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   OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01   

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OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01 (https://dejure.org/2001,1358)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2001 - 19 Wx 21/01 (https://dejure.org/2001,1358)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 19 Wx 21/01 (https://dejure.org/2001,1358)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abbruch der künstlichen Ernährung; Wachkoma ; Einwilligung eines Betreuers; Mutmaßlicher Wille ; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abbruch der künstlichen Ernährung, Sterbehilfe

  • Judicialis

    BGB § 1904; ; BGB § ... 1905; ; BGB § 1908i; ; BGB § 1904 Abs. 1; ; BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 1837 Abs. 2 S. 2; ; BGB § 1901 Abs. 3 S. 1; ; BGB § 1901 Abs. 3 S. 2; ; FGG § 67; ; FGG § 67 Abs. 2; ; FGG § 28 Abs. 2 S. 1; ; FGG § 12; ; FGG § 28 Abs. 2; ; FGG § 69d Abs. 1 S. 1; ; FGG § 69d Abs. 2; ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 561

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Künstliche Ernährung durch Betreuer abbrechbar?

Besprechungen u.ä.

  • kj-online.de PDF, S. 114 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Beteiligung des Vormundschaftsgerichts an lebensbeendenden Maßnahmen (Petra Frantzioch; Kritische Justiz 2003, 111)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 685
  • FGPrax 2002, 26
  • FamRZ 2002, 488
  • Rpfleger 2002, 74
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 15.07.1998 - 20 W 224/98

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung in einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Er ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und in dessen Interesse auch beschwerdeberechtigt (OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl. § 67 Rdn. 1, 7, § 69g Rdn. 10).

    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Die gegen diese Entscheidung und die sie in das Betreuungsrecht umsetzende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.7.98 (NJW 98, 2747) vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.

    Der Gesetzgeber hat zudem - wie das OLG Frankfurt (NJW 98, 2747, 2748) zutreffend ausgeführt hat - in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 1904 BGB (BT-Drs. 11/4528, S. 142) zum Ausdruck gebracht, dass er den Betreuer ermächtigen will, die mutmaßliche Weigerung des Betroffenen bezüglich einer lebensverlängernden Maßnahme zur Geltung zu bringen.

    Die Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung fällt vielmehr in den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge (LG Duisburg NJW 99, 2744; Gründel NJW 99, 3391, 3392; hinsichtlich des Aufgabenkreises nicht näher präzisiert von OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; Coeppicus NJW 98, 3381, 3387).

    Der Hinweis auf rechtshistorische Gründe, also die Euthanasieverbrechen in der NS-Zeit, ist verfehlt, da die Vernichtung "lebensunwerten Lebens" weder vom Zustand noch vom Willen des Opfers abhängig gemacht wurde (zutr. OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748 m.w.Nachw.; Müller-Freienfels JZ 98, 1123, 1126; Saliger JuS 99, 16, 18 f).

    Bedarf also die Einwilligung des Betreuers schon dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet, muss - wie der Bundesgerichtshof überzeugend ausgeführt hat - die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erst recht eingeholt werden, wenn die ärztliche Maßnahme nicht nur mit einer Gefährdung des Rechtsguts Leben verbunden ist, sondern wenn sie mit Sicherheit binnen kurzem zum Tod des Betroffenen führt (OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; LG Duisburg NJW 99, 2744; Coeppicus NJW 98, 3381, 3383).

    Das Vormundschaftsgericht muss im Wege der Amtsermittlung feststellen, also sich davon überzeugen, dass der Betreute unfähig ist, seinen Willen zu äußern (krankheitsbedingte Entscheidungsunfähigkeit), sein Zustand nach ärztlicher Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit irreversibel ist (vgl. Taupitz aaO, A 125) und sein mutmaßlicher Wille dahin geht, nicht länger behandelt und künstlich ernährt zu werden, sondern dem natürlichen Gang der Dinge seinen Lauf zu lassen (zutreffend LG Duisburg NJW 99, 2744, 2745; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2749).

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 257, 261 f, unter Hinweis auf Kutzer NStZ 94, 110, 114, der diesen Gedanken als erster zur Diskussion gestellt hat) hat ausgeführt:.

    Vielmehr ist - wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 40, 257) zutreffend entschieden hat - beim einwilligungsunfähigen Patienten die mutmaßliche Einwilligung maßgebend.

