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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1113
BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03 (https://dejure.org/2003,1113)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2003 - 5 StR 66/03 (https://dejure.org/2003,1113)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03 (https://dejure.org/2003,1113)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 222 StGB; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; Art. 1 GG
    Fahrlässige aktive Sterbehilfe / Tötung ("Zivildienst-Fall"; Täuschung durch das Opfer; tatbestandslose Selbstgefährdung; Körperverletzung; Irrtum; Tatherrschaft; Täterschaft: wertende Abgrenzung; Lebenspflicht; Menschenwürde; Recht auf würdiges Sterben; Werkzeug; ...

  • lexetius.com

    StGB § 222

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer straflosen Mitwirkung an einem Selbsttötungsgeschehen; Kriterium zur Abgrenzung strafloser Selbstgefährdung bei eigenverantwortlicher Planung und Durchführung nach den Wünschen des sich selbst Gefährdenden; Vorsatzlose aktive Sterbehilfe infolge ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Zivi-Fall": vorsatzlose aktive Sterbehilfe durch Täuschung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aktive Sterbehilfe durch täuschungsbedingt vorsatzlos handelnden Täter

  • Judicialis

    StGB § 222

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 222
    Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Tötungsdelikte, Einverständliche Fremdtötung oder Beihilfe zur Selbsttötung?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Hamburger Zivildienstleistender

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2326
  • NStZ 2003, 537
  • FamRZ 2003, 1184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00

    "Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

    Einer Anerkennung strafloser aktiver Sterbehilfe stünde zudem der sich aus der Werteordnung des Grundgesetzes ergebende vorrangige Schutz menschlichen Lebens entgegen (vgl. BGHSt 46, 279, 285 f.), der auch die sich aus § 216 StGB ergebende Einwilligungssperre legitimiert (vgl. BGHSt aaO S. 286).

  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84

    Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

  • BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83

    Heroinspritzen - § 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

  • BGH, 14.08.1963 - 2 StR 181/63

    einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord - § 216 StGB, straflose 'Beihilfe'

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung strafloser Selbstgefährdung ist in diesen Fällen somit - wie auch bei der Anwendung des § 216 StGB anerkannt (vgl. BGHSt 19, 135, 139 f.; BGH, Beschl. vom 25. November 1986 - 1 StR 613/86 insoweit nicht in NStZ 1987, 365 f. abgedruckt; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 216 Rdn. 11) - der Sache nach die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; ders. aaO § 216 Rdn. 11; ders. aaO § 222 Rdn. 21 sub Selbstgefährdung; Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 10; Neumann in NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 45).

    Danach ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob der Angeklagte im Vollzug des Gesamtplans des zum Tode führenden Geschehens über die Gefährdungsherrschaft verfügte oder als Werkzeug des Suizidenten handelte (vgl. BGHSt 19, 135, 140; Jähnke aaO § 216 Rdn. 11; Roxin NStZ 1987, 345, 347; Neumann aaO Rdn. 51).

  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 638/99

    Leichtfertige Todesverursachung durch Abgabe von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Deren Grundsätze werden von der Rechtsprechung auch herangezogen, soweit eine ausschließlich von dem Beteiligten ausgehende Gefährdung, wie sie etwa bei einer durch Täuschung bewogenen Vornahme der Tötungshandlung (vgl. BGHSt 32, 38, 41 f.) oder beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit einem gesunden Menschen entsteht, zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 36, 1, 17 f.; BayObLG …

    Sollte der neue Tatrichter zu den gleichen Feststellungen gelangen, werden diese in erster Linie hinsichtlich einer fahrlässigen Todesverursachung gemäß § 222 StGB zu würdigen sein (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2002, 315, 316 f.).

  • BGH, 05.07.1983 - 1 StR 168/83

    Sirius - § 25 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft, Selbsttötung, überlegenes

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Deren Grundsätze werden von der Rechtsprechung auch herangezogen, soweit eine ausschließlich von dem Beteiligten ausgehende Gefährdung, wie sie etwa bei einer durch Täuschung bewogenen Vornahme der Tötungshandlung (vgl. BGHSt 32, 38, 41 f.) oder beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit einem gesunden Menschen entsteht, zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 36, 1, 17 f.; BayObLG …

    Letzteres wäre angesichts der eigenhändigen Ausführung der Gefährdungshandlungen durch den Angeklagten nur anzunehmen, falls der Lebensmüde den Angeklagten über das zum Tode führende Geschehen getäuscht und ihn mit Hilfe des hervorgerufenen Irrtums zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hätte (vgl. BGHSt 32, 38, 41 zur spiegelbildlichen Situation einer Täuschung des sich selbst Tötenden; vgl. auch OLG Nürnberg NJW 2003, 454 f.).

