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   BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01   

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BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01 (https://dejure.org/2002,1311)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2002 - 1 BvR 947/01 (https://dejure.org/2002,1311)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 (https://dejure.org/2002,1311)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Amtshaftungsanspruch - Amtspflichtverletzung - Beamtenverhältnis auf Probe - Sonderschullehrer - Erziehungsurlaub - Aufsichtsbehörde - Privatschule - Sozialhilfe - Schulwechsel

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Verletzung des Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des GG und in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit ihre Berufung im Hinblick auf eine Minderung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 des BGB.

  • Judicialis

    GG Art. 6; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG ... Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 § 254; GG Art. 12 Abs. 1
    Berücksichtigung des Mitverschuldens bei rechtswidriger Versagung der Genehmigung der Übernahme in den privaten Schuldienst

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 125
  • NJW 2003, 125
  • NVwZ 2003, 862 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht sowohl im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 82, 209 ; 84, 133 ) als auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 50, 32 ) bereits entschieden.

    Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten die Wahl des Vertragspartners beziehungsweise des Dienstherrn und des Ortes, an dem der Beruf ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 97, 169 ; vgl. zum Aspekt der Ortswahl im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG ferner BVerfGE 7, 377 ff.).

    c) Das Recht auf freie Arbeitsplatzwahl steht als Teilaspekt des einheitlichen Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG auch unter dessen allgemeinem Regelungsvorbehalt (vgl. BVerfGE 84, 133 ; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. II, Art. 12 Rn. 422 ).

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht sowohl im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 82, 209 ; 84, 133 ) als auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 50, 32 ) bereits entschieden.

    Sollte das Oberlandesgericht dem Beweisantrag deshalb nicht nachgekommen sein, weil es sich ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin zu 2) und der Auswirkungen eines Schulwechsels auf diese zugetraut hat, so hätte eine prozessrechtlich fehlerfreie Ablehnung die nachvollziehbare Darlegung erfordert, dass und weshalb das Gericht über solche eigene Sachkunde verfügt (vgl. BVerfGE 10, 177 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, S. 349 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1818/92 u.a. - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 -, NJW-RR 1996, S. 183 ; vgl. ferner: BGH NJW-RR 1993, S. 1122 ; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001, § 291 Rn. 4).

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht sowohl im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 82, 209 ; 84, 133 ) als auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 50, 32 ) bereits entschieden.

    Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Die Regeln über die Haftung des Staates für die Folgen pflichtwidriger Ausübung öffentlicher Gewalt gehören zum öffentlichen Recht (vgl. BVerfGE 61, 149 ).

    Zwar verbürgt Art. 34 GG kein Grundrecht (vgl. BVerfGE 2, 336 ), wohl aber eine verfassungsrechtliche Mindestgarantie der Staatshaftung (vgl. BVerfGE 61, 149 ), die ein wichtiges Mittel zum Schutze der Grundrechte vor der öffentlichen Gewalt darstellt.

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten die Wahl des Vertragspartners beziehungsweise des Dienstherrn und des Ortes, an dem der Beruf ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 97, 169 ; vgl. zum Aspekt der Ortswahl im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG ferner BVerfGE 7, 377 ff.).

    Das Grundrecht schützt auch vor staatlichen Maßnahmen, mit denen der Bürger gezwungen werden soll, einen bestimmten Arbeitsplatz anzunehmen (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht sowohl im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 82, 209 ; 84, 133 ) als auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 50, 32 ) bereits entschieden.

    Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten die Wahl des Vertragspartners beziehungsweise des Dienstherrn und des Ortes, an dem der Beruf ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 97, 169 ; vgl. zum Aspekt der Ortswahl im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG ferner BVerfGE 7, 377 ff.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen insoweit nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde in diesem Umfang keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • BVerfG, 29.08.1995 - 2 BvR 175/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Sollte das Oberlandesgericht dem Beweisantrag deshalb nicht nachgekommen sein, weil es sich ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der psychischen Konstitution der Beschwerdeführerin zu 2) und der Auswirkungen eines Schulwechsels auf diese zugetraut hat, so hätte eine prozessrechtlich fehlerfreie Ablehnung die nachvollziehbare Darlegung erfordert, dass und weshalb das Gericht über solche eigene Sachkunde verfügt (vgl. BVerfGE 10, 177 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, S. 349 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993 - 2 BvR 1818/92 u.a. - Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 -, NJW-RR 1996, S. 183 ; vgl. ferner: BGH NJW-RR 1993, S. 1122 ; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001, § 291 Rn. 4).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.08.2002 - 1 BvR 947/01
    Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • BVerfG, 16.12.1993 - 2 BvR 1818/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 18.06.1993 - 2 BvR 22/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die verfassungsrechtlichen

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 84/91

    Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1429/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 02.12.1999 - 1 BvR 165/90

    Zivilgerichtliche Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    Allerdings sind die Regeln über die Haftung des Staates für die Folgen einer pflichtwidrigen Ausübung öffentlicher Gewalt - auch wenn für sie betreffende Streitigkeiten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und daher die Zivilprozessordnung Anwendung findet (Art. 34 Satz 3 GG) - dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerfGE 61, 149 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, NJW 2003, S. 125).

    Das Amtshaftungsrecht dient nicht dem Interessenausgleich zwischen Privaten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002, a.a.O.), sondern der Sicherung eines Mindestmaßes an Integrität privater Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (Höfling, VVDStRL 61 , S. 260 ).

    Werden dem Bürger im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses daher Pflichten oder Obliegenheiten auferlegt, geschieht dies mit Blick auf ein hoheitlich geprägtes Rechtsverhältnis, in dem die Grundrechte unmittelbar und ohne Einschränkung Anwendung finden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2002, a.a.O., S. 125 ).

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02

    Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im

    Es hat insoweit verfahrensfehlerhaft eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne diese darzulegen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 125, 127; Senatsurteile vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 und vom 27. März 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859, 860).
  • OLG Schleswig, 13.06.2019 - 7 U 140/18

    Immissionen von Windenergieanlagen: Beweislast, Anforderungen an Lärmmessungen,

    Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG dar (BVerfGE 50, 32, NJW 2003, 125, 127).
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