    Die Zulässigkeit eines Behandlungsabbruchs bei einem irreversibel geschädigten Patienten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, wurde in strafrechtlicher Hinsicht erstmals in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.9.94 (BGHSt 40, 257) bejaht, so dass für den Gesetzgeber zuvor kein Anlass bestand, dessen Genehmigungsfähigkeit zu regeln.

    Auch aus dem Umstand, dass § 1904 BGB durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.6.98 nicht geändert wurde, obgleich zu dieser Zeit die Diskussion um die Entscheidung BGHSt 40, 257 schon in vollem Gange war (vgl. Knieper NJW 98, 2720, 2721), kann nicht abgeleitet werden, dass eine planwidrige Gesetzeslücke nicht gegeben ist (so aber Alberts NJW 99, 835; Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, 2. Aufl. § 1904 Rdn. 7; Laufs NJW 98, 3399, 3400).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof die Einstellung der künstlichen Ernährung durch Arzt und Betreuer in strafrechtlicher Hinsicht als Unterlassen gewertet (BGHSt 40, 257, 265 f).

    Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen (BGHSt 35, 246, 249; 40, 257, 263).

    Erhebliche Bedenken hat der Senat aber gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 257, 263), soweit dieser es ausnahmsweise für zulässig erachtet, auf Kriterien zurückzugreifen, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen, wenn sich konkrete Umstände für die Feststellung eines individuellen mutmaßlichen Willens des Betroffenen nicht finden lassen.

  • LG München I, 18.02.1999 - 13 T 478/99

    Über lebensbeendende Maßnahmen haben Ärzte und Angehörige in eigener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Der Senat vermag der Auffassung, diese Entscheidung könne nach der bestehenden Gesetzeslage nicht auf einen Betreuer übertragen werden, weil es sich bei der Entscheidung sterben zu wollen, um eine höchstpersönliche Angelegenheit handele, die von der Wahrnehmung durch Dritte überhaupt ausgeschlossen und damit der Verfügungsbefugnis des Betreuers entzogen sei (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319, 320; Seitz ZRP 98, 417, 420; Sörgel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. § 1904 Rdn. 42; vgl. auch Deichmann MDR 95, 983, 985), so dass Ärzte und Angehörige über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden hätten (LG Augsburg aaO., LG München aaO), aus folgenden Gründen nicht zu folgen:.

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts (so auch LG München I NJW 99, 1788, 1789 m.w.Nachw.) ist diese Fallkonstellation auch nicht mit der einer Organspendeerklärung vergleichbar, die der Betreuer nicht für den Betreuten abgeben kann.

    Nicht gefolgt werden kann der auch von den Vorinstanzen geteilten Meinung, es sei kein Aufgabenkreis ersichtlich, der die Einwilligung des Betreuers in lebensbeendende Maßnahmen umfasse (Staudinger-Bienwald, § 1904 Rdn. 45; Jürgens/ Marschner, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1904 Rdn. 7), insbesondere nicht der Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge (LG München I, NJW 99, 1788, 1789; Erman/Roth, BGB, 10. Aufl., § 1904 Rdn. 23; Seitz ZRP 98, 417, 420).

    Ein gezielter Abbruch diene nicht der Erhaltung des Lebens, sondern dessen Beendigung (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363, 2364; Alberts NJW 99, 835).

  • LG Duisburg, 09.06.1999 - 22 T 22/99

    Sterbebegleitung - Einwilligung des Betreuers in einen Behandlungsabbruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Die Einwilligung in den Abbruch der künstlichen Ernährung fällt vielmehr in den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge (LG Duisburg NJW 99, 2744; Gründel NJW 99, 3391, 3392; hinsichtlich des Aufgabenkreises nicht näher präzisiert von OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; Coeppicus NJW 98, 3381, 3387).

    Bedarf also die Einwilligung des Betreuers schon dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet, muss - wie der Bundesgerichtshof überzeugend ausgeführt hat - die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erst recht eingeholt werden, wenn die ärztliche Maßnahme nicht nur mit einer Gefährdung des Rechtsguts Leben verbunden ist, sondern wenn sie mit Sicherheit binnen kurzem zum Tod des Betroffenen führt (OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2748; LG Duisburg NJW 99, 2744; Coeppicus NJW 98, 3381, 3383).

