätze des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-147/08

    Römer - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 141 EG - Richtlinie

  • EuG, 30.06.2005 - T-190/03

    Olesen / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2008 - 12 B 5.07

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenrente; Gleichbehandlung von Ehegatten und

  • EuGöD, 27.11.2007 - F-122/06

    Roodhuijzen / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • FG Schleswig-Holstein, 07.11.2012 - 2 K 194/11

    Kein Kindergeld für Kinder der Lebenspartnerin bei eingetragener

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18

    HK / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über

  • EuG, 25.10.2005 - T-298/02

    Herrero Romeu / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4

  • EuG, 25.10.2005 - T-368/03

    De Bustamante Tello / Rat

  • VG Frankfurt/Main, 12.05.2003 - 9 E 5193/02

    Versetzung und Leistungsprinzip

  • EuGH, 12.09.2002 - C-431/01

    Mertens

  • VG Stuttgart, 13.01.2003 - 17 K 3906/02

    Kein Familienzuschlag für Beamte in einer Lebenspartnerschaft

  • EuG, 25.10.2005 - T-83/03

    Salazar Brier / Kommission

  • VG Karlsruhe, 09.09.2004 - 2 K 1420/03

    Der in Art 10 Abs 1 Buchst a EWGV 1612/68 enthaltene gemeinschaftsrechtliche

  • EuGH, 22.12.2022 - C-313/21

    Rat/ FI - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs -

  • EuG, 13.09.2005 - T-72/04

    Hosman-Chevalier / Kommission - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel

  • EuG, 22.02.2006 - T-342/04

    Adam / Kommission

  • EuG, 25.10.2005 - T-205/02

    Salvador García / Kommission

  • EuGöD, 01.07.2010 - F-45/07

    Mandt / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 10 A 10595/08

    Möglichkeit einer gleichen beihilferechtlichen Behandlung des Lebenspartners

  • VG Schleswig, 27.08.2004 - 11 A 103/04

    Nichtgewährung eines Familienzuschlags i.R.e. Lebenspartnerschaft als

  • VG Bremen, 13.10.2005 - 2 K 2499/04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft, Hinterbliebenenversorgung

  • VG Neustadt, 23.05.2005 - 6 K 1761/04

    Kein Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • EuG, 20.05.2003 - T-179/02

    Pflugradt / EZB

  • VG Freiburg, 16.06.2005 - 3 K 2512/04

    Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf den Familienzuschlag nach dem

  • EuG, 30.11.2006 - T-379/04

    J / Kommission

  • VG Köln, 19.03.2009 - 13 K 1841/07
  • EuG, 25.10.2005 - T-299/02

    Dedeu i Fontcuberta / Kommission

  • VG Frankfurt/Main, 24.10.2011 - 9 K 578/11
  • VG Frankfurt/Main, 15.10.2010 - 9 K 1676/10

    Rückwirkende Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 für verpartnerte Beamten

  • VG Frankfurt/Main, 24.07.2009 - 9 K 2718/08

    Kein Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3382
BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01 (https://dejure.org/2001,3382)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01 (https://dejure.org/2001,3382)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 (https://dejure.org/2001,3382)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Presserechtliches Gegendarstellungsrecht - Erlass einer einstweiligen Anordnung - Gegendarstellung - Abdruck einer Gegendarstellung - Verfassungsbeschwerde - Grundrecht auf Pressefreiheit - Tatsachenbehauptung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Gysi I

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    HbgPrG § 11; GG Art. 5 Abs. 1 S. 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 356
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01
    Die gesetzliche Grundlage, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen (§ 11 des Hamburgischen Pressegesetzes - HbgPrG -), steht mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

    Die mit ihm getroffenen Regelungen beschränken die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

    Das Gegendarstellungsrecht lässt Raum für eine Auslegung, nach der in Fällen offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse an ihrem Abdruck verneint wird (vgl. BVerfGE 97, 125 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01
    Unter Zugrundelegung des durch das Bundesverfassungsgericht anzuwendenden Prüfungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ; stRspr) ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte die von Dr. Gysi beanspruchte Gegendarstellung im Ausgangsverfahren nicht als offensichtlich unwahr beziehungsweise irreführend gewürdigt haben.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01
    Unter Zugrundelegung des durch das Bundesverfassungsgericht anzuwendenden Prüfungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ; stRspr) ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte die von Dr. Gysi beanspruchte Gegendarstellung im Ausgangsverfahren nicht als offensichtlich unwahr beziehungsweise irreführend gewürdigt haben.
  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 492/14

