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   BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01   

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BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 (https://dejure.org/2002,2550)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 (https://dejure.org/2002,2550)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 2002 - 2 BvR 2202/01 (https://dejure.org/2002,2550)
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Rechtswidrige Nebentätigkeit des Polizeihauptkommisars

§ 13 Abs. 1 StGB (unechte Unterlassungsdelikte) verstößt nicht gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG);

§§ 258, 13 Abs. 1 StGB, §§ 163 Abs. 1, 152 Abs. 2 StPO, die Grundsätze der Rechtsprechung über die Strafbarkeit von Polizeibeamten bei unterlassenem Einschreiten nach privat erlangter Kenntnis von begangenen Straftaten (Abwägung im Einzelfall) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verwendung von Begriffen, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen; Garantenstellung als Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit schlichten Untätigbleibens und das Verfassungsgebot der Gesetzesbestimmtheit

  • Judicialis

    StGB § 202 a; ; StGB § 258 Abs. 5; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Strafvereitelung im Amt bei außerdienstlich erlangter Kenntnis von einer Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13 Abs. 1
    Bestimmtheit unechter Unterlassungsdelikte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1030
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    Die aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 96, 68 ).

    Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung tragen zu müssen (vgl. BVerfGE 96, 68 ).

    b) Diesen Anforderungen wird die gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 StGB gerecht, der die Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte normiert (vgl. BVerfGE 96, 68 ).

    Eine Garantenstellung als Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit schlichten Untätigbleibens setzt damit nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend eine Rechtspflicht zur Abwendung des deliktischen Erfolgs voraus; eine sittliche Pflicht oder die rein faktische Möglichkeit zur Erfolgsabwendung genügen nicht (vgl. BVerfGE 96, 68 ; kritisch Seebode, Zur gesetzlichen Bestimmtheit des unechten Unterlassungsdelikts, in: Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag, 1992, S. 317 ).

  • BGH, 15.12.1953 - 5 StR 294/53

    Mitteilungspflicht eines Kriminalpolizeibeamten bei außerdienstlicher Kenntnis

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; 38, 388 ; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR 1989, S. 430 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332 f.).

    Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; weiter die früher herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 158 Rn. 6).

    Anders als in der Sachverhaltskonstellation, die der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung BGHSt 5, 225 (229) zu Grunde liegt, hat G. sich ihm nicht anvertraut; der Beschwerdeführer hat vielmehr heimlich Daten vom Computer des G. kopiert und damit den Straftatbestand des § 202 a StGB verwirklicht.

  • OLG Koblenz, 05.02.1998 - 1 Ss 275/97
    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; 38, 388 ; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR 1989, S. 430 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332 f.).

    Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; weiter die früher herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 158 Rn. 6).

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 358/92

    Garantenstellung von Polizeibeamten außerhalb ihrer Dienstzeit

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; 38, 388 ; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR 1989, S. 430 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332 f.).

    Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; weiter die früher herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 158 Rn. 6).

  • BGH, 16.12.1958 - 1 StR 456/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; 38, 388 ; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR 1989, S. 430 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332 f.).

    Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; weiter die früher herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 158 Rn. 6).

  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97

    Bestechlichkeit eines Polizeibeamten

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    Dies gilt jedenfalls für die hier entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb seines Dienstes Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; 38, 388 ; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR 1989, S. 430 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332 f.).

    Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; weiter die früher herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 158 Rn. 6).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    a) Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; vgl. jüngst Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 -, NJW 2002, S. 1779; stRspr).

    Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen allein der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 78, 374 ; 95, 96 ).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    a) Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; vgl. jüngst Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 -, NJW 2002, S. 1779; stRspr).

    Art. 103 Abs. 2 GG verbietet, Straftatbestände durch Analogie zu begründen oder zu verschärfen (BVerfGE 73, 206 ; 92, 1 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 -, NJW 1995, S. 2776).

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    Das Grundgesetz will sicherstellen, dass jeder vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er sein Tun oder Unterlassen auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und willkürliche staatliche Reaktionen nicht befürchten muss (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 85, 69 ).

    Die durch die Rechtsprechung vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 StGB überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Gesetzesinterpretation nicht (vgl. BVerfGE 64, 389 ).

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
    a) Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 75, 329 ; 78, 374 ; vgl. jüngst Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 -, NJW 2002, S. 1779; stRspr).

    Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den Einzelnen allein der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 78, 374 ; 95, 96 ).

  • BGH, 03.11.1999 - 2 StR 326/99

    Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenpflicht von Kriminalbeamten

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

  • BGH, 09.11.2001 - 2 StR 419/01

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

  • BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung des Begriffs der "nahestehenden

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 301/86

    Garantenstellung des Leiters eines Ordnungsamtes

  • BGH, 09.09.1988 - 2 StR 352/88

    Gelegenheit zu unentgeltlichen sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten;

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 14).

