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Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2003 - C-244/00   

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https://dejure.org/2003,1282
EuGH, 08.04.2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2003 - C-244/00 (https://dejure.org/2003,1282)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Beweis - Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung - Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

  • markenmagazin:recht

    Art. 7 RL 89/104/EWG
    Stüssy

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Doren + Q

  • EU-Kommission PDF

    Van Doren + Q. GmbH gegen Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und Michael Orth.

    Artikel 28 EG und 30 EG; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Regelung, nach der der Dritte, der sich auf die Erschöpfung beruft, die Beweislast trägt - Zulässigkeit - Grenzen

  • EU-Kommission

    Van Doren + Q. GmbH gegen Lifestyle sports + sportswear Handelsgesellschaft mbH und Michael Orth

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie des Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; Erschöpfung des Rechts aus der Marke; Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 1; ; EGV Art. 28; ; EGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Beweis - Ort des ersten Inverkehrbringens von Waren durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung - Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen im EWR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes - Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 und 30 EG) - Nationale Regelung, wonach die Beweislast für den früheren Vertrieb einer Ware in der Gemeinschaft durch den Markeninhaber oder mit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895 (Ls.)
  • GRUR 2003, 512
  • GRUR Int. 2003, 474
  • GRUR Int. 2003, 643
  • EuZW 2003, 477
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieser rechtshindernden Einwendung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte beweisbelastet (zu § 17 Abs. 2 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 133/02, GRUR 2005, 505, 506 = WRP 2005, 622 - Atlanta; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 35 f. - Van Doren u.a./Lifestyle [Stüssy]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97, GRUR 2000, 879, 880 = WRP 2000, 1280 - stüssy; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 26 und 30 = WRP 2012, 81 - CONVERSE I).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 und 42 - Van Doren + Q; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II; BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Art. 7 Abs. 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Das ist nicht Zweck der markenrechtlichen Schutzbestimmungen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 Tz. 23 = GRUR Int. 1998, 145 - Loendersloot; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-244/00, Slg. 2003, I-3051 Tz. 38 ff. = GRUR 2003, 512, 514 - stüssy).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 8. April 2003 wie folgt entschieden (EuGH GRUR 2003, 512 = WRP 2003, 623 - Van Doren + Q.):.

    Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außerhalb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL (§ 24 Abs. 1 MarkenG) erschöpft (EuGH GRUR 1998, 919, 921 Tz. 26 - Silhouette; Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, GRUR Int. 1999, 870, 872 Tz. 21 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago; Urt. v. 20.11.2001 - Rs. C-414/99 bis C-416/99, GRUR Int. 2002, 147, 150 Tz. 32 f. = WRP 2002, 65 - Zino Davidoff und Levi Strauss; GRUR 2003, 512, 513 Tz. 25 f. - Van Doren + Q.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gebieten die Erfordernisse des namentlich in den Art. 28 und 30 EG verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs eine Modifizierung der oben dargestellten Beweisregel, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 37 f. - Van Doren + Q.).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt, der Nachweis, daß die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht wurden, wenn der Dritte nachweisen kann, daß eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den genannten Beweis zu erbringen hat (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 42 - Van Doren + Q.).

    Nötigte man daher im Streitfall die Beklagten, aus Beweisgründen ihre Bezugsquellen zu offenbaren, so gäbe man damit - das Vorbringen der Beklagten hier als richtig unterstellt - der Markeninhaberin ein Mittel an die Hand, die nationalen Märkte weiterhin in der Weise abzuschotten, daß grenzüberschreitende Lieferungen im Gemeinsamen Markt nachhaltig und erfolgreich unterbunden würden (EuGH GRUR 2003, 512, 514 Tz. 40 - Van Doren + Q.).

  • EuGH, 30.11.2004 - C-16/03

    Peak Holding - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung

    31 Der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verwendete Begriff des "Inverkehrbringens" im EWR stellt ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers nach Artikel 5 dieser Richtlinie dar (vgl. Urteil vom 8. April 2003 in der Rechtssache C-244/00, Van Doren + Q, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 34).

    Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, und Van Doren + Q, Randnr. 33).

    36 Ferner hat er ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, es dem Markeninhaber somit ermöglicht hat, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, sowie Van Doren + Q, Randnr. 26).