    Das Vormundschaftsgericht muss im Wege der Amtsermittlung feststellen, also sich davon überzeugen, dass der Betreute unfähig ist, seinen Willen zu äußern (krankheitsbedingte Entscheidungsunfähigkeit), sein Zustand nach ärztlicher Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit irreversibel ist (vgl. Taupitz aaO, A 125) und sein mutmaßlicher Wille dahin geht, nicht länger behandelt und künstlich ernährt zu werden, sondern dem natürlichen Gang der Dinge seinen Lauf zu lassen (zutreffend LG Duisburg NJW 99, 2744, 2745; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 98, 2747, 2749).

  • LG Augsburg, 04.08.1999 - 5 T 2780/99

    Sterbebegleitung - Abbruch der künstlichen Ernährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Der Senat vermag der Auffassung, diese Entscheidung könne nach der bestehenden Gesetzeslage nicht auf einen Betreuer übertragen werden, weil es sich bei der Entscheidung sterben zu wollen, um eine höchstpersönliche Angelegenheit handele, die von der Wahrnehmung durch Dritte überhaupt ausgeschlossen und damit der Verfügungsbefugnis des Betreuers entzogen sei (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319, 320; Seitz ZRP 98, 417, 420; Sörgel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. § 1904 Rdn. 42; vgl. auch Deichmann MDR 95, 983, 985), so dass Ärzte und Angehörige über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden hätten (LG Augsburg aaO., LG München aaO), aus folgenden Gründen nicht zu folgen:.

    Ein gezielter Abbruch diene nicht der Erhaltung des Lebens, sondern dessen Beendigung (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363, 2364; Alberts NJW 99, 835).

  • AG Garmisch-Partenkirchen, 02.06.1999 - XVII 43/99

    Sterbebegleitung - Verfügungsbefugnis des Einzelnen über das Leben - Betreuer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).

    Der Senat vermag der Auffassung, diese Entscheidung könne nach der bestehenden Gesetzeslage nicht auf einen Betreuer übertragen werden, weil es sich bei der Entscheidung sterben zu wollen, um eine höchstpersönliche Angelegenheit handele, die von der Wahrnehmung durch Dritte überhaupt ausgeschlossen und damit der Verfügungsbefugnis des Betreuers entzogen sei (LG München I NJW 99, 1788, 1789; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319, 320; Seitz ZRP 98, 417, 420; Sörgel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. § 1904 Rdn. 42; vgl. auch Deichmann MDR 95, 983, 985), so dass Ärzte und Angehörige über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden hätten (LG Augsburg aaO., LG München aaO), aus folgenden Gründen nicht zu folgen:.

  • BGH, 25.03.1988 - 2 StR 93/88

    Mutmaßliche Einwilligung in ärztlichen Heileingriff

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen (BGHSt 35, 246, 249; 40, 257, 263).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2000 - 10 UF 45/99

    Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen - Antrag des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2001 - 25 Wx 128/00

    Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Abbruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).
  • AG Frankfurt/Main, 14.05.1998 - 45 XVII MUE 65/98

    Sterbebegleitung - Anwendbarkeit des § 1904 BGB auf gezielte Herbeiführung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2001 - 19 Wx 21/01
    Die Einwilligung des Betreuers eines irreversibel hirngeschädigten, nicht mehr entscheidungsfähigen, volljährigen Betreuten, bei dem der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, in den Abbruch der künstlichen Ernährung, die sich im vorliegenden Fall als Widerruf der Einwilligung in die Fortführung der künstlichen Ernährung darstellt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht analog § 1904 Abs. 1 BGB (BGHSt 40, 257, 261 f; OLG Frankfurt NJW 98, 2747; LG Duisburg NJW 99, 2744; AG Ratzeburg, Beschluss vom 7.12.98, Jurisausdruck; a.A. LG München I NJW 99, 1788; LG Augsburg NJW 00, 2363; AG Hanau BtPrax 97, 92; AG Frankfurt FamRZ 00, 1183; AG Garmisch-Partenkirchen FamRZ 00, 319; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 01, 347; OLG Brandenburg NJW 00, 2361, das eine analoge Anwendung des § 1904 Abs. 1 BGB auf einen minderjährigen Patienten mangels planwidriger Gesetzeslücke zu Recht abgelehnt hat).
  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Es sieht sich daran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15. Juli 1998 - 20 W 224/98 - FamRZ 1998, 1137 und vom 20. November 2001 - 20 W 419/01 - FamRZ 2002, 575 sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2001 - 19 Wx 21/01 - FamRZ 2002, 488 gehindert.
  • OLG Schleswig, 12.12.2002 - 2 W 168/02

    Abbruch der Ernährung eines Betreuten; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung?