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75).

    Allerdings muss auch dann der Wortlaut des Gesetzes Ausgangspunkt und Grundlage für die Auslegung und also die Bestimmung des Norminhalts bieten können (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BeckOK GG/ Radtke/Hagemeier Art. 103 Rn. 24, 26; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 70; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 136).

    von BVerfG, Beschl. vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08, NStZ 2011, 369, 372), also für den Nicht-Juristen (Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 92; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 136), in den Blick zu nehmen, damit jedermann sein Verhalten an den Strafnormen ausrichten kann und zugleich kein willkürliches staatliches Strafen fürchten muss (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 67; HGR/ Wolff § 134 Rn. 14; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 125).

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1780; Maunz/Dürig/ Remmert Art. 103 Abs. 2 Rn. 90; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 47; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 103 Rn. 69; Friauf/Höfling/ Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 145; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 45; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 57; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 57; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 30; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 114; Bohn/Krause , Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 40; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 150; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 67; kritisch Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 394; BVerfG, NJW 2003, 1030).
  • OLG Nürnberg, 06.11.2017 - 1 Ws 297/17

    Nichteröffnung der Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung

    Darüber hinausgehend ist ein Polizeibeamter auch verpflichtet, seine Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des öffentlichen Interesses ergibt (BVerfG, Beschluss vom 21.11.2002, Az.: 2 BvR 2202/01 zitiert nach juris; BGHSt 38, 388; Fischer, a.a.O., Rn. 31).
  • LG Kiel, 02.06.2003 - VIII Ks 2/03

    Notwendigkeit einer Garantenstellung für die Erfüllung des Tatbestands der

    Nur ein Abstellen auf derartige Parameter gewährleistet, dass das Risiko einer Bestrafung für den Normadressaten noch voraussehbar ist (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1030 [BVerfG 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01] ), während die bloßen Familienbande als solche ihre diesbezügliche Funktion angesichts der sich immer weiter vervielfachenden Bedingungen, unter denen die Angehörigen eines solchen Verbandes zusammenleben oder sich begegnen, eingebüßt haben.
  • BGH, 14.10.2014 - VI ZR 466/13

    Deliktische Haftung durch unterlassene Aufklärung bei Aktienankauf:

    Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, aaO; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 394; BVerfG, NJW 2003, 1030).
  • BGH, 02.12.2014 - VI ZR 501/13

    Deliktischer Schadensersatzanspruch durch unterlassene Aufklärung beim Erwerb

    Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern, genügen nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, aaO; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391, 394; BVerfG, NJW 2003, 1030).
  • OLG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Ws 61/07

    Rechtmäßigkeit der Annahme und Vermittlung von sog. Oddset-Wetten ohne

    Nach dem Grundgesetz soll sichergestellt werden, dass jeder vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit er sein Tun oder Unterlassen auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und willkürliche staatliche Reaktionen nicht befürchten muss (BVerfG, NJW 2003, 1030).
  • OLG Koblenz, 19.04.2004 - 12 U 515/03

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Beschädigung eines

    Für die Annahme einer Handlungspflicht eines Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst ist Voraussetzung, dass dieser nach seiner konkreten Dienstpflicht örtlich und sachlich für das zu schützende Rechtsgut verantwortlich ist; zudem trifft ihn eine Garantenstellung grundsätzlich nur im Rahmen seiner Dienstausübung (vgl. zur Handlungspflicht von Ermittlungsbeamten aufgrund des Legalitätsprinzips BVerfG JZ 2004, 303, 304 mit Anm. Seebode; BGHSt 38, 388, 390).
  • VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarmaßnahme bei Verstrickung einer

    In seinem Beschluss vom 21.11.2002 (2 BvR 2202/01 - NJW 2003, 1030 f.) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, eine Garantenstellung als Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit schlichten Untätigbleibens setze nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 13 Abs. 1 StGB) zwingend eine Rechtspflicht zur Abwendung des deliktischen Erfolgs voraus; eine sittliche Pflicht oder die rein faktische Möglichkeit zur Erfolgsabwendung genüge nicht.
  • OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08

    Unerlaubtes Glücksspiel: Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten bei

    aa) Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108/114 ff.; 73, 206/234 f.; 75, 329/340 ff. und NJW 2003, 1030 - st. Rspr.).
  • AG Hamburg-Altona, 06.06.2006 - 316 C 43/05
  • VGH Bayern, 16.05.2011 - 16a DZ 09.548

    Poilzeibeamter; Disziplinarverfügung; Geldbuße wegen Missachtung von Weisungen

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