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   BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 (1)   

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BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 (1) (https://dejure.org/2003,110)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01 (1) (https://dejure.org/2003,110)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 (1) (https://dejure.org/2003,110)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch die eine Anwaltssozietät treffende Verpflichtung zur Mandatsniederlegung wegen Interessenkollision durch Sozietätswechsel eines Rechtsanwalts - Nichtigkeit von RABerufsO § 3 Abs 2

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Niederlegung von Mandaten; Vermeidung widerstreitender Interessenvertretung; Sozietätswechsel eines Rechtsanwalts; Grundgesetzlich geschützte anwaltliche Berufsausübung; Gefährdung der Verschwiegenheitspflicht; ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerstreitende Interessen - zur Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 BORA

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2003, 231

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 43a BRAO

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; BRAO § 43 a Abs. 4; ; BRAO § 45 Abs. 3; ; BRAO § 46 Abs. 3

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 2; GG Art. 12
    Widerstreitende Interessen - Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 BORA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BORA § 3; BRAO § 43a
    Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Mandatsniederlegung bei Sozietätswechsel eines Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Bedeutung der Berufsfreiheit beim Sozietätswechsel von Rechtsanwälten

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 12 GG, § 43a BRAO

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.7.2003)

    Berufsfreiheit von Rechtsanwälten gestärkt // Entscheidung zu Mandatsniederlegung bei Kanzleiwechsel

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art 12 GG, § 43a BRAO

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 2; GG Art. 12
    Widerstreitende Interessen - Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 BORA

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 108, 150
  • NJW 2003, 2520
  • MDR 2003, 1081
  • FamRZ 2003, 1539
  • DVBl 2003, 1385
  • BB 2003, 2199
  • AnwBl 2003, 521
  • AnwBl 2003, 656
 
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Wird zitiert von ... (127)

  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und Mandant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27; vgl. auch BVerfGE 108, 150).

    Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der Pflichtenkanon des § 43a BRAO befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfGE 108, 150, 161 f.; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469 f.).

    Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der Rechtspflege dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hiervon betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskammern oder Gerichten festgelegt werden (BVerfGE 108, 150, 162; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2469, 2470).

    Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (BVerfGE 54, 224, 235; 97, 12, 27; 108, 150, 160; BVerfG, NJW 2006, 2469).

    Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird (BVerfGE 108, 150, 164).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Ein Anwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, verliert jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden (BVerfG, NJW 2003, 2520, 2521).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (vgl. BVerfGE 80, 269 ; 108, 150 ).

    Über den Schutz des individuellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Gemeinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Ungeachtet dieser flankierenden Sanktionsbestimmungen beruht die Konzeption des jeweiligen Berufsrechts ohnehin nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln führt, sondern darauf, dass sich die Berufsträger - namentlich Ärzte und Apotheker nicht anders als Rechtsanwälte - grundsätzlich rechtstreu verhalten (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Normzweck der Regelungen ist die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant sowie die Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Sachwalters im Dienste der Rechtsuchenden (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

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