  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 18/87

    Versuchter Totschlag teils durch Unterlassen, teils durch aktives Tun - Förderung

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 426/85

    Körperverletzung mit Todesfolge - Tod durch Herz-Kreislaufversagen infolge der

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).
  • BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01

    BGH bestätigt Urteil wegen der Tötung eines sechsjährigen Kindes durch

  • BayObLG, 14.02.1997 - 4St RR 4/97

    Ärztliche Überdosierung eines Ersatzmittels bei Medikamentenabhängigen

  • BVerfG, 23.07.1987 - 1 BvR 825/87

    Verfassungsbeschwerde gegen eine aktive Sterbehilfe untersagende Polizeiverfügung

  • BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96

    Indirekte Sterbehilfe

  • BGH, 25.11.1986 - 1 StR 613/86

    Ernstliches und ausdrückliches Verlangen bei der Tötung auf Verlangen - Relevanz

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • OLG Nürnberg, 18.09.2002 - Ws 867/02

    Abgrenzung der fahrlässigen Tötung von einem fahrlässigen Beitrag zum Selbstmord

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Für die Abgrenzung einer - dementsprechend mangels rechtswidriger Haupttat straflosen - Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht (BGH, Urteile vom 14. August 1963 - 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f.; vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 284; vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NJW 2003, 2326, 2327; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161; Beschluss vom 25. November 1986 - 1 StR 613/86, NJW 1987, 1092; vgl. auch OLG München, NJW 1987, 2940, 2941).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die so genannte aktive Sterbehilfe, also die Tötung auf Verlangen eines Sterbewilligen durch einen Dritten, unter Strafe stellt (§ 216 StGB; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03 - NJW 2003, 2326 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 2 Rn. 85; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 2 Rn. 100).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Das festgestellte Tatgeschehen ist deshalb nicht als Teilnahme an einer "eigenverantwortlichen Selbstverletzung bzw. Selbsttötung" (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 537, 538 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, S. 8; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 32 Rdn. 107) zu werten, sondern stellt eine täterschaftlich begangene einverständliche Fremdgefährdung dar.
  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährdeten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt 19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169 [richtig: BGHSt 49, 166, 169 - d. Red.] ; auch zu den gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW 2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007 S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosituation]; Dölling JR 1994, 520).

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    aa) Für die Abgrenzung einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung von der täterschaftlichen Tötung eines anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, wer in Vollzug des Gesamtplans die Herrschaft über das zum Tode führende Geschehen ausübt (BGH, Urteile vom 14. August 1963 - 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f.; vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 284; vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NJW 2003, 2326, 2327; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161; Beschluss vom 25. November 1986 - 1 StR 613/86, NJW 1987, 1092).
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; siehe auch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326, 2327 jew. m. w. N.).

    Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht allein bei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligenden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzessorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (s. insg., auch zu gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

  • OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16

    Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung

    Bei einer arglistigen Täuschung schließt indes nicht jeder, sondern nur ein wesentlicher, für die Entscheidung zur Verletzung des Rechtsguts entscheidender, rechtsgutsbezogener Motivirrtum die Freiverantwortlichkeit aus (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NJW 2003, 2326, 2327; BGH, Urteil vom 5. Juli 1983 - 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38, 43; Eser/Sternberg-Lieben, a.a.O., vor § 211 Rn. 36 und § 216 Rn. 8; Lackner/Kühl, a.a.O., vor § 211 Rn. 13b; Saliger, a.a.O., S. 148; a.A. MünchKomm-StGB/Schneider, a.a.O., § 216 Rn. 22; Rönnau, Willensmängel bei der Einwilligung im Strafrecht, 2001, S. 430 ff.; Mitsch JuS 1995, 880; LK- Schünemann, 12. Aufl., § 25 Rn. 107).
  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 267/17

    LKA-Beamter wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

    Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537).
  • BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15

    Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes aufgehoben

    Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebende Einwilligungssperre legitimiert (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537).
  • BGH, 29.04.2010 - 5 StR 18/10

    Tod bei Brechmitteleinsatz: Freispruch aufgehoben

    Der Angeklagte verfügte auch bei der Fortsetzung der Exkorporation als aktiv Handelnder weiter über die Gefährdungsherrschaft (vgl. BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGHSt 53, 55, 61 Tz. 23).
  • OLG Rostock, 10.09.2004 - 1 Ss 80/04

    Fahrlässige Körperverletzung des Arbeitgebers bei Verstoß gegen

  • OLG Hamm, 19.12.2006 - 15 W 126/06

    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Unterbringungsmaßnahme

  • OLG Zweibrücken, 16.09.2014 - 1 OLG 1 Ss 23/14

    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Herstellen und Zünden eines

  • AG Garmisch-Partenkirchen, 01.12.2009 - 3 Cs 11 Js 24093/08

    Fahrlässige Tötung: Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters

  • AG Düsseldorf, 20.05.2009 - 140 Ds 712/08

    Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung bei Selbstgefährdung aufgrund

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Rechtsprechung
   OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6864
OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03 (https://dejure.org/2003,6864)
OLG München, Entscheidung vom 12.02.2003 - 11 W 700/03 (https://dejure.org/2003,6864)
OLG München, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 11 W 700/03 (https://dejure.org/2003,6864)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten eines am Wohnsitz und Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren; Herleitung einer Erweiterung der Kostenerstattung aus der Erweiterung der Postulationsfähigkeit; Regelmäßige ...