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18

    Querlieferungen

    c) Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten jedoch eine Modifizierung der allgemeinen Beweisregel, dass der wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommene Beklagte für die Voraussetzungen der Erschöpfung darlegungs- und beweisbelastet ist, für den Fall, dass diese Beweisregel es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-244/00, Slg. 2003, I-3051, GRUR 2003, 512 Rn. 38 - Van Doren + Q [stüssy]).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (EuGH, GRUR 2003, 512 Rn. 42 - Van Doren + Q [stüssy]; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 [juris Rn. 25] = WRP 2004, 243 - stüssy II; Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820 Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; GRUR 2012, 630 Rn. 29 - CONVERSE II).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

    Der Schutz des freien Warenverkehrs nach Art. 28, 30 EGV gebiete eine Modifizierung dieser Beweislastverteilung, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedsstaaten zu begünstigen (EuGH, GRUR 2003, 512, 514), so durch ein ausschließliches Vertriebssystem, wie es die Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum unterhalte.

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. April 2003 - C 244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512, Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II und vom 03. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820, Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; dazu näher unten e).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

    Die Klägerin bestreitet auch, dass Harman auf dem polnischen Markt nur einen einzigen Vertriebspartner ihrer Waren habe, und folglich könne keine Beweislastumkehr zugelassen werden, wie im Urteil Van Doren + Q(4) entschieden worden sei, da - abgesehen von den Fällen des ausschließlichen Vertriebs - die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung zum Inverkehrbringen der Waren außerhalb des EWR beim Beklagten liege.

    Wie nämlich im Urteil Van Doren + Q entschieden worden ist, obliegt der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen für die Erschöpfung des Markenrechts dem Inhaber, wenn die Anwendung der allgemeinen Regel - d. h. der Nachweis durch den Beklagten - bewirken könnte, dass der Rechtsinhaber die nationalen Märkte abschotten könnte(39), eine Gefahr, die, wie der Gerichtshof im angeführten Urteil festgestellt hat, "in Fällen [besteht], in denen der Markeninhaber ... seine Waren im EWR über ein ausschließliches Vertriebssystem in den Verkehr bringt"(40).

    Wenn ja, könnte man nach dem Urteil Van Doren + Q die Beweislast umkehren, so dass der Klägerin, der Markeninhaberin, der Beweis für die fehlende Erschöpfung des Rechts obliegt.

    4 Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204).

    39 Vgl. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54), vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 37 und 38), sowie vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 52).

    40 Vgl. Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 39).

    41 Vgl. Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 41).

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 33/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sparkassen-Rot (abstrakte

  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht -

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 2 U 86/09

    Erschöpfung des Markenrechts durch Vertrieb der Markenware

  • LG München I, 01.09.2015 - 33 O 12440/14

    Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von "Product Keys"

  • BPatG, 08.03.2013 - 33 W (pat) 103/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "abstrakte Farbmarke (ROT)" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

  • OLG Hamburg, 17.11.2005 - 3 U 126/03

    "KLACID/KLACID PRO"; Verletzung von Markenrechten durch Ersetzung der Marke beim

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

  • OLG Hamburg, 23.12.2004 - 3 U 214/03

    Zur Vorabinformation und Musterübersendung beim EU-Parallelimport

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a.

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

  • LG Düsseldorf, 17.12.2008 - 2a O 358/07

    ED HARDY - Kein Auskunftsanspruch gegen gewerblichen Weiterverkäufer

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 89/19

    Markenverletzungsprozess: Darlegungs- und Beweislast für Plagiatsvorwurf;

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2014 - 20 W 133/12

    Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung

  • OLG Hamburg, 22.04.2004 - 3 U 240/01

    Anspruch auf eidesstaatliche Versicherung über Richtigkeit der geschuldeten

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 247/14

    Nichterforderlichkeit einer Begründung für eine mit ordentlichen Rechtsmitteln

  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 3 U 4/03

    Zur Markenverletzung beim EU-Parallelimport

  • OLG Hamburg, 30.09.2004 - 3 U 46/03

    Markenverletzung durch EU-Parallelimporteur durch nicht erforderliche

  • OLG Hamburg, 12.02.2004 - 3 U 98/00

    Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungslegung im Falle der Markenrechtsverletzung

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 20 U 157/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung einer Marke durch

