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   BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03   

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BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03 (https://dejure.org/2003,2164)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2003 - 2 BvR 29/03 (https://dejure.org/2003,2164)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 (https://dejure.org/2003,2164)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens - Von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Verfahrens - Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren - Berücksichtigung des Verstosses gegen den Beschleunigungsgrundsatz bei der Strafzumessung - ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 1
    Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2228
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ).

    Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, werden in aller Regel nicht geeignet sein, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW 1995, S. 1277 f.; jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94 f.).

    Diese Belastungen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 20, 323 ; 50, 5 ; 54, 100 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 2354 ).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277 ; vgl. schon BVerfGE 46, 17 ; im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann.

    Aus diesem Grund muss sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ausnahmefall zur Einstellung oder einem unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernis führt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94, NJW 1995, S. 1277 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591).

    Dabei liegt es schon mit Rücksicht auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) nahe, ist aber auch im Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung angezeigt, dass die Fachgerichte, wenn sie in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen, dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591, jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94, der seinerseits auf den Beschluss des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ff. verweist).

    Dabei hat es den Verfahrensbeginn zutreffend bereits in der förmlichen Mitteilung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an den Beschwerdeführer gesehen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ff. ) und sämtliche Verfahrensteile bis zur abschließenden Gesamtstrafenbildung in den Blick genommen (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ).

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ).

    Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, werden in aller Regel nicht geeignet sein, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW 1995, S. 1277 f.; jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94 f.).

    Diese Belastungen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 20, 323 ; 50, 5 ; 54, 100 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 2354 ).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277 ; vgl. schon BVerfGE 46, 17 ; im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann.

    Aus diesem Grund muss sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ausnahmefall zur Einstellung oder einem unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernis führt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94, NJW 1995, S. 1277 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591).

    Die in den Urteilsgründen dokumentierten Erwägungen, welche Zeiträume die Justizorgane für die in den verschiedenen Stadien des Ausgangsverfahrens jeweils zu veranlassenden Verfahrenshandlungen unter Berücksichtigung ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeiten höchstens in Anspruch nehmen durften, sind zumindest vertretbar und lassen nicht befürchten, dass das Landgericht Bedeutung oder Tragweite des dem Beschwerdeführer gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zustehenden Anspruchs auf ein angemessen beschleunigtes Verfahren verkannt haben könnte (zum Prüfungsumfang vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Verfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94 f.).

    Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, werden in aller Regel nicht geeignet sein, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW 1995, S. 1277 f.; jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94 f.).

    Aus diesem Grund muss sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ausnahmefall zur Einstellung oder einem unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernis führt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94, NJW 1995, S. 1277 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591).

    Dabei liegt es schon mit Rücksicht auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) nahe, ist aber auch im Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung angezeigt, dass die Fachgerichte, wenn sie in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen, dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591, jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94, der seinerseits auf den Beschluss des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ff. verweist).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Verfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94 f.).

    Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann den Beschuldigten - zumal, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. BVerfGE 46, 17 ).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277 ; vgl. schon BVerfGE 46, 17 ; im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann.

  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, werden in aller Regel nicht geeignet sein, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW 1995, S. 1277 f.; jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94 f.).

    Aus diesem Grund muss sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ausnahmefall zur Einstellung oder einem unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernis führt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94, NJW 1995, S. 1277 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591).

  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Dabei liegt es schon mit Rücksicht auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) nahe, ist aber auch im Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung angezeigt, dass die Fachgerichte, wenn sie in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen, dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591, jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94, der seinerseits auf den Beschluss des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ff. verweist).

    Dabei hat es den Verfahrensbeginn zutreffend bereits in der förmlichen Mitteilung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an den Beschwerdeführer gesehen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ff. ) und sämtliche Verfahrensteile bis zur abschließenden Gesamtstrafenbildung in den Blick genommen (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ).

  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Aus diesem Grund muss sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ausnahmefall zur Einstellung oder einem unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Verfahrenshindernis führt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94, NJW 1995, S. 1277 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591).

    Dabei liegt es schon mit Rücksicht auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) nahe, ist aber auch im Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung angezeigt, dass die Fachgerichte, wenn sie in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen, dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591, jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94, der seinerseits auf den Beschluss des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ff. verweist).

  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Die vom Landgericht festgestellte rechtsstaatswidrige Überlänge des Verfahrens von insgesamt 26 Monaten ist in dem angegriffenen Urteil neben dem erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung und der Belastung des Beschwerdeführers durch die lange Gesamtdauer des Strafverfahrens als eigenständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt worden (zur Selbständigkeit dieser Strafmilderungsgründe vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98 -, BGHR, StGB § 46 Abs. 2, Verfahrensverzögerung 13).
  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Denn dieser Zeitbedarf folgt aus einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 StR 259/00 -, BGHR, StGB, § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).
  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03
    Diese Belastungen, die in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach die Strafe verhältnismäßig sein und in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 20, 323 ; 50, 5 ; 54, 100 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 2354 ).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 285/02

    Besetzung des Gerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

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