  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts im Berufungsverfahren

Verfahrensgang

  • LG München II - 4 O 405/02
  • OLG München - 21 U 3717/02
  • OLG München, 12.02.2003 - 11 W 700/03

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2326 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 785
  • FamRZ 2003, 1401
  • AnwBl 2003, 314
  • Rpfleger 2003, 383
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 05.02.2004 - 11 W 2657/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts als

    Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785), regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO) mit der Folge, dass die Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten (§ 28 BRAGO) in der Regel erstattungsfähig sind.

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftssitzes der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz1 Halbs.2 ZPO darstellt, kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 898) und des Senats (OLGR 2003, 146 = NJW-RR 2003, 785) dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

  • LAG Düsseldorf, 08.07.2003 - 16 Ta 178/03

    Kostenerstattung; Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    Dem haben sich zwischenzeitlich mehrere Oberlandesgerichte unter Aufgabe ihrer bislang teilweise abweichenden Rechtsprechung angeschlossen (u. a. OLG Stuttgart vom 16.01.2003, MDR 2003, 779; OLG Düsseldorf vom 05.02.2003, JurBüro 2003, 258; OLG Koblenz vom 11.02.2003, JurBüro 2003, 258 = Rpfleger 2003, 324; OLG München vom 12.02.2003, AnwBl 2003, 314 = JurBüro 2003, 308; im Ergebnis ebenso bereits OLG Dresden vom 16.04.2002, AnwBl 2003, 311).
  • OLG Bamberg, 22.12.2004 - 1 W 70/04

    Erstattung der Kosten für einen Korrespondenzanwalt, der in Untervollmacht für

    Ein solcher Ausnahmefall käme in Betracht, wenn ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich gewesen wäre, etwa weil als Partei des Rechtsstreits ein gewerbliches Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung aufgetreten (BGH JurBüro 2003, 202 ff.) oder weil der Informationsfluss zwischen Partei und Anwalt nicht aufgrund persönlicher Gespräche vonstatten gegangen wäre wie bei der Klage einer Bank, einer Versicherung oder eines größeren Leasing-Unternehmens, die Forderungen aus ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einklagen (OLG München NJW-RR 2003, 785 f.), bzw. weil es sich bei den mit der Sache befassten Mitarbeitern in einem Unternehmen um rechtskundiges Personal gehandelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen hätte (BGH NJW-RR 2004, 1212 f.).
  • KG, 27.05.2004 - 8 U 4/04

    Vertretung der GmbH: Haftung wegen Vortäuschens der weiteren Existenz nach

    Richtig ist, dass § 179 BGB entsprechend Anwendung findet, wenn ein "Vertreter" über die Existenz einer GmbH täuscht und im Namen dieser nicht mehr existierenden GmbH Verträge abschließt (Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 179 BGB, Rdnr.11; OLG München in OLGR 2003, 48).
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Rechtsprechung
   KG, 11.12.2002 - Not 17/01, Not 18/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11751
KG, 11.12.2002 - Not 17/01, Not 18/01 (https://dejure.org/2002,11751)
KG, Entscheidung vom 11.12.2002 - Not 17/01, Not 18/01 (https://dejure.org/2002,11751)
KG, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - Not 17/01, Not 18/01 (https://dejure.org/2002,11751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Notarbewerbern ; Berücksichtigung der Tätigkeit als Syndikusanwalt bei der Bewerbung auf ein Notariat; Erforderliche Eignung für die Bewerbung auf ein Notariat

  • Anwaltsblatt

    § 6 BNotO, Art 12 GG

  • Judicialis

    BNotO § 6; ; BNotO § ... 6 Abs. 3; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 3; ; BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1; ; BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2; ; BRAO § 7 Nr. 8; ; BRAO § 1; ; BRAO § 2; ; BRAO § 3; ; BRAO § 46; ; BRAO § 47; ; BRAO § 201 Abs. 2; ; FGG § 13 a

  • rechtsportal.de

    Notarzulassung - Tätigkeit des Syndikusanwalts als hauptberufliche Anwaltstätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 BNotO ?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2326 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 859
  • AnwBl 2003, 112
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus KG, 11.12.2002 - Not 17/01
    Daraus folgt zunächst, daß der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muß (vgl. BVerfGE 73, 280 ), was durch die Regelung des § 6 BNotO geschehen ist.

