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   BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R   

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https://dejure.org/2002,1565
BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R (https://dejure.org/2002,1565)
BSG, Entscheidung vom 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R (https://dejure.org/2002,1565)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - B 9 VG 4/01 R (https://dejure.org/2002,1565)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung - Opfer - Gewalttaten - Opferentschädigung - OEG - Vorsätzlicher Angriff - Bedingter Vorsatz - Abwehr - Angriff

  • Judicialis

    SGB VII § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätlicher Angriff iS. des OEG , Gewaltopferentschädigung bei Verletzung durch Notwehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Entschädigung für Schussopfer // Schon Bedrohung mit Pistole gilt als "tätlicher Angriff"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 6
  • NJW 2002, 164
  • NJW 2003, 164
  • NVwZ 2003, 512 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96

    Tätlicher Angriff - Androhung - Hindernisbeseitigung - Objektiver Dritter

    Auszug aus BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
    Wie der Senat ua in seinem Urteil vom 10. September 1997 (BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11) entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Es reicht daher aus, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Angriffshandlung beschränkt und den Erfolg eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nicht mit umfasst (vgl dazu Entscheidung des Senats aaO, BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11).

    Im Gewaltopferrecht spricht für die Einbeziehung des hier genannten Tatbestandes in den Angriffstatbestand des § 1 Abs. 1 OEG jedenfalls, dass das Opfer sowohl beim Ausweichen vor dem Angriff (vgl dazu BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 und den - unveröffentlichten - Beschluss des Senats vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 -) als auch bei dessen rechtmäßiger Abwehr nur geschützt ist, wenn ein "Angriff" iS des OEG vorliegt.

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter

    Auszug aus BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
    Für das Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus (vgl Urteile des Senats vom 4. Februar 1998 BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 und vom 3. Februar 1999 SozR 3-3800 § 1 Nr. 14).

    Denn wie es bei dem Angriff selbst keine Rolle spielt, ob der Angegriffene oder ob ein Dritter verletzt wird (vgl BSG vom 4. Februar 1998, BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12), so ist es auch im Fall der rechtmäßigen Notwehr gleichgültig, ob durch die Notwehrhandlung der (in der Regel schon nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst c Sozialgesetzbuch Siebtes Buch geschützte) Nothelfer oder eine andere Person - hier der angegriffene Kläger - zu Schaden kommt.

  • BSG, 29.09.1993 - 9 BVg 3/93

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
    Im Gewaltopferrecht spricht für die Einbeziehung des hier genannten Tatbestandes in den Angriffstatbestand des § 1 Abs. 1 OEG jedenfalls, dass das Opfer sowohl beim Ausweichen vor dem Angriff (vgl dazu BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 und den - unveröffentlichten - Beschluss des Senats vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 -) als auch bei dessen rechtmäßiger Abwehr nur geschützt ist, wenn ein "Angriff" iS des OEG vorliegt.
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Auszug aus BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das LSG noch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Schussverletzung des Klägers auf dessen vorsätzlicher rechtswidriger Bedrohung mit einer scharf geladenen Schusswaffe oder darauf beruhte, dass V. ggf Nothilfe geleistet hat, was insbesondere davon abhängt, ob V.'s Eingreifen für den Kläger ggf als Notwehr zu beurteilen ist - Putativnotwehr (vgl BSGE 78, 270, 272 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 4 und BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15) würde insoweit nicht ausreichen, da sie nur entschuldigt, aber nicht rechtfertigt (vgl dazu im Einzelnen Tröndle bei Tröndle/Fischer aaO, RdNr 26 ff zu § 16, RdNr 9 und 14 vor § 32 und RdNr 27 zu § 32 mwN).
  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R

    Gewaltopferentschädigung - rechtswidriger tätlicher Angriff - bedingter Vorsatz -

    Auszug aus BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
    Für das Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus (vgl Urteile des Senats vom 4. Februar 1998 BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 und vom 3. Februar 1999 SozR 3-3800 § 1 Nr. 14).
  • BSG, 18.06.1996 - 9 RVg 7/94

    Schädigung iS. des § 2 Abs. 1 S. 1 Alt 1 OEG , Mitverursachung, Beweislast

    Auszug aus BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
    Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das LSG noch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Schussverletzung des Klägers auf dessen vorsätzlicher rechtswidriger Bedrohung mit einer scharf geladenen Schusswaffe oder darauf beruhte, dass V. ggf Nothilfe geleistet hat, was insbesondere davon abhängt, ob V.'s Eingreifen für den Kläger ggf als Notwehr zu beurteilen ist - Putativnotwehr (vgl BSGE 78, 270, 272 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr. 4 und BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 15) würde insoweit nicht ausreichen, da sie nur entschuldigt, aber nicht rechtfertigt (vgl dazu im Einzelnen Tröndle bei Tröndle/Fischer aaO, RdNr 26 ff zu § 16, RdNr 9 und 14 vor § 32 und RdNr 27 zu § 32 mwN).
  • RG, 20.09.1932 - I 844/32

    1. Zum Begriff des "Diebstahls" i. S. des § 252 StGB. 2. Kann "Gewalt gegen eine

    Auszug aus BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
    Dass in der Rechtsprechung der Strafgerichte - soweit ersichtlich - eine Entscheidung zu der Frage fehlt, inwiefern die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Waffe einen tätlichen Angriff darstellt, erklärt sich zwanglos dadurch, dass diese Begehensweise die Merkmale anderer Tatbestandsalternativen des § 113 Abs. 1 und des § 121 Abs. 1 StGB (insbesondere "Gewalt oder Drohung mit Gewalt" in § 113 Abs. 1 StGB und "Nötigung" iS des § 121 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 240 Abs. 1 StGB) erfüllt (vgl dazu auch RGSt 66, 353 ff).
  • OLG Hamm, 12.02.2019 - 4 RVs 9/19

    Tätlicher Angriff; Vorsatz; Körperverletzung

    Insoweit wurde nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters für erforderlich gehalten (RGSt 41, 181, 182; BSG NJW 2003, 164 m.w.N.; Zöller/Steffens JA 2010, 161, 163).
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    Der Vorsatz muss sich aber nicht einmal auf eine Körperverletzung beziehen (vgl. Eser, aaO; OLG Hamm, aaO; vgl. auch BSG, NJW 2003, 164), sondern der Angriff kann etwa auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen (RGSt 28, 32, 33 f.; 41, 181, 182).
  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Ein "tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer ungeladenen, täuschend echt aussehenden Schreckschusspistole bedroht (Aufgabe von BSG vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R = BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr 22).

    b) Soweit der Senat darüber hinaus einen "tätlichen Angriff" iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG auch noch in einem Fall angenommen hat, in dem der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, weil eine derartige Bedrohung das Leben und die Unversehrtheit des Opfers objektiv hoch gefährde (vgl BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6, 9 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 S 103 f) , hält er hieran nicht mehr fest.

    Der Senat sieht sich vor dem Hintergrund der aktuell vorliegenden Konstellation im Verhältnis zu den Entscheidungen vom 24.7.2002 (B 9 VG 4/01 R - BSGE 90, 6 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 - "Drohung mit einer scharfgeladenen und entsicherten Schusswaffe") und vom 2.10.2008 (B 9 VG 2/07 R - "bloße Drohung zu schießen, ohne Besitz einer Schusswaffe") veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern: Der Senat lässt eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person auch ohne physische Einwirkung (Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc) nicht mehr bereits aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Situation (zB Drohung mit geladener Schusswaffe) für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs. 1 S 1 OEG ausreichen.

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