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   BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/2003   

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https://dejure.org/2003,2983
BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/2003 (https://dejure.org/2003,2983)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.2003 - 1St RR 13/2003 (https://dejure.org/2003,2983)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 2003 - 1St RR 13/2003 (https://dejure.org/2003,2983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Unwirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei unterbliebener Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

  • blutalkohol PDF, S. 207

    Unwirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolgenausspruch

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StPO § 410 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StPO § 410 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch; Unzureichende Feststellungen zum Schuldspruch; Ausschluss der Schuldfähigkeit wegen Trunkenheit; Blutalkoholkonzentration von 2,64 Promille; Berechnung nach Trinkmengenangaben des ...

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2397
  • NStZ 2004, 646 (Ls.)
  • NZV 2003, 434
  • BayObLGSt 2003, 18
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch alle sonstigen Umstände, die Aufschluss über die psychische Verfassung eines Täters zur Tatzeit geben können, in die Beurteilung einzubeziehen (und im Urteil darzulegen) sind, hat hieran nichts geändert (BGH StV 1997, 460/463 [BGHSt 43, 67; 1 1998, 256; NStZ 1997, 591; 1998, 295).
  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 406/98

    Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Entbehrlichkeit der Berechnung

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    In einem solchen Fall kann sich die Beurteilung der Schuldfähigkeit nur nach psychodiagnostischen Kriterien richten, wobei die Hinzuziehung eines Sachverständigen regelmäßig geboten sein wird (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 297 m. w. N.).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Diese hätte bei Zugrundelegung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0, 2 %o und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 %o (zur Berechnung vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423) einen Höchstwert von 2, 64 % ergeben.
  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 147/97

    Vorsätzlicher Vollrausch - Ausschluß der Schuldfähigkeit bei einem Alkoholiker im

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch alle sonstigen Umstände, die Aufschluss über die psychische Verfassung eines Täters zur Tatzeit geben können, in die Beurteilung einzubeziehen (und im Urteil darzulegen) sind, hat hieran nichts geändert (BGH StV 1997, 460/463 [BGHSt 43, 67; 1 1998, 256; NStZ 1997, 591; 1998, 295).
  • BGH, 25.02.1998 - 2 StR 16/98

    Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch alle sonstigen Umstände, die Aufschluss über die psychische Verfassung eines Täters zur Tatzeit geben können, in die Beurteilung einzubeziehen (und im Urteil darzulegen) sind, hat hieran nichts geändert (BGH StV 1997, 460/463 [BGHSt 43, 67; 1 1998, 256; NStZ 1997, 591; 1998, 295).
  • BayObLG, 09.01.1989 - RReg. 2 St 378/88

    Alkoholbedingte Schuldunfähigkeit; Rückrechnung; Entnahmezeitwert; Tatzeitwert;

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Diese hätte bei Zugrundelegung eines maximalen stündlichen Abbauwertes von 0, 2 %o und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 %o (zur Berechnung vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHSt 37, 231/237; BayObLG VRS 76, 423) einen Höchstwert von 2, 64 % ergeben.
  • OLG Frankfurt, 09.07.1995 - 3 Ss 164/94
    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Bei einem derartigen Wert ist aber nicht nur die Frage der verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BGH VRS 50, 358; BayObLGSt 1974, 46/48; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 1996, 85).
  • OLG Düsseldorf, 09.10.1996 - 2 Ss 313/96
    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Eine solche Beschränkung ist dann unzulässig, wenn die Feststellungen des Strafbefehls zum Schuldspruch so weitgehende Lücken aufweisen, dass sich Art und Umfang des Unrechts und der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und deshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist, d.h. wenn die Feststellungen zum Schuldspruch unzureichend sind und für eine isolierte Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs keine hinreichende Grundlage bilden (vgl. SchlHOLG SchlHA 1996, 108; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113; LR/Gössel aaO Rn. 13; KK/Fischer aaO Rn. 12; HK/Kurth aaO Rn. 13; Meyer-Goßner aaO Rn. 5).
  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 478/97