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach

    Zudem ist bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen Eile geboten, weil die publizistische Wirkung, die sicherzustellen Zweck einer Gegendarstellung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2001 - 1 BvR 35/01, NJW 2002, 356, 357), umso weniger erreicht werden kann, je mehr Zeit seit der Behauptung des Anspruchsgegners vergangen ist.
  • BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 442/15

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck

    Der Betroffene soll so die Möglichkeit bekommen, die Frage der Wahrheit vorläufig in die Schwebe zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfGK 13, 97 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356 ).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 1341/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels ausreichender

    Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3).
  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 493/14

    Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung

    Zudem ist bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen Eile geboten, weil die publizistische Wirkung, die sicherzustellen Zweck einer Gegendarstellung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2001 - 1 BvR 35/01, NJW 2002, 356, 357), umso weniger erreicht werden kann, je mehr Zeit seit der Behauptung des Anspruchsgegners vergangen ist.
  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 1786/12

    Anforderungen an Darlegung eines schweren, irreparablen Nachteils bzgl

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde zum derzeitigen Zeitpunkt, der für die Entscheidung über die einstweilige Anordnung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356), unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den

    Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verbot einer Versammlung in

    Maßgebend für die Beurteilung ist dabei der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2012 - 1 BvQ 4/10).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 4 U 221/05

    Anspruch auf Verbreitung einer modifizierten Gegendarstellung im Südwestrundfunk:

    (2) Ein berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung fehlt insbesondere bei Gegendarstellungen, die offensichtlich unwahr sind (BVerfG NJW 2002, 356; OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1179; OLG München, NJW-RR 1999, 386; OLG Düsseldorf, AfP 2005, 368; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 254 ff.; Soehring, a.a.O., Rn. 29.20a; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 127).
  • BVerfG, 14.11.2016 - 1 BvQ 46/16

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem

    Ein vorab vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die an die in der Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen verfehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356, und vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 07.02.2011 - 1 BvR 188/11

    Anforderungen an Ausbildung der Lehrkräfte bei Genehmigung einer privaten Schule

    Maßgebend für die Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356).
  • BVerfG, 24.02.2016 - 1 BvQ 8/16

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvR 905/16

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur temporären Einstellung der

  • OLG Dresden, 17.11.2020 - 4 U 2045/20
  • BVerfG, 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17

    Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in

  • VerfGH Thüringen, 06.03.2013 - VerfGH 25/12

    Versagung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Außervollzugsetzung von §

  • LG Düsseldorf, 19.12.2008 - 12 O 488/08

    Vertraglicher Anspruch auf Gegendarstellung bei Vereinbarung über

  • LG Köln, 27.02.2008 - 28 O 712/07

    Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung wegen eines Berichts über

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.2000 - C-238/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1694
EuGH, 14.09.2000 - C-238/98 (https://dejure.org/2000,1694)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2000 - C-238/98 (https://dejure.org/2000,1694)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2000 - C-238/98 (https://dejure.org/2000,1694)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) - Richtlinie 93/16/EWG des Rates - Gemeinschaftsangehöriger, der Inhaber eines argentinischen Diploms ist, das von den Behörden eines Mitgliedstaats als einem in diesem Staat erworbenen Hochschulabschluss in Medizin ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hocsman

  • EU-Kommission PDF

    Hocsman

    EG-Vertrag, Artikel 52 und 57 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 47 EG]
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats - Durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht geregelter Fall - Verpflichtung des ...

  • EU-Kommission

    Hocsman

  • Wolters Kluwer

    Vergleich von Fachkenntnissen mit nationalem Recht; Inhaber eines argentinischen Diploms; Anerkennung als Hochschulabschluss in Medizin und Chirurgie; Antrag auf Ausübung des Arztberufs

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 57

  • rechtsportal.de

    EG-Vertrag Art. 52; EG-Vertrag Art. 57
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats - Durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht geregelter Fall - Verpflichtung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Anerkennung von Hochschulabschlüssen außerhalb der EG und Berücksichtigung von Diplomen, Prüfungszeugnissen, sonstigen Befähigungsnachweisen sowie einschlägigen Erfahrung des Betroffenen im Zulassungsverfahren zur Berufsausübung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif Chalons en Champagne - Auslegung des Artikels 52 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG) und der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 356 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1763
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-238/98
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 52 EG-Vertrag, insbesondere die Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) und vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92 (Haim, Slg. 1994, I-425) macht er geltend, dass die Weigerung der französischen Behörden, sein argentinisches Arztdiplom anzuerkennen, sowohl gegen Sinn und Zweck als auch gegen den Wortlaut dieser Bestimmung verstoße.