    Er sieht sich an der Zurückweisung des Rechtsmittels jedoch durch das Urteil des BGH vom 13.09.1994 - 1 StR 357/94 - (NJW 1995, 204) sowie durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 20.11.2001 - 20 W 419/01 (FamRZ 2002, 575; vgl. bereits Beschluß vom 15.07.1998 - 20 W 224/98 NJW 1998, 2747) und des OLG Karlsruhe vom 29.10.2001 - 19 Wx 21/01 (FamRZ 2002, 488) gehindert.

    Die Einwilligung unterfällt auch dem Aufgabenkreis der "Gesundheitsfürsorge" (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 575, 576; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488, 489, LG Duisburg NJW 1999, 2744; Dodegge NJW 2000, 2704, 2707; Gründel NJW 1999, 3392; a.A. LG München NJW 1999, 1789, 1789; LG Augsburg FamRZ 2000, 320, 321; Bienwald FamRZ 2002, 577; Seitz ZRP 1998, 417, 420).

    Die von der Gegenmeinung (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 575, 576; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488, 491) zur Erkundung der Auffassung des Gesetzgebers erwähnte Anwort der damaligen Bundesregierung auf die Anfrage des Abgeordneten Hubert Hüppe, ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf hinsichtlich § 1904 BGB erkennbar geworden sei:.

    Diesen Ausführungen zur fehlenden Gleichwertigkeit kann nicht entgegengesetzt werden, beiden Tatbeständen sei jedenfalls "die Schwere des Eingriffs" gemeinsam (OLG Frankfurt NJW 1998, 2747, 2748; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488, 491; Lipp DRiZ 2000, 231, 237).

    Der Auffassung der Gegenmeinung, die sachlichrechtlichen Kriterien einer Genehmigung seien gesichert und diese sei nunmehr auf ein verläßliches justizförmiges Verfahren gestellt (OLG Frankfurt NJW 1998, 2747, 2749; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 575, 577; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488, 491, 492; LG Duisburg NJW 1999, 2744, 2745; Coeppicus NJW 1998, 3381, 3383; Knieper NJW 1998, 2270; Otto Jura 1999, 434, 440; Saliger JuS 1999, 16, 18, 19; Schöch NStZ 1995, 155, 156; Verrel JR 1999, 5, 8), vermag der Senat nicht zu folgen.

  • AG Siegen, 28.09.2007 - 33 XVII B 710

    Patientenverfügung, Betreuer, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, PEG-Sonde,

    In der medizinischen wie juristischen Literatur ist anerkannt, dass die Versorgung mit Hilfe einer PEG-Sonde unter die Begriffe der "lebensverlängernden Maßnahme" sowie der "Anwendung von Behandlungen" fällt (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685 (685); Deutscher Bundestag, Zwischenbericht der Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin vom 13.09.2004, BT-Drucksache 15/3700, Seite 17, mit weiteren Nachweisen; Hufen ZRP 2003, 248 (248); Roth, in: Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Auflage 2005, Teil D, Rn 15).

    An die Feststellung dieser Werte im Zusammenhang mit der Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen sind erhöhte Anforderungen zu stellen (BGH, FGPrax 2003, 161 (164); OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685 (686); FGPrax 2004, 228 (228)).

    Zu diesem Grundrecht gehört aber ebenso das Recht zur Selbstbestimmung auch über die Beendigung des Lebens; eine Behandlung des Grundrechtsträgers gegen seinen freien Willen ist daher unabhängig von seinem Gesundheitszustand und der Vernünftigkeit seines Willens unzulässig (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685 (685); Coeppicus, FPR 2007, 63 (64)); Höfling, JuS 2000, 111 (117); Hufen, ZRP 2003, 248 (250); Kutzer, FPR 2004, 683 (685)).