    Grenzen gerichtlicher Beweiswürdigung bei nicht widerlegter Trinkmengenangaben

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Sieht der Tatrichter die Trinkmengenangaben eines Angeklagten als nicht widerlegt an, darf er nicht offen lassen, wie hoch dessen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit war; vielmehr muss er aus der angegebenen Menge die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nach den von der Rechtsprechung anerkannten, wissenschaftlichen Berechnungsmethoden bestimmen und seinem Urteil bei der gebotenen Prüfung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder (nur) erheblich vermindert war, zugrunde legen (BGH NStZ-RR 1998, 68 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 28.12.1995 - 1 Ss 361/95
    Auszug aus BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03
    Eine solche Beschränkung ist dann unzulässig, wenn die Feststellungen des Strafbefehls zum Schuldspruch so weitgehende Lücken aufweisen, dass sich Art und Umfang des Unrechts und der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und deshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist, d.h. wenn die Feststellungen zum Schuldspruch unzureichend sind und für eine isolierte Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs keine hinreichende Grundlage bilden (vgl. SchlHOLG SchlHA 1996, 108; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113; LR/Gössel aaO Rn. 13; KK/Fischer aaO Rn. 12; HK/Kurth aaO Rn. 13; Meyer-Goßner aaO Rn. 5).
  • BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75

    Voraussetzungen eines Vollrausches - Vorliegen einer Rauschtat - Rechtfertigung

  • BayObLG, 08.05.1974 - RReg. 6 St 67/74

    Berechnung der Tatzeit-BAK

  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 579/85

    Darlegungspflicht des Tatgerichts bei Anschluss an das Ergebnis eines

  • BayObLG, 13.01.1978 - RReg. 1 St 422/77

    Überprüfbarkeit von Sicherungsmaßregeln und Freispruch wegen Schuldunfähigkeit

  • OLG Bamberg, 07.02.2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters - Unzulässigkeit der

    Allerdings ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam, wenn bereits das AG weder die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB geprüft hat, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei begründet hat (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24; OLG Köln NStZ 1984, 379; BayObLGST 1994, 253; BayObLG NZV 2001, 353; BGH NJW 2001, 1435; BayObLG NJW 2003, 2397 [zur Frage der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl]; OLG Hamm BA 45, 262; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138; OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2014 - 3 RVs 97/13 = BeckRS 2014, 12983; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 17 m. w. N.; Eschelbach § 318 Rn. 18 a.E. m. w. N.).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Bei einem erkennbar alkoholisierten Täter hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit die Berechnung der BAK zur Tatzeit vorauszugehen, um den Grad der Alkoholisierung auf einer hinreichenden Faktenbasis einschätzen zu können (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10-, juris; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09-, juris; BayObLG, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 202 StRR 10/21 -, juris Rn. 5; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 6; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 17).

    Erst wenn sich auch nach der Ausschöpfung der vorhandenen Beweise keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließ, was der Tatrichter im Urteil nachvollziehbar dartun muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 3 StR 443/19 -, juris Rn. 4), richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 406/98 -, juris; BayObLG, Urteil vom 15. Januar 2021 - 202 StRR 111/20 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 5 St RR 20/01 -, juris Rn. 9; OLG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 81 Ss 72/09 -, juris Rn. 11; Fischer, a.a.O. Rn. 15, 26).

    Gleichwohl ist auch nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Ausfallerscheinungen, spezieller persönlicher Disposition, affektiver Erregung oder sonstigen Auffälligkeiten in Person und Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB auch schon bei einer BAK unter den angegebenen Werten vorliegen können (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 26/07 -, juris zu einem Wert von 2, 64 Promille; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 St RR 13/03 -, juris Rn. 16; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 2012 - III-1 RVs 228/12 -, juris zu einem Wert von 2, 59 Promille; Fischer, a.a.O. Rn. 20a; Schöch in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen Rn. 100).

    Dann ist jedenfalls beim Vorliegen von psychophysischen Auffälligkeiten nicht nur die Frage der verminderten Schuldfähigkeit, sondern auch die Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 StRR 109/04 -, juris Rn. 15 zu einem Wert von 2, 5 Promille; BayObLG, Beschluss vom 6. März 2003 - 1 StRR 13/03 -, juris Rn. 16 zu einem Wert von 2, 64 Promille; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 - 5 StRR 154/00 -, juris Rn. 10 f. zu einem Wert von 2, 73 Promille; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 1995 - 3 Ss 164/94 -, juris zu einem Wert von 2, 5 Promille).

