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   BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02   

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https://dejure.org/2003,136
BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02 (https://dejure.org/2003,136)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02 (https://dejure.org/2003,136)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2003 - VI ZR 321/02 (https://dejure.org/2003,136)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfall während einer Autorennveranstaltung; Haftungsausschluss für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers; Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4 KfzPfIVV; Ausschluss von Versicherungsschutz bei ...

  • archive.org

    BGB § 823 Abs. 1 Ha

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1 Ha; ; StVG § 7 Abs. 1; ; AKB § 2 b Abs. 3 b; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; KfzPflVV § 4 Nr. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 4 Nr. 4
    Grenzen der Haftung für die bei einem sportlichen Wettbewerb (Autorennen) dem Mitbewerber zugefügte Schäden

  • RA Kotz

    Teilnehmer an risikoreichen Sportwettkämpfen haften grundsätzlich nicht für Unfälle!

  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftungsausschluß bei Teilnahme an Sportveranstaltungen: Rechtliche Grundlage, Voraussetzungen und Grenzen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung bei sportlichen Wettbewerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers bei Autorennen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen - Motorradrennen

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Crash auf der Rennstrecke - Wer an gefährlichen Sportwettbewerben teilnimmt, muss mit Unfällen rechnen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 21.7.2003)

    Keine Haftung bei Autorennen // Teilnehmer nehmen Unfälle in Kauf

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2b Abs. 3b
    Keine Haftung für bei Autorennen ohne gewichtige Regelverletzung entstandenen Schaden eines Mitbewerbers ("Autorennen")

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Deliktsrecht, Straßenverkehrsrecht, Versicherungsrecht, Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 316
  • NJW 2003, 2018
  • MDR 2003, 869
  • NZV 2003, 321
  • VersR 2003, 775
  • SpuRt 2004, 260
 
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Wird zitiert von ... (75)

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    Bereits die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1 StVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.).

    Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, 156, 162).

    Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.

    Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ 39, 156, 161; 154, 316, 322, 325).

  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; 63, 140, 142; 154, 316, 323; Urteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290).

    Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 143; 154, 316, 323; OLG Köln, VersR 1994, 1072).

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