  • LG Kaiserslautern, 20.01.2003 - 1 T 292/02

    Eilmaßnahme nach § 1846 BGB zur Verhinderung des Abbruchs einer lebenserhaltenden

    Vielmehr ist hier der Aufgabenkreis der "Gesundheitsfürsorge" betroffen (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2002, 689, OLG Karlsruhe NJW 2002, 685; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1998, 2747 und BGH NJW 1995, 204).

    Hierzu sei verwiesen auf OLG Frankfurt NJW 2002, 689, OLG Karlsruhe NJW 2002, 685, OLG Frankfurt NJW 1998, 2747 und BGH NJW 1995, 204.

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2004 - 11 Wx 13/04

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Entscheidung des Betreuers

    Da es bei der Entscheidung über Abbruch oder Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen um einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen geht, der als erheblicher zu bewerten ist als der Eingriff in die persönliche Unversehrtheit des Betroffenen durch eine Sterilisation, ergibt sich bereits aus der Auslegung des § 67 Abs. 1 FGG ihre zwingende Notwendigkeit (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 488 ; Senat, Beschluss vom 27.11.2001 11 Wx 64/01).
  • OLG München, 13.02.2003 - 3 U 5090/02

    Rechte eines Betreuten auf Sterbehilfe gegenüber dem Betreiber eines Heims

    Abweichend von den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es hier keiner Entscheidung zu der in der Rechtsprechung und Lehre umstrittenen Frage einer entsprechenden Anwendung des § 1904 BGB in Fällen eines geplanten Behandlungsabbruches mit dem Ziel der Beendigung des Lebens des Betreuten (vgl. OLG Frankfurt NJW 98, 2747 und NJW 2002, 689; OLG Karlsruhe NJW 2002, 685; LG München I NJW 99, 788).
  • AG Minden, 13.03.2007 - 32 F 53/07

    Entziehung der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein

    In solchen Fällen kann und muss nach der Entscheidung des BGH vom 13.09.1994 (NJW 1995, Seite 204 ff.) auf Kriterien zurückgegriffen werden, die den allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen (Erhebliche Bedenken äußernd allerdings OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 29.10.2001, 19 Wx 21/01: der Rückgriff auf Kriterien, die den allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen, erscheine mit der hohe Bedeutung des Rechtsguts Leben nicht vereinbar).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 27.04.2005 - 10 XVII 89/03

    Betreuung im Bereich Gesundheitsfürsorge: Gerichtliche Genehmigung des Abbruchs

    Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Gericht im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens berücksichtigt, dass beim Fehlen einer unmittelbar bevorstehenden Todesnähe und bei der Feststellung des Willens zum Behandlungsabbruch lediglich auf der Basis des mutmaßlichen Willens an die Überzeugungsbildung des Gerichtes hinsichtlich des Bestehens des Willens zum Behandlungsabbruch hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685; BGH, NJW 1995, 204).

    Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Anordnung eines Betreuers lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen, ist die Anordnung eines solchen Abbruchs vom Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge - der vorliegend dem Betreuer der Betroffenen zugewiesen ist - umfasst (OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685).

  • AG Brandenburg, 09.08.2021 - 85 XVII 110/21

    Nicht-Einwilligung Bevollmächtigten in ärztlichen Eingriff

    Die Bevollmächtigte hätte einen ursprünglich (ggf. schriftlichen fixierten) Willen des Betroffenen hierzu oder im Falle einer möglichen Umentscheidung des Betroffenen dessen Willen zwar durchzusetzen ( OLG Karlsruhe , Beschluss vom 29.10.2001, Az.: 19 Wx 21/01, u.a. in: NJW 2002, Seiten 685 ff.; AG Mannheim , Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 2 XVII 8740/09, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1662 ff. ).
  • AG Mannheim, 24.02.2009 - Gut 2 XVII 8740/09

    Rechtliche Betreuung: Rechtswidrige Verweigerung einer medizinisch indizierten

    Die Betreuerin hätte den ursprünglichen Willen der Betroffenen oder im Falle einer möglichen Umentscheidung der Betroffenen diesen Willen durchzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe, 19 Wx 21/01, Beschluss vom 29.10.2001, zitiert nach Juris RdNr. 15 f).
  • OLG München, 26.04.2006 - 3 U 1776/06

    Voraussetzungen eines zulässigen Behandlungsabbruchs

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