Rechtsprechung
BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 4 Nr. 4
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unfall während einer Autorennveranstaltung; Haftungsausschluss für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers; Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4 KfzPfIVV; Ausschluss von Versicherungsschutz bei ...
- archive.org
BGB § 823 Abs. 1 Ha
- Judicialis
BGB § 823 Abs. 1 Ha; ; StVG § 7 Abs. 1; ; AKB § 2 b Abs. 3 b; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; KfzPflVV § 4 Nr. 4
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 4 Nr. 4
Grenzen der Haftung für die bei einem sportlichen Wettbewerb (Autorennen) dem Mitbewerber zugefügte Schäden - RA Kotz
Teilnehmer an risikoreichen Sportwettkämpfen haften grundsätzlich nicht für Unfälle!
- Prof. Dr. Lorenz
Haftungsausschluß bei Teilnahme an Sportveranstaltungen: Rechtliche Grundlage, Voraussetzungen und Grenzen
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Haftung bei sportlichen Wettbewerben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers bei Autorennen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensrecht - Sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen - Motorradrennen
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 3 (Kurzinformation)
Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Crash auf der Rennstrecke - Wer an gefährlichen Sportwettbewerben teilnimmt, muss mit Unfällen rechnen
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
- 123recht.net (Kurzinformation, 21.7.2003)
Keine Haftung bei Autorennen // Teilnehmer nehmen Unfälle in Kauf
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Deliktsrecht, Straßenverkehrsrecht, Versicherungsrecht, Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen
Papierfundstellen
- BGHZ 154, 316
- NJW 2003, 2018
- MDR 2003, 869
- NZV 2003, 321
- VersR 2003, 775
- SpuRt 2004, 260
Wird zitiert von ... (75) Neu Zitiert selbst (23)
- BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 - Fußballspiel -).
Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).
- BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97
Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei …
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV 1997, 372;… Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN).(3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373;… zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO).
- BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62
Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
(1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und überwachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür, daß der Mitfahrer einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen wolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.).
- BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84
Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der …
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
In dem Urteil vom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat eine Haftungseinschränkung abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit dem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko eingegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein Lehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar. - BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94
Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -). - BGH, 26.11.1975 - IV ZR 122/74
Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden aus Anlaß der Rallye Monte …
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo - dazu Bentlage, VersR 1976, 1118). - BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74
Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -). - OLG Düsseldorf, 12.06.1995 - 1 U 213/94
Teilnehmer; Breitensport; Ausscheren; Handzeichen; Richtungsänderung
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
(2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -). - BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74
Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -). - BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89
Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Sicherung einer Rally-Rennstrecke - …
Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (…Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 AKB Rdn. 283). - OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96
Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn
- BGH, 05.11.1974 - VI ZR 125/73
Überprüfung der Entscheidung des Gerichts im Revisionsverfahren
- OLG Celle, 02.04.1980 - 3 U 186/79
- OLG Karlsruhe, 01.12.1977 - 4 U 146/76
Haftungsausschluß; Hochgebirgstour; Schadensersatz; Fahrlässigkeit
- OLG Koblenz, 28.03.1994 - 12 U 845/93
Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers auf einer Ölspur während einer …
- OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 U 153/92
Anwendung der für gemeinsame sportliche Betätigung geltenden - begrenzenden - …
- OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88
Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer; …
- OLG Düsseldorf, 10.02.1995 - 22 U 131/94
Haftung für Unfälle bei "parallel ausgeübten" Sportarten
- OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88
Fahrerlehrgangsveranstaltung; Rennveranstaltung; Öffentlicher Verkehrsraum; …
- OLG Düsseldorf, 10.04.2000 - 1 U 53/99
Haftung bei einem Rennunfall
- OLG Hamm, 20.09.1989 - 20 U 194/88
Zur Abgrenzung von Fahrsicherheitstraining und Rennveranstaltung
- OLG Hamm, 22.05.1984 - 9 U 275/83
- RG, 08.11.1890 - I 260/90
Report; Prolongationsgeschäft; Differenzgeschäft
- BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im …
Bereits die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1 StVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.). - BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04
Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr
Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.).Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, 156, 162).
Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.
Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ 39, 156, 161; 154, 316, 322, 325).
- BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07
Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer …
Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR 321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden.
Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetretene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).
Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grundsätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehendem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf den Haftpflichtversicherer durchschlägt.
- BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08
Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem …
Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; 63, 140, 142; 154, 316, 323; Urteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290).Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 143; 154, 316, 323; OLG Köln, VersR 1994, 1072).
- BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04
Nutztiereigenschaft von Hunden auf einem Reiterhof
Es verkennt zudem, daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen oder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 316, 323 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 585 m.w.N). - OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 22 U 39/14
Motorradfahren im Pulk kann zu Haftungsausschluss führen
Der Bundesgerichtshof hat bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichen Gefahrenpotenzial, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regel oder geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenzufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigers für solche Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit verursacht (BGH NJW 03, 2018, BGH NJW 08, 1591; DAR 09, 326; OLG Stuttgart, OLGR 09, 1; OLG Karlsruhe, 27.01.14, 1 U 158/12; OLG Hamm, 05.11.13, 9 U 124/13; andere Ansicht OLG Koblenz, 14.03.11, 12 U 1529/09). - BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05
Haftung der Beteiligten an einem "Rempeltanz"
Danach ist es anstößig, wenn der jeweilige Geschädigte versucht, denjenigen Schaden auf einen anderen abzuwälzen, den er bewusst in Kauf genommen hat, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Schädiger befindet, sich dann aber mit Recht dagegen gewehrt haben würde, diesem Ersatz leisten zu müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 316, 323 ff. m.w.N.). - AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10
Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und …
Weiter hält der Bundesgerichtshof Sachverhalte für denkbar, in denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße, was nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden könne (…so insbesondere BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 14, 16 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 14.07.1977 - VI ZR 234/75, NJW 1977, 2158 f.;… BGH, Urt. v. 17.03.2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693, juris Rn. 9; s. ferner BGH, Urt. v. 01.04.2003 - VI ZR 321/02, BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018). - OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07
Fahrzeugversicherung: Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls während …
Mit dem Begriff der "Rennveranstaltung" aus den streitgegenständlichen AKB bzw. mit der in den AKB 2004 verwendeten Umschreibung der "Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt", sind "Rennen mit Kraftfahrzeugen" im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO gemeint (BGH NJW 2003, 2018).Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch verstehen, dass der Risikoausschluss nicht nur für Rennen im klassischen Sinne gilt, sondern für Fahrten jeder Art, insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten und Ähnliches, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit (oder auch nur der höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit) geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (BGH NJW 2003, 2018; vgl. auch LG Stuttgart, Schaden-Praxis 2005, 312).
Dass eine solche Veranstaltung auf einer nicht für den öffentlichen Verkehr frei gegebenen Rundstrecke abgehalten wird, steht dem nicht entgegen (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort; vgl. auch BGH NJW 2003, 2018).
Zwar bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass bei einer solchen Veranstaltung trotz der angeordneten Geltung der StVO die eingesetzten, teilweise über eine Rennausstattung verfügenden Kraftfahrzeuge einem gesteigerten Risiko unterliegen (vgl. zu dieser Erwägung BGH NJW 2003, 2018).
- OLG Stuttgart, 14.02.2006 - 1 U 106/05
Unerlaubte Handlung: Fahrradunfall während einer organisierten Radtouristikfahrt; …
Für die gegenseitige zivilrechtliche Haftung der Teilnehmer einer organisierten Radtouristikfahrt gelten grundsätzlich die von der Rechtsprechung für die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben entwickelten Haftungsbeschränkungen (vgl. BGH NJW 2003, 2018 für Motorsportverantaltung).So ist anerkannt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche - nicht versicherten - Schäden ausgeschlossen ist, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591 - jeweils Fußballspiel; NJW 2003, 2018 (Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter); OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 - Fußball; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477 - sog. "Blutgrätsche").
Diese ursprünglich im Bereich der "Kampfspiele" entwickelten Grundsätze hat die Rechtsprechung auf den übrigen Wettkampfbereich erstreckt (BGH NJW 2003, 2018 - Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter; OLG Celle VersR 1980, 974 - Geländemotorräder; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokartrennen), aber auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen (OLG Hamm, VersR 1995, 296 - Squash-Training; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 343 = NZV 1996, 236 - organisierte Radwanderung; LG Krefeld, VersR 2003, 380 - Radtrainingsgruppe).
Bei geringfügigen Regelverletzungen kommt ebenfalls grundsätzlich eine Haftung nicht in Betracht, weil die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht vereinbar ist (so BGH NJW 2003, 2018 (2019)).
