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   OLG Köln, 17.01.2003 - 5 U 5/03   

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https://dejure.org/2003,5184
OLG Köln, 17.01.2003 - 5 U 5/03 (https://dejure.org/2003,5184)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2003 - 5 U 5/03 (https://dejure.org/2003,5184)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 5 U 5/03 (https://dejure.org/2003,5184)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 11 O 205/02
  • OLG Köln, 17.01.2003 - 5 U 5/03

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1879
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

    Von vorliegend nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (zu diesen BGH FamRZ 1995, 1138, 1139; NJW 1995, 1560 f.), sind an die Begründung der Anschlussberufung, soweit mit dieser wie im vorliegenden Fall eine vom Ersturteil ausgehende Beschwer bekämpft wird, dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Berufungsbegründung (BGH, ebenda; OLG Köln, NJW 2003, 1879; Musielak-Ball, ZPO, 10. Aufl., § 524 Rn. 21; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 524 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 133/03

    Unterzeichnung der Berufungsschrift durch nicht postulationsfähigen

    Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Partei, die die Anschlussberufung eingelegt hat, in analoger Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO zur Last, wenn sie sich einer von vorneherein unzulässigen Berufung angeschlossen hat und/oder die Anschlussberufung darüberhinaus auch wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 240 [241]; OLG Köln, OLGReport 2003, 128).

    Die durch die Einlegung der Anschlussberufung veranlassten Kosten fallen der Klägerin in analoger Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO zur Last, da sie sich einer von vorneherein -wie zuvor unter II. dargelegt-unzulässigen Berufung angeschlossen hat (vgl. BGHZ 4, 240; Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 524 RN 43) und die Anschlussberufung darüberhinaus auch wegen eigener Mängel unzulässig war (vgl. BGHZ 4, 240 [241]; OLG Köln, OLGReport 2003, 128).

  • KG, 25.06.2015 - 8 U 92/15

    Kostentragung nach Berufungsrücknahme: Kostenquotelung bei mangels Begründung

    Dies folgt bereits daraus, dass es bis zur Berufungsrücknahme mangels Begründung gemäß § 524 Abs. 3 ZPO an einer zulässigen Anschlussberufung fehlte (wie OLG Köln, 17. Januar 2003, 5 U 5/03, NJW 2003, 1879).(Rn.4).

    Wartet der Berufungsbeklagte die Berufungsbegründung nicht ab, bevor er sich anschließt, und begründet er die Anschlussberufung nicht sogleich, so hat er das darin liegende Risiko zu tragen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.01.2003 -5 U 5/03, NJW 2003, 1879; LG Bonn, Beschl. v. 30.10.2006 -8 S 101/06, bei Juris).

  • OLG Köln, 23.08.2004 - 11 U 196/03

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

    Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Kosten in diesem Fall entsprechend den von der Rechtsprechung zur Rücknahme der Berufung aufgestellten Grundsätzen (BGHZ 4, 229; 80, 146, 149 f.; OLG Köln - 5. Zivilsenat - NJW 2003, 1879 = OLGR 2003, 128; OLG Celle NJW 2002, 3555; Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 524 Rdn. 43) zu verteilen sind.
  • LAG Thüringen, 18.01.2022 - 4 Sa 6/20

    Kostentragungspflicht - Rücknahme der Anschließung der Berufung

    zum damaligen inhaltsgleichen § 515 Abs. 3 ZPO) oder auch bei Unzulässigkeit der Anschließung, die nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügend begründet war (BGH aaO; OLG Köln 17.1.2003, 5 U 5/03, NJW 2003, 1879).

    Obwohl hier gravierende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Anschließung mangels einer den Anforderungen des § 524 Abs. 3 i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Begründung vorliegen, kann offenbleiben, ob für diesen Fall eine Ausnahme von der allgemeinen Kostentragungspflicht zu machen ist (so OLG Köln 17.1.2003, 5 U 5/03, NJW 2003, 1879), auch wenn wegen der Rücknahme der Anschließung über deren Zulässigkeit keine Entscheidung ergeht (unklar speziell zu der Frage, ob eine inhaltliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Anschließung für die Ausnahme notwendig ist z.B. OLG Koblenz 10.7.2014 - 3 U 1415/13, NJW-RR 2014, 1212; von einer Entscheidung über die Anschließung für die Ausnahme von der Kostentragungspflicht des Hauptrechtsmittelklägers ausgehend BGH 26.1.2005, XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727 in Rn. 6 unter Bezugnahme auf Rechtspr, des RG).

  • LG Bonn, 30.10.2006 - 8 S 101/06

    Begründung der Anschlussberufung

    In einem solchen Fall sind die Kosten zu quoteln (OLG Köln NJW 2003, 1879).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 Sa 2107/12

    Verzugszinsen für bereits nachgezahlte Vergütungsdifferenz wegen diskriminierende

    In der innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist eingereichten Begründung der Anschlussberufung lag die zulässige Wiederholung des Rechtsmittels; die ursprüngliche Einlegung wurde dadurch bedeutungslos (MüKoZPO/Rimmelspacher 4. Aufl. § 524 Rz 38; OLG Köln Beschluss v. 17.01.2003 - 5 U 5/03 - NJW 2003, 1879).
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