  • OLG Hamburg, 19.08.2004 - 3 U 94/03

    Zur Verletzung der Markenrechte des Arzneimittelherstellers durch einen

  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 6 O 576/09

    Verkauf von Notebooks mit vorinstalliertem Betriebssystem und Produkt-Key aus

  • EuGH, 28.10.2010 - C-449/09

    Canon - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15

    Ranks und Vasilevics

  • OLG München, 15.05.2003 - 29 U 2101/03

    Zur Frage der markenrechtlichen Erschöpfung im Zusammenhang mit dem in Verkehr

  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 20 U 18/19

    Ansprüche wegen der Verletzung von Markenrechten durch den Import von Fahrzeugen;

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber -

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 20 U 209/08

    Nachweis des Vertriebs von gefälschten Markenschuhen durch einen Testkauf

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-132/07

    Beecham Group u.a. - Tätigwerden der Zollbehörden - Waren, die bestimmte Rechte

  • EuGH, 17.07.2014 - C-535/13

    Honda Giken Kogyo

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2014 - 20 W 89/12

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren wegen Verletzung einer Marke

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2a O 212/19
  • LG Köln, 21.12.2007 - 81 O 191/07

    Einstweiliger Rechtschutz auf Verbot der Behauptung einer Verletzung von

  • LG Düsseldorf, 31.08.2011 - 2a O 401/10
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Rechtsprechung
   EuGH, 10.04.2003 - C-305/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1750
EuGH, 10.04.2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
EuGH, Entscheidung vom 10. April 2003 - C-305/00 (https://dejure.org/2003,1750)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1750) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskünfte zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schulin

  • EU-Kommission PDF

    Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH.

    Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14 Absätze 2 und 3; Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 8
    Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Sortenschutz - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und 8 der Verordnung Nr. 1768/95 - Unmöglichkeit für den Inhaber, die in den erwähnten Bestimmungen vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, ...

  • EU-Kommission

    Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH

    Landwirtschaft , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Art. 14 Abs. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 1768/95 Art. 8

  • rechtsportal.de

    Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 - Nutzung des Ernteerzeugnisses durch die Landwirte - Verpflichtung, dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Auskünfte zu ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER INHABER EINES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES KANN VON EINEM LANDWIRT AUSKÜNFTE VERLANGEN, WENN ANHALTSPUNKTE DAFÜR VORLIEGEN, DASS DIESER VOM "LANDWIRTEPRIVILEG" GEBRAUCH GEMACHT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Schulin

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Landwirte müssen Auskunft über verwendetes Saatgut geben // Bauernverband sieht nur geringe Kosten

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Auslegung von Artikel 14 Absatz 3 6. Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1234
  • GRUR 2003, 868
  • GRUR Int. 2003, 475
  • GRUR Int. 2003, 736
  • EuZW 2003, 404
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • EuGH, 14.10.2004 - C-336/02

    Brangewitz - Pflanzensorten - Schutzregelung - Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung

    23 Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache C-305/00 (Schulin, Urteil vom 10. April 2003, Slg. 2003, I-3525) zum einen, ob nicht der Aufbereiter nur dann als auskunftspflichtig anzusehen sei, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er die in Rede stehenden Sorten aufbereitet habe.

    37 Artikel 14 dieser Verordnung, der, wie aus deren siebzehnter und achtzehnter Begründungserwägung hervorgeht, im öffentlichen Interesse der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung erlassen wurde, stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar (Urteil Schulin, Randnr. 47).

    41 Denn Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94, der im Übrigen ausdrücklich regelt, dass die Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Absatzes 1 dieses Artikels in einer Durchführungsverordnung festgelegt werden, ist im Licht dieses Absatzes 1 auszulegen und kann sich daher nicht auf Fälle beziehen, in denen eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht einmal in Betracht kommt (Urteil Schulin, Randnr. 52).

    48 Zur Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ist lediglich festzustellen, dass diese Verordnung eine Durchführungsverordnung ist, die die Bedingungen für die Wirksamkeit der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2100/94 vorgesehenen Ausnahmeregelung festlegt, und dass daher ihre Bestimmungen den Aufbereitern jedenfalls keine weiter gehenden Verpflichtungen auferlegen können, als sie sich aus der Verordnung Nr. 2100/94 ergeben (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 60).