    Ergibt der Vergleich dagegen, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so können die zuständigen Behörden von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die nicht belegten Kenntnisse und Fähigkeiten tatsächlich erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Vlassopoulou, Randnrn.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-234/97

    Fernández de Bobadilla

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-238/98
    Nach dieser nunmehr mehrfach bestätigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-234/97, Fernández de Bobadilla, Slg. 1999, I-4773, Randnrn.

    19 und 20, und Fernández de Bobadilla, Randnrn.

  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-238/98
    Aus dieser Sicht hat der Gerichtshof festgestellt, dass die tatsächliche Ausübung der in Artikel 52 EG-Vertrag vorgesehenen Niederlassungsfreiheit, wenn diese in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder der Praxis der öffentlichen Verwaltung oder berufsständischer Organisationen gewährleistet werden kann, einer dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Person nicht allein deshalb verwehrt werden darf, weil die in Artikel 57 EG-Vertrag vorgesehenen Richtlinien für einen bestimmten Beruf noch nicht erlassen worden sind (Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnr. 17).
  • EuGH, 09.02.1994 - C-319/92

    Haim / Kassenzahnärtzliche Vereinigung Nordrhein

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-238/98
    Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 52 EG-Vertrag, insbesondere die Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) und vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-319/92 (Haim, Slg. 1994, I-425) macht er geltend, dass die Weigerung der französischen Behörden, sein argentinisches Arztdiplom anzuerkennen, sowohl gegen Sinn und Zweck als auch gegen den Wortlaut dieser Bestimmung verstoße.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-104/91

    Strafverfahren gegen Aguirre Borrell u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.2000 - C-238/98
    Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffe Berufe wie die des Rechtsanwalts (um den es in der Rechtssache Vlassopoulou gegangen sei) oder des Immobilienmaklers (Urteil vom 7. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/91, Aguirre Borrell u. a., Slg. 1992, I-3003), die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Urteile nicht in einer Richtlinie über die Koordinierung oder die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt gewesen seien.
  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    27 und 28, vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, Slg. 2000, I-6623, Randnr. 23, und vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, Slg. 2002, I-663, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat betont, dass diese Rechtsprechung nur einen den Grundfreiheiten des EG-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt, wobei diesem Grundsatz nicht dadurch ein Teil seiner rechtlichen Bedeutung genommen wird, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen werden (oben in Randnr. 119 angeführte Urteile Hocsman, Randnrn.

  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Diese Rechtsprechung bringt einen den Grundfreiheiten des EG-Vertrags innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2000, Hocsman, C-238/98, Slg. 2000, I-6623, Randnr. 24, und vom 22. Januar 2002, Dreessen, C-31/00, Slg. 2002, I-663, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-477/13

    Angerer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 10 -

    Weiter ergibt sich aus dem Urteil Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 23), dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen im Hinblick auf Art. 49 AEUV beachten müssen, wenn der Antragsteller den in der maßgebenden Richtlinie vorgesehenen Anerkennungsmechanismus für Berufsqualifikationen wegen des Orts, an dem er den fraglichen Ausbildungsnachweis erworben hat, und seiner akademischen und beruflichen Laufbahn nicht in Anspruch nehmen kann.

    Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2005/36, insbesondere der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Begründung des Rates, geht hervor, dass insbesondere die Sachverhalte, die Gegenstand der Urteile Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440) und Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35) waren, zum Erlass von Art. 10 dieser Richtlinie führten.

  • EuGH, 19.06.2003 - C-110/01

    Tennah-Durez

    Diese Anerkennung ist automatisch und unbedingt in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten die Gleichwertigkeit bestimmter Diplome anzuerkennen haben, ohne dass sie von den Betroffenen die Einhaltung anderer Bedingungen verlangen dürfen als die, die in den einschlägigen Richtlinien festgelegt sind (Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Slg. 2000, I-6623, Randnr. 33).

    Der Conseil national hält die Lage von Frau Tennah-Durez für völlig vergleichbar mit dem im Urteil Hocsman geprüften Fall.

    In logischer Konsequenz gälten daher für diese Diplome die im Urteil Hocsman enthaltenen Erwägungen zu Diplomen aus Drittländern.