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2016 - 2 RVs 67/16

    Unbeschiedener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ausbleiben

    Lagen nämlich bei Erlass des Strafbefehls konkrete Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit vor, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Strafausspruch unwirksam (vgl. BayObLG NJW 2003, 2397; zur Beschränkung der Berufung: OLG Hamm BeckRS 2014, 12983; OLG Bamberg BeckRS 2015, 03496).
  • BayObLG, 16.08.2004 - 1St RR 113/04

    Rechtswidrige Ausnahmen von der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

    Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge hin von Amts wegen und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zu prüfen, ob dieses über den seiner Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt in zu engem oder zu weitem Umfang befunden hat (BayObLGSt 2003, 18/19; 1978, 1; KK/Ruß StPO 5. Aufl. § 327 Rn. 11), hier also, ob das Landgericht die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung der Berufung auf die Ausnahme von der Sperrfrist zu Recht für wirksam erachtet hat.
  • OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08

    Erlass eines Strafbefehls wegen Kennzeichenverletzung; Verhältnis zwischen der

    Zwar ist auch in Bezug auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl grundsätzlich eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich (BayObLG NJW 2003, 2397; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 410 Rn. 4).
  • OLG Bamberg, 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei erstinstanzlich ungeklärter

    Allerdings ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch dann unwirksam, wenn bereits das Amtsgericht weder die Frage der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB geprüft, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, noch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei begründet hat (OLG Köln NStZ 1984, 379; BayObLGSt 1994, 253 ff.; BayObLG NZV 2001, 353 f.; BGH NJW 2001, 1435 ff.; BayObLG NJW 2003, 2397 [zur Frage der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl]; OLG Hamm BA 45, 262 ff; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 138 und Beschluss vom 14.01.2014 - 3 RVs 97/13 [bei juris] = BeckRS 2014, 12983; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 17 m.w.N.; Graf/Eschelbach § 318 Rn. 18 a.E. m.w.N.).
  • OLG Köln, 22.01.2010 - 1 RVs 5/10

    Eilkompetenz wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges; Richterlicher Vorbehalt

    Daher ist schon bei Werten ab 2, 5 %o in der Regel § 20 StGB zu erörtern (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 80, 34, 36; SenE v. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 2397 = zfs 2003, 369 = NZV 2003, 434 = VRS 105, 212; BayObLG NZV 2005, 494).
  • OLG Köln, 20.10.2009 - 81 Ss 72/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei nicht ausschließbarer Verminderung der

    Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die Angaben zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung entziehen (BGH NZV 2000, 46 = DAR 2000, 38 = NStZ 2000, 24 = VRS 98, 118; BayObLG NJW 2003, 2397 = zfs 2003, 369 = NZV 2003, 434 = VRS 105, 212; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 21.12.2007 - 82 Ss 161-162/07 - SenE v. 08.07.2008 - 83 Ss 41/08 -).
  • OLG Köln, 13.11.2012 - 1 RVs 228/12

    Beweisverwertungsverbot bei auf Gefahr in Verzug gestützter Anordnung einer

    Bei Blutalkoholwerten von 3 Promille und darüber sind die Voraussetzungen des § 20 StGB naheliegend (vgl. BGH bei Martin DAR 1970, 117; Senat NJW 1982, 2613; SenE v. 22.01.2010 - III - 1 RVs 5/10; Fischer, aaO, § 20 Rn. 19 f. m.w.N.); selbst bei geringeren Werten kann die Schuldfähigkeit bereits ausgeschlossen sein (Fischer aaO), so dass schon bei Werten ab 2, 5 Promille in der Regel § 20 StGB zu erörtern ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34, 36; SenE v. 27.04.1999 - Ss 767/99; SenE v. 22.01.2010 - III - 1 RVs 5/10; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 2397 = zfs 2003, 369 = NZV 2003, 434 = VRS 105, 212; BayObLG NZV 2005, 494).
  • OLG München, 14.07.2006 - 4St RR 129/06

    Sperrwirkung der Einspruchsbeschränkung auf Strafmaß auch bei unzutreffender

    Im Falle der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl gelten hierbei dieselben Grundsätze wie bei einer Berufungsbeschränkung (BayObLGSt 2003, 18/19).
  • BayObLG, 20.06.2023 - 203 StRR 226/23

    Unzulässigkeit einer Berufungsbeschränkung bei möglicher Schuldunfähigkeit

  • OLG Köln, 22.01.2010 - 83 Ss 105/09

    Blutalkoholkkonzentration wird zugunsten des Angeklagten bei der Ermittliung der

  • OLG Köln, 08.07.2008 - 83 Ss 41/08

    Vollständigkeit von Urteilsgründen hinsichtlich der Verneinung einer

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