    Daher ist Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, wonach der "Aufbereiter" für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde oder nicht anwendbar ist, auf Verlangen des "Sortenschutzinhabers" eine Aufstellung relevanter Informationen zu übermitteln hat, so zu verstehen, dass er nur, wie Absatz 1, auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und den betreffenden Aufbereiter abstellt (vgl. zu den Landwirten Urteil Schulin, Randnr. 61).

    53 Da es aber zum einen für den Sortenschutzinhaber schwierig ist, seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, weil die Untersuchung einer Pflanze nicht die Feststellung ermöglicht, ob sie durch Verwendung des Ernteerzeugnisses oder durch den Erwerb von Saatgut gewonnen wurde, und da zum anderen, wie sich aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 ergibt, die jeweiligen legitimen Interessen des Pflanzenzüchters und des Landwirts geschützt werden müssen (Urteil Schulin, Randnr. 63), muss der Sortenschutzinhaber berechtigt sein, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner vom Privileg erfassten Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.

    Denn diese Angaben sind nötig, wenn der Sortenschutzinhaber nur über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass der Aufbereiter das Ernteerzeugnis, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. in diesem Sinne zur Auskunftspflicht der Landwirte Urteil Schulin, Randnr. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pflanzensorten -

    2 Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218).

    9 Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218), vom 11. März 2004, Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135), vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622), und vom 15. November 2012, Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main (C-56/11, EU:C:2012:713).

    15 Urteile vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218), und vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622).

    16 Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

    22 Diese Feststellung findet sich in Bezug auf Landwirte im Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 60), und in Bezug auf Aufbereiter im Urteil vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 48).

    Urteil vom 10. April 2003 (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

    25 Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG)

    Vgl. hierzu Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, insbesondere Rn. 59 bis 72) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 59 bis 62).

    10 - Vgl. u. a. Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 7 und 47).

    19 - Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71).

    23 - Vgl. Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71) sowie Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 25), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Aussaat von nicht gemeldetem Saatgut eine "Verletzung" im Sinne von Art. 94 der Grundverordnung darstellt.

    34 - Vgl. u. a. Urteil Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47).

    Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maß, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen Vgl. u. a. Urteile Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 58), "Goed Wonen" (C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 32) und Traum (C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27 bis 29).

    51 - In den Urteilen Schulin (C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 69 ff.), Brangewitz (C-336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 ff.) und Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft (C-182/01, EU:C:2004:135, Rn. 62) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass weder die Grundverordnung noch die Durchführungsverordnung die Möglichkeit für den Sortenschutzinhaber vorsehen, wenn er über keine Indizien über den eventuellen Gebrauch des Landwirteprivilegs durch eine Person verfügt, diese aufzufordern, ihn darüber zu informieren, ob sie davon Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch zu machen beabsichtigt.

  • EuGH, 05.07.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Gemeinschaftlicher Sortenschutz

    Gestützt auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass sich ein Landwirt, der seinen Auskunftspflichten gegenüber dem Sortenschutzinhaber nicht nachgekommen sei, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen könne und nach Art. 94 dieser Verordnung auf Unterlassung der Verletzung und auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in Anspruch genommen werden könne.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut einer geschützten Sorte u. a. die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), die Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen und die Aufbewahrung zu diesen Zwecken der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes bedürfen (vgl. Urteil Schulin, Randnr. 46).

    In diesem Zusammenhang stellt Art. 14 der Verordnung Nr. 2100/94 eine Abweichung vom Grundsatz der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Schulin, Randnr. 47), da die Verwendung des Ernteerzeugnisses der Landwirte in ihrem eigenen Betrieb zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf, wenn sie bestimmte, in Art. 14 Abs. 3 ausdrücklich genannte Bedingungen erfüllen.

    Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass sich ein Landwirt, der das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, nicht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 berufen kann und somit eine der in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlungen vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein (Urteil Schulin, Randnr. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht -

    Gleichwohl stellt das Vorliegen der angeführten Gesichtspunkte eine vom Gerichtshof in den Urteilen Schulin und Brangewitz entwickelte ungeschriebene Voraussetzung dar, die in jedem Fall erfüllt sein muss.

    Zunächst hat der Generalanwalt unter Bezugnahme auf das Urteil Schulin festgestellt, dass der Sortenschutzinhaber ein Auskunftsersuchen an einen Landwirt nicht allein wegen dessen Zugehörigkeit zu diesem Berufsstand richten kann.