    Jedoch obliege es nach dem Urteil Hocsman (Randnr. 21) dem Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem reglementierten Beruf beantragt werde, die bescheinigten Fachkenntnisse einschließlich der in einem Drittland erworbenen Ausbildung mit den nach dem nationalen Recht vorgeschriebenen Qualifikationen zu vergleichen.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-313/01

    DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DÜRFEN DEM INHABER EINER IN EINEM ANDEREN

    Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie auf die einschlägige Berufserfahrung des Betroffenen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland erworben wurden, und wird auch durch den Erlass von Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht in Frage gestellt (vgl. Urteile vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Slg. 2000, I-6623, Randnrn.
  • EuGH, 22.01.2002 - C-31/00

    Dreessen

    27 und 28, und vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Slg. 2000, I-6623, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat unterstrichen, dass diese Rechtsprechung nur einen den Grundfreiheiten des Vertrages innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt und dass diesem Grundsatz nicht dadurch ein Teil seiner rechtlichen Bedeutung genommen wird, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen werden (Urteil Hocsman, Randnrn.

  • BGH, 19.09.2003 - AnwZ (B) 74/02

    Rechtsstellung eines deutschen Absolventen einer Rechtsanwaltsausbildung in den

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist davon auszugehen, daß die Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befaßt sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungsnachweis sowie die dort erworbenen einschlägigen Erfahrungen berücksichtigen und mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeit vergleichen müssen (EuGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - Rs. C-340/89 - Vlassopoulou, NJW 1991, 2073 f Rz. 16, 19, 20; v. 9. Februar 1994 - Rs. C-319/92 - Haim, NJW 1994, 2409, 2410 Rz. 27 und 28; v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 38; v. 14. September 2000 - Rs. C-238/98 - Hocsman, Slg. 2000, I-6623 Rz. 23; v. 22. Januar 2002 - Rs. C-31/00 - Dreessen, EuZw 2002, 247 Rz. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV -

    33- Vgl. u. a. Urteile Vlassopoulou (C-340/89, EU:C:1991:193, Rn. 20 bis 23), Aguirre Borrell u. a. (C-104/91, EU:C:1992:202, Rn. 7 bis 16), Kommission/Spanien (C-375/92, EU:C:1994:109), Fernández de Bobadilla (C-234/97, EU:C:1999:367), Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440) und Pe?›la (C-345/08, EU:C:2009:771).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-232/99

    SPANIEN WIRD WEGEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSSER UMSETZUNG DER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN

    Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie auf die einschlägige Berufserfahrung des Betroffenen, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworben wurden, und wird auch durch den Erlass von Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen nicht in Frage gestellt (Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Slg. 2000, I-6623, Randnrn.

    Diese Rechtsprechung behält jedoch eine unbestreitbare Bedeutung für Sachverhalte, die nicht von den Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erfasst werden (vgl. Urteil Hocsman, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-577/20

    Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Psychothérapeutes) - Vorlage

    15 Urteile vom 14. September 2000, Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 31 und 34), vom 22. Januar 2002, Dreessen (C-31/00, EU:C:2002:35, Rn. 25 und 26), vom 8. Juli 2021, Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija (C-166/20, EU:C:2021:554, Rn. 35 und 36), und vom 3. März 2022, Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto (Ärztliche Grundausbildung) (C-634/20, EU:C:2022:149, Rn. 37).

    17 Urteil vom 14. September 2000, Hocsman (C-238/98, EU:C:2000:440, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-313/01

    Morgenbesser

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-232/99

    Kommission / Spanien

  • VG Minden, 07.04.2005 - 7 K 2736/03
  • EuGH, 02.12.2010 - C-422/09

    Vandorou - Art. 39 EG und 43 EG - Richtlinie 89/48/EG - Anerkennung von Diplomen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-330/03

    Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Anerkennung der Diplome -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-8/23

    Conseil national de l'ordre des médecins - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-570/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO VERSTOSSEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • EuGH, 08.07.2021 - C-166/20

    Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2006 - 13 A 1667/05

    Anerkennung eines außerhalb der Europäischen Union erworbenen Zahnarztdiploms

  • EuGH, 12.04.2018 - C-13/17

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02

    Beuttenmüller

  • EuGH, 13.07.2006 - C-221/05

    Sam Mc Cauley Chemists und Sadja - Richtlinie 85/433/EWG - Gegenseitige

  • EuGH, 14.09.2000 - C-16/99

    Erpelding

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2002 - C-285/01

    Burbaud

  • EuGH, 08.05.2008 - C-39/07

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • VG Aachen, 04.10.2010 - 2 K 911/08

    Teilweise Abweisung einer Klage bei Übersteigen einer festgesetzten

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-31/00

    Dreessen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 11874/01
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