Die Beteiligten nehmen die mit der gemeinsamen Sportausübung verbundenen Gefahren, die sich aus geringfügigen und alltäglichen Regelwidrigkeiten ergeben, durch die Teilnahme konkludent in Kauf, so dass es treuwidrig erscheint, bei Verwirklichung der Gefahr einen anderen haftbar zu machen, zumal es oft vom Zufall abhängt, welcher der Teilnehmer zu Schaden kommt (BGH NJW 2003, 2018 (2019)).
- OLG Oldenburg, 28.04.2016 - 3 U 20/16
Urteil wegen Verletzung beim Live Action Role Playing bestätigt
- OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 46/18
Gemeinsames Nordic Walking - Haftung für Verletzungen
- OLG Karlsruhe, 23.02.2012 - 9 U 97/11
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im …
- OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22
Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer …
- OLG Frankfurt, 12.03.2020 - 1 U 31/19
Keine generelle Haftungsbeschränkung der Teilnehmer an einer …
- OLG Hamm, 04.07.2005 - 34 U 81/05
Fußballer muss für "Blutgrätsche" Schadensersatz leisten
- OLG Schleswig, 19.11.2020 - 7 U 214/19
Foulspiel beim Verbandsfußballspiel - Haftung für Verletzungen
- OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 207/02
Top-Rope-Klettern in der Halle: Haftung des nicht kletternden Sportlers bei Sturz …
- OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 12 U 209/06
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Haftung auf Grund eines in einem Motorradpulk …
- OLG Düsseldorf, 11.02.2005 - 15 U 78/04
Schadensersatzanspruch gegen Tennisdoppel-Partner bei Zusammenprall am Netz
- OLG Hamm, 05.11.2013 - 9 U 124/13
Schwerer Kletterunfall - Sicherungspartner haftet umfassend
- OLG Karlsruhe, 21.10.2008 - 10 U 36/08
Kein Haftungsausschluss bei Teilnahme am Fahrsicherheitstraining, wenn …
- OLG Koblenz, 10.09.2015 - 3 U 382/15
Freundschaftsspiel der Alten Herren - Foul
- OLG München, 22.11.2012 - 23 U 3830/12
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Verletzung beim Stockkampf zweier …
- OLG Frankfurt, 21.06.2005 - 14 U 120/04
Haftung bei Kfz-Unfall: Stillschweigende Haftungsbeschränkung bei einer …
- OLG Karlsruhe, 15.04.2014 - 12 U 149/13
Kfz-Kaskoversicherung: Inhaltskontrolle des Risikoausschlusses für Beteiligung an …
- OLG Karlsruhe, 19.03.2004 - 23 U 6/03
Schutzgesetz; Wettsegelbestimmungen; Haftungsausschluss; Segelregatta; Bodensee
- AG Bremen, 27.05.2004 - 16 C 174/03
Verbot des treuewidrigen Selbstwiderspruchs; Grundsatz von Treu und Glauben
- LG Mühlhausen, 12.05.2020 - 6 O 486/18
Dashcam-Entscheid nach DSGVO nicht anwendbar
- OLG Naumburg, 15.02.2013 - 10 U 33/12
Haftungsausschluss bei der gemeinsamen Ausübung besonders gefährlicher Sportarten …
- OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09
Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des …
- OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 7 U 202/13
Rennklausel und Gleichmäßigkeitsprüfung
- OLG Hamm, 20.09.2013 - 9 U 124/13
Schwerer Kletterunfall - Sicherungspartner haftet umfassend
- OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 1 U 32/19
Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Zusammenstoß einer in einer …
- OLG Dresden, 20.06.2007 - 13 W 165/07
Haftungsverteilung bei Motorradunfall anlässlich Testfahrt auf Auto- und …
- OLG Celle, 16.10.2008 - 5 U 66/08
Das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung wirkt sich nicht auf die …
- OLG Bamberg, 23.02.2010 - 1 U 161/09
Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei einem Verkehrsunfall nach …
- OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16
Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss wegen Teilnahme an einer …
- AG Steinfurt, 26.10.2011 - 21 C 966/11
Haftung besteht aufgrund einer konkludenten Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz …
- LG Stuttgart, 09.07.2014 - 18 O 112/13
Keine Leistungsfreiheit nach der Rennklausel bei Teilnahme an einer Veranstaltung …
- LG Bonn, 27.01.2010 - 2 O 238/09
Deliktshaftung bei einem Fußballspiel - Juxturnier
- OLG Koblenz, 06.02.2017 - 12 U 650/16
Schadensersatz aus Kfz-Unfall: Haftungsbeschränkung bei Kollision während eines …
- OLG Koblenz, 17.07.2015 - 3 U 382/15
Freundschaftsspiel der Alten Herren - Schmerzensgeld
- LG Düsseldorf, 02.10.2009 - 2b O 10/08
Haftung eines Kletterers wegen Verursachung eines Absturzes seines Partners …
- OLG Köln, 16.08.2010 - 11 U 96/10
Haftung für Verletzungen bei einem Fußballspiel
- OLG Köln, 27.05.2010 - 19 U 32/10
Haftung eines Spielers wegen Verletzungen des Gegners bei einem Fußballspiel
- OLG Nürnberg, 29.06.2007 - 8 U 158/07
Leistungsfreiheit der Kfz-Versicherung nach den AKB bei Autorennen
- OLG Nürnberg, 26.09.2006 - 11 U 1798/06
Haftungsausschluss bei Schädigung eines Teilnehmers an einer Sportveranstaltung - …
- OLG Saarbrücken, 21.06.2006 - 5 U 51/06
Keine Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung bei Unfällen im Rahmen von …
- BGH, 12.07.2005 - VI ZR 261/04
Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Sportveranstaltung
- LG Dortmund, 28.05.2009 - 2 O 353/08
Ingangsetzung der Klagefrist i.F.d. Ablehnung von Ansprüchen aus einem …
- OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 U 230/03
Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen eines während eines Fußballspiels …
- LG Dortmund, 18.04.2012 - 2 O 423/09
§ 7 Abs. 1 S. 3 AUB 95 als prozessual nicht verzichtbare Anspruchsvoraussetzung; …
- LG Kiel, 04.02.2011 - 9 O 53/09
Haftung bei Sportunfall: Körperverletzung beim American Football; Schmerzensgeld …
- LG Traunstein, 18.07.2017 - 1 O 4450/16
Wirksamer Ausschluss für Fahrten auf Rennstrecken in der Kaskoversicherung
- LG Magdeburg, 31.03.2015 - 11 O 35/15
Schadensersatz gegen einen Motorradfahrer und dessen Haftpflichtversicherung …
- OLG Brandenburg, 17.03.2011 - 12 U 82/09
Kletterunfall an einem Kletterfelsen: Haftung eines Kletterers bei einem Sturz …
- OLG Dresden, 09.09.2008 - 5 U 762/08
Durch Schuss mit "Soft-air"-Waffe verursachte Augenverletzung als Folge einer …
- OLG Frankfurt, 12.05.2017 - 10 U 183/15
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (hier: Verstoß gegen …
- OLG Nürnberg, 28.06.2004 - 8 U 202/03
Haftung bei Fahrfehlern im Segelsport
- KG, 22.09.2020 - 4 U 1064/20
Haftungsverzicht für einfach fahrlässiges Handeln bei einem Kletterunfall
- LG Dortmund, 23.02.2011 - 2 O 253/10
Invaliditätsentschädigung durch die private Unfallversicherung beim Ausschluss …
- OLG Karlsruhe, 23.02.2007 - 10 U 60/05
- LG Frankfurt/Main, 22.07.2013 - 8 O 272/12
- LG Kaiserslautern, 28.07.2009 - 2 O 234/08
Fahrzeugmiete: (Un-)Wirksamkeit einer den Wegfall einer Haftungsfreistellung …
- LG Dortmund, 19.02.2009 - 2 O 370/08
Wirksamkeit einer Fristenregelung unter Berücksichtigung des Transparenzgebotes
- OLG Karlsruhe, 07.05.2008 - 15 U 21/08
- AG Bremen, 10.10.2003 - 7 C 161/03
Schadensersatz für eine beim Basketballspielen zerbrochene Brille; Annahme einer …
- LG Dortmund, 25.03.2009 - 2 O 351/08
Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität als …
- LG Dortmund, 22.06.2011 - 2 O 432/10
Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus §§ 1 , 179 f. VVG a.F. …
- KG, 19.07.2007 - 10 W 23/07
Haftung für Körperverletzung beim American Football
- LG Kiel, 18.09.2019 - 13 O 66/19
Schadenersatz- und Schmerzensgeldsanspruch: Verletzung eines Spielers während …
- LG Dortmund, 12.03.2010 - 2 O 114/07
Private Unfallversicherung, Ausschluß von Bandscheibenschäden, fristgerechte …
- LG Stuttgart, 26.01.2005 - 18 O 536/04
Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung nach der Rennklausel: …
- AG Zwickau, 30.03.2009 - 4 C 1208/08