    5- Vgl. Urteil vom 10. April 2003, Schulin (C-305/00, Slg. 2003, I-3525), Urteil Jäger sowie Urteile vom 14. Oktober 2004, Brangewitz (C-336/02, Slg. 2004, I-9801), und vom 8. Juni 2006, Deppe u. a. (C-7/05 bis C-9/05, Slg. 2006, I-5045) Vgl. auch meine Schlussanträge in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Geistbeck (C-509/10).

    Vgl. auch Urteil Schulin (Randnr. 63).

    14 - Vgl. Urteil Schulin (Randnr. 57).

    Vgl. auch, in Bezug auf die Auskunftspflicht des Landwirts, Urteil Schulin (Randnrn. 63 und 64).

    20 - Urteil Schulin (Randnr. 65).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2004 - 2 U 56/00
    Nach den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-305/00 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 sei der hier geltend gemachte umfassende Auskunftsanspruch, soweit Sortenschutzrechte nach dem Gemeinschaftsrecht betroffen sind, begründet, weil im Sinne dieser Urteile Anhaltspunkte dafür beständen, dass der beklagte Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet habe oder verwenden werde, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe.

    Auch den Urteilen des EuGH vom 10. April 2003 (Rechtssache C-305/00) und 11. März 2004 (C-182/01) sei nur zu entnehmen, dass es einen schutzrechtsbezogenen Auskunftsanspruch gebe, wenn bereits Anhaltspunkte für den Nachbau vorlägen.

    Nach den Entscheidungen des EuGH vom 10. April 2003 in der Rechtssache C -305/00 (GRUR 2003, 868 ff u. GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 setzt ein Auskunftsanspruch nach Artikel 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1768/95 voraus, dass der Sortenschutzinhaber bzw. der ausschließlich Nutzungsberechtigte über einen "Anhaltspunkt" dafür verfügt, dass der Landwirt von der Ausnahmeregelung des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/84 Gebrauch macht oder Gebrauch machen wird (vgl. Tz. 63 des Urteils vom10. April 2003).

    Mit der in den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des OLG München und des OLG Frankfurt vertretenen Rechtsauffassung ist auch der Senat der Rechtsauffassung, dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus den EuGH - Entscheidungen vom 10. April 2003 (C-305/00) und vom 11. März 2004 (C- 182/01) nur ergibt, dass dann, wenn ein "Anhaltspunkt" im Sinne dieser Entscheidungen für den Nachbau einer bestimmten EU-Sorte vorliegt, der sich dadurch begründete Auskunftsanspruch auf die Nachbauhandlungen beschränkt, die der Landwirt (möglicherweise) mit dieser Sorte vorgenommen hat.

    Ob nach den beiden EuGH -Entscheidungen vom 10. April 2003 (GRUR 2003, 868 ff = GRUR Int. 2003, 736 ff) und vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-182/01 die hier vertretene Auffassung, wonach ein "Anhaltspunkt" für einen Nachbau im Sinne dieser Entscheidungen sich in der Regel nur auf einen Nachbau mit der Sorte beziehen kann, auf die sich konkret der "Anhaltspunkt" bezieht, oder ob diesen Entscheidungen zu entnehmen ist, dass er sich grundsätzlich auf alle Sorten aller Sortenschutzinhaber erstreckt, ist angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Fälle, in denen sich diese Frage stellt, von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

    Er nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn. 23 - Geistbeck; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

    Wie bereits ausgeführt, nimmt ein Landwirt, der dem Sortenschutzinhaber keine angemessene Entschädigung zahlt, wenn er das durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte gewonnene Erntegut nutzt, eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vor, weshalb er nach Art. 94 GemSortV vom Sortenschutzinhaber auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder auch auf beides in Anspruch genommen werden kann und darüber hinaus, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, dem Sortenschutzinhaber zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet ist (EuGH, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Schulin; GRUR 2015, 878 Rn. 22 - STV/Gerhard und Jürgen Vogel u.a.).

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 149/03

    Auskunftsanspruch bei Nachbau III

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2003 (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht habe.

    Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - Rs. C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. 14.10.2004, Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. 13.9.2005 - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezogen.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 191/03

    Aufbereiter

    Da der Berechtige Auskunft nach dieser Vorschrift aber nur dann verlangen kann, wenn er über Anhaltspunkte für einen Nachbau bzw. eine Aufbereitung für den Nachbau verfügt (EuGH, Urt. v. 10.4.2003 - C-305/00, Slg. 2003, I 3525 = GRUR Int. 2003, 736 Rdn. 72 - Schulin/Saatgut-Treuhand; Urt. v. 14.10.2004 - C-336/02, GRUR 2005, 236 Rdn. 54 - Saatgut-Treuhand/Brangewitz), ist ein erstes Auskunftsverlangen nur dann beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht.
  • EuGH, 25.06.2015 - C-242/14

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher

    Handelt der Landwirt vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er darüber hinaus zum Ersatz des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens verpflichtet (Urteil Schulin, C-305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71).
  • BGH, 25.10.2016 - X ZR 27/15

    Auslegung eines Schiedsvereinbarung über Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ZR 123/09

    Solara

  • BGH, 13.09.2005 - X ZR 170/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau II

  • EuGH, 17.10.2019 - C-239/18

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sortenschutz -

  • EuG, 21.03.2012 - T-50/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der die

  • OLG Naumburg, 23.12.2003 - 7 U 86/03

    Geltendmachung von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen im Sortenschutzrecht

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 70/04

    Auskunftsanspruch bei Nachbau

  • OLG München, 25.09.2003 - 6 U 3623/02

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 185/03

    Aufbereiter II

  • EuGH, 11.03.2004 - C-182/01

    INHABER DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENSCHUTZES SIND FREI IN DER WAHL IHRER

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 15.11.2012 - C-56/11

    Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main - Gemeinschaftlicher Sortenschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-7/05

    Saatgut-Treuhandverwaltung - Sortenschutz - Höhe der angemessenen Entschädigung

  • OLG Zweibrücken, 04.12.2003 - 4 U 35/03

    Sortenschutzrecht: Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Aufbereiter

  • OLG Naumburg, 11.11.2004 - 4 U 150/04

    Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen den Landwirt

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG -

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2005 - 1 U 920/00

    Sortenschutz: Inhaltliche Reichweite des Auskunftsanspruchs beim Nachbau national

  • OLG München, 22.05.2003 - 6 U 1574/03

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • LG Düsseldorf, 19.12.2013 - 4b O 48/12

    Entschädigungsverpflichtung eines Kleinlandwirts (Sortenschutz)

  • LG Mannheim, 09.05.2014 - 7 O 168/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Sortenschutz- und der

  • OLG Saarbrücken, 20.04.2005 - 1 U 144/04

    Inhaltliche Reichweite eines Auskunftsanspruchs nach § 10a Abs. 6 SortenG

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber -

  • EuG, 04.05.2016 - T-129/14

    Andres u.a. / EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2012 - C-509/10

    Geistbeck - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 -

  • LG Düsseldorf, 10.05.2013 - 4b O 159/12

    Winterweizen (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 184/12

    Auskunftsverpflichtung bei Nachbau (Sortenschutz)

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4b O 127/18

    Kostenentscheidung

  • LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4b O 149/11

    Winterweizen (Sortenschutz)

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3052
BVerfG, 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 2 BvR 530/03 (https://dejure.org/2003,3052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei unvorhergesehener Überlastung des Gerichts; Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer; Voraussetzung für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2895
  • NStZ 2004, 49
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2009 - 11-IV-09
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Eine unter Umständen bereits eingetretene Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht ohne Weiteres, etwa durch die Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen - hier beginnend ab Ende Februar 2009 -, geheilt werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]; BVerfG NJW 2006, 672 [675]).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 134-IV-09
    Beruht die erhebliche Hinauszögerung des Beginns der Hauptverhandlung darauf, dass bestehende gerichtsorganisatorische Möglichkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft wurden, ist die weitere Haftfortdauer schon aus diesem Grund verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 36, 264 [273]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Die nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts stellt aber auch dann keinen wichtigen Grund dar, der die Haftfortdauer rechtfertigen könnte, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Frist bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]; BVerfG StV 1997, 535 [536]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

    Denn der inhaftierte Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären; die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 36, 264 [274 f.]; BVerfG NJW 2003, 2895 [2896]).

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