    Als verfassungsrechtliche Vorgabe ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit insofern zu berücksichtigen, als die normierten Auswahlkriterien zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. BVerfGE 73, 280 sowie in diesem Sinne allgemein zu subjektiven Zulassungsvoraussetzungen BVerfGE 7, 377 ).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00

    Berücksichtigung von Zeiten als Syndikusanwalt beim Erwerb einer

    Auszug aus KG, 11.12.2002 - Not 17/01
    Infolge der Verpflichtungen gegenüber seinem Dienstherrn kann der Anwalt innerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht als Vertreter eines freien und unabhängigen Berufsstandes und seine Tätigkeit nicht als eine anwaltliche angesehen werden (vgl. BGHZ 141, 69; BGH MDR 2000, 671; AnwBl. 2002, 242).

    Hat die Tätigkeit dem Bewerber Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die ihn in besonderer Weise für das Amt des Notars qualifizieren, darf dies bei der Bewertung seiner fachlichen Eignung nicht gänzlich unberücksichtigt blieben (vgl. BGH AnwBl. 2002, 242 für die Fachanwaltsbezeichnung).

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Auszug aus KG, 11.12.2002 - Not 17/01
    Die fachliche Eignung eines Notarbewerbers beurteilt sich neben seinen Rechtskenntnissen auch nach seinen praktischen Erfahrungen in der eigenverantwortlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, seiner Sicherheit im Umgang mit rechtsuchenden Bürgern und dem Verständnis für ihre Anliegen sowie der Fähigkeit zur reibungslosen Organisation seiner Kanzlei (vgl. BGH DNotZ 1997, 900).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus KG, 11.12.2002 - Not 17/01
    Denn bei einem Auswahlverfahren unter mehreren geeigneten Bewerbern wirkt sich die Entscheidung zugunsten eines Bewerbers zum Nachteil eines anderen Bewerbers aus (vgl. BGH NJW 1994, 3353 ).
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 25/99

    Nachweis praktischer Erfahrungen zum Erwerb der Bezeichnung als Fachanwalt

    Auszug aus KG, 11.12.2002 - Not 17/01
    Infolge der Verpflichtungen gegenüber seinem Dienstherrn kann der Anwalt innerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht als Vertreter eines freien und unabhängigen Berufsstandes und seine Tätigkeit nicht als eine anwaltliche angesehen werden (vgl. BGHZ 141, 69; BGH MDR 2000, 671; AnwBl. 2002, 242).
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 11.12.2002 - Not 17/01
    Infolge der Verpflichtungen gegenüber seinem Dienstherrn kann der Anwalt innerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht als Vertreter eines freien und unabhängigen Berufsstandes und seine Tätigkeit nicht als eine anwaltliche angesehen werden (vgl. BGHZ 141, 69; BGH MDR 2000, 671; AnwBl. 2002, 242).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus KG, 11.12.2002 - Not 17/01
    Als verfassungsrechtliche Vorgabe ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit insofern zu berücksichtigen, als die normierten Auswahlkriterien zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. BVerfGE 73, 280 sowie in diesem Sinne allgemein zu subjektiven Zulassungsvoraussetzungen BVerfGE 7, 377 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus KG, 11.12.2002 - Not 17/01
    Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden (vgl. BVerfGE 87, 1 ).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Auf die Konkurrentenklage des Beteiligten hat das Kammergericht durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 (Not 17/01 und 18/01 KG Berlin) die Antragsgegnerin verpflichtet, dessen Antrag auf Bestellung zum Notar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und der Behörde zugleich im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, eine der ausgeschriebenen Notarstellen bis zur Neubescheidung des Antrags freizuhalten.
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 12/03

    Rechtsstellung des zunächst erfolgreichen Bewerbers um eine Notarstelle bei

    In jenem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht durch Beschluß vom 11. Dezember 2002 (Not 17/01 u. 18/01 KG Berlin) die zuständige Behörde der Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag des Konkurrenten Dr. N. verpflichtet, dessen Antrag auf Bestellung zum Notar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und der Behörde zugleich im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, eine der ausgeschriebenen Notarstellen bis zur Neubescheidung des Antrags freizuhalten.

    Einstweiligen Rechtsschutz dieses Inhalts hat der Mitbewerber Dr. N. aufgrund der vom Kammergericht in dem Verfahren Not 17/01 bzw. 18/01 KG Berlin erlassenen einstweiligen Anordnung mit Erfolg in Anspruch genommen.

  • KG, 11.12.2002 - Not 18/01
    Not 17/01 Not 18/01.
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