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   BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02   

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BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02 (https://dejure.org/2003,136)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02 (https://dejure.org/2003,136)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2003 - VI ZR 321/02 (https://dejure.org/2003,136)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unfall während einer Autorennveranstaltung; Haftungsausschluss für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers; Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4 KfzPfIVV; Ausschluss von Versicherungsschutz bei ...

  • archive.org

    BGB § 823 Abs. 1 Ha

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1 Ha; ; StVG § 7 Abs. 1; ; AKB § 2 b Abs. 3 b; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; KfzPflVV § 4 Nr. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 4 Nr. 4
    Grenzen der Haftung für die bei einem sportlichen Wettbewerb (Autorennen) dem Mitbewerber zugefügte Schäden

  • RA Kotz

    Teilnehmer an risikoreichen Sportwettkämpfen haften grundsätzlich nicht für Unfälle!

  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftungsausschluß bei Teilnahme an Sportveranstaltungen: Rechtliche Grundlage, Voraussetzungen und Grenzen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung bei sportlichen Wettbewerben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers bei Autorennen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Sportliche Wettbewerbe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Autosportveranstaltungen - Motorsportveranstaltungen - Autorennen - Motorradrennen

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 3 (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Crash auf der Rennstrecke - Wer an gefährlichen Sportwettbewerben teilnimmt, muss mit Unfällen rechnen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 21.7.2003)

    Keine Haftung bei Autorennen // Teilnehmer nehmen Unfälle in Kauf

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Deliktsrecht, Straßenverkehrsrecht, Versicherungsrecht, Haftungsausschluss für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 316
  • NJW 2003, 2018
  • MDR 2003, 869
  • NZV 2003, 321
  • VersR 2003, 775
  • SpuRt 2004, 260
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).

    Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 - Fußballspiel -).

    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).

  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97

    Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV 1997, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN).

    (3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen Behandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV 1997, 372, 373; zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO).

  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    (1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich aus der gemeinsamen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und überwachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen zwei sich in der Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür, daß der Mitfahrer einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen wolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.).
  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    In dem Urteil vom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des Veranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat eine Haftungseinschränkung abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit dem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko eingegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein Lehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwettkampfspiel nicht vergleichbar.
  • BGH, 21.02.1995 - VI ZR 19/94

    Annahme eines Haftungsausschlusses bei Verletzung beim Spiel von Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -).
  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 122/74

    Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden aus Anlaß der Rallye Monte

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abgesperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der Ausschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo - dazu Bentlage, VersR 1976, 1118).
  • BGH, 16.03.1976 - VI ZR 199/74

    Basketballspieler - Verletzung eines Mitspielers - Foul

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.1995 - 1 U 213/94

    Teilnehmer; Breitensport; Ausscheren; Handzeichen; Richtungsänderung

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    (2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungsausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichtiger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers feststellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht (vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern - OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen - VersR 1996, 343 - organisierte Radwanderung - NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt - OLG Düsseldorf, DAR 2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring - OLG Hamm, VersR 1985, 296 - Squash-Trainingsspiel - OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 - Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR 242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925 - Segelwettkampf - OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour - VersR 1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs - OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -).
  • BGH, 10.02.1976 - VI ZR 32/74

    Zivilrechtliche Haftung eines Fußballspielers wegen gefährlichen Spiels

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).
  • BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89

    Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Sicherung einer Rally-Rennstrecke -

    Auszug aus BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02
    Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember 1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 AKB Rdn. 283).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1996 - 22 U 114/96

    Haftung für Schäden bei Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn

  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 125/73

    Überprüfung der Entscheidung des Gerichts im Revisionsverfahren

  • OLG Celle, 02.04.1980 - 3 U 186/79
  • OLG Karlsruhe, 01.12.1977 - 4 U 146/76

    Haftungsausschluß; Hochgebirgstour; Schadensersatz; Fahrlässigkeit

  • OLG Koblenz, 28.03.1994 - 12 U 845/93

    Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers auf einer Ölspur während einer

  • OLG Zweibrücken, 14.07.1993 - 1 U 153/92

    Anwendung der für gemeinsame sportliche Betätigung geltenden - begrenzenden -

  • OLG Saarbrücken, 10.07.1990 - 2 U 79/88

    Gefährliche Sportveranstaltung; Go-Cart-Rennen; Haftung der Teilnehmer;

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1995 - 22 U 131/94

    Haftung für Unfälle bei "parallel ausgeübten" Sportarten

  • OLG Karlsruhe, 23.08.1989 - 1 U 353/88

    Fahrerlehrgangsveranstaltung; Rennveranstaltung; Öffentlicher Verkehrsraum;

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2000 - 1 U 53/99

    Haftung bei einem Rennunfall

  • OLG Hamm, 20.09.1989 - 20 U 194/88

    Zur Abgrenzung von Fahrsicherheitstraining und Rennveranstaltung

  • OLG Hamm, 22.05.1984 - 9 U 275/83
  • RG, 08.11.1890 - I 260/90

    Report; Prolongationsgeschäft; Differenzgeschäft

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    Bereits die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1 StVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.).

    Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, 156, 162).

    Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.

    Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ 39, 156, 161; 154, 316, 322, 325).

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 98/07

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers für Schäden auf einer

    Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortführung von BGHZ 154, 316 ff.).

    Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR 321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) könnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden.

    Die Geltendmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob die genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn der eingetretene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325).

    Die in BGHZ 154, 316 ff. für unversicherte Risiken aufgestellten Grundsätze sind kein in sich selbst gegründetes Prinzip, welches auch bei bestehendem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf den Haftpflichtversicherer durchschlägt.

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