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   BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02   

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BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02 (https://dejure.org/2002,1508)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02 (https://dejure.org/2002,1508)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 (https://dejure.org/2002,1508)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 13 Abs. 2; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; StPO §§ 102 153a
    Erledigung einer Durchsuchungsanordnung nach Einstellung des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss wegen "prozessualer Überholung" verworfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven richterlichen Rechtsschutz; Einlegung einer Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss; Fehlen des Rechtsschutzinteresses bei Einlegung einer Beschwerde zwei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1514
  • NVwZ 2003, 981 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl.BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl.BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl.BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl.BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen (vgl.BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Vielmehr hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen besteht (vgl.BVerfGE 96, 27 ).

    c) Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl.BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl.BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl.BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48 ; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl.BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 65, 76 ; 96, 27 ; 104, 220 ; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl.BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es dann, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl.BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen (vgl.BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    c) Andererseits ist es grundsätzlich mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl.BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (BVerfGE 104, 220 ).

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 1660/02
    Dies ist anzunehmen, wenn der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft und unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl.BVerfGE 32, 305 ).

    Das öffentliche Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens kann in derartigen Fällen verlangen, die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen (vgl.BVerfGE 32, 305, ; OLG Koblenz, wistra 1987, S. 357 ).

    Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben hinausgezogen oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl.BVerfGE 4, 31 ; 32, 305 ).

    Allerdings darf hierdurch der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.BVerfGE 10, 264 ; 11, 232 ; 32, 305 ).

    Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel - obgleich nicht fristgebunden - unzulässig geworden, weil der Beschwerdeführer bei einer Sachlage untätig geblieben ist, bei deren Vorliegen vernünftiger Weise etwas zur Wahrnehmung des Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl.BVerfGE 32, 305 ; OLG Koblenz, MDR 1985, S. 344; OLG Koblenz, wistra 1987, S. 357 f.; Hanack in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., vor § 296 Rn. 27; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 6; Ruß in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., vor § 296 Rn. 7 a.E.; Park, Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme, Rn. 327; Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozess, S. 147; a.A. Dütz, NJW 1972, S. 1025 ).

  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 2111/07

    Beschwerde gegen längere Zeit zurückliegende Ermittlungsmaßnahmen (Abfrage von

    Das Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens verlange in einem derartigen Fall, die Anrufung der Gerichte nach langer Zeit untätigen Zuwartens als unzulässig anzusehen, so dass auch ein an sich unbefristeter Antrag nicht nach Belieben hinausgezögert oder verspätet gestellt werden dürfe (Hinweis auf Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht habe erst ab einem Zeitraum von zwei Jahren das erforderliche Zeitmoment für gegeben erachtet (erneut Hinweis auf Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514).

    Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, etwa weil der Berechtigte sich verspätet auf das Recht beruft (Zeitmoment) und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment) (vgl. BVerfGE 32, 305 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 , und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Auch ein an sich unbefristeter Antrag kann deshalb nicht nach Belieben hinausgezögert oder verspätet gestellt werden, ohne unzulässig zu werden (vgl. BVerfGE 32, 305 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2004 - 2 BvR 1451/04 -, NJW 2005, S. 1855 ).

    Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002 (- 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 f.) entschiedenen.

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ).

    Abgesehen davon, dass bei Einlegung dieser Beschwerde noch die vorhergehende Beschwerde vom 17. November 2003 anhängig war, stellt der Zeitraum von knapp drei Monaten nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung angesichts des damals noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Untersuchungshaft und die zu Grunde liegende, dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat, keinen Umstand dar, der es rechtfertigen könnte, ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (vgl. hierzu auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ).

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04

    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und

    bb) Anders als in dem vom Landgericht Hamburg zitierten und ausdrücklich auf die maßgeblichen Besonderheiten des dortigen Falls abstellenden Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 - (vgl. NJW 2003, S. 1514 ) bestand im vorliegenden Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 28. August 2003 noch ein sachlicher Bezug des Rechtsschutzbegehrens zu einem laufenden, den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahren.

    Eine lange Zeit untätigen Zuwartens (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ; zu einer Verfristung eines unbefristeten Antrags gemäß § 33a StPO nach zwei Jahren und drei Monaten vgl. OLG Koblenz, wistra 1987, S. 357 ), welche die unzulässige Verspätung eines an sich unbefristeten Antrags zur Folge haben kann (vgl. BVerfGE 32, 305 ), ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich.

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