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   EuGH, 09.09.2003 - C-151/02   

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https://dejure.org/2003,14
EuGH, 09.09.2003 - C-151/02 (https://dejure.org/2003,14)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2003 - C-151/02 (https://dejure.org/2003,14)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2003 - C-151/02 (https://dejure.org/2003,14)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriffe 'Arbeitszeit und 'Ruhezeit - Bereitschaftsdienst eines Arztes in einem Krankenhaus

  • Europäischer Gerichtshof

    Jaeger

  • EU-Kommission PDF

    Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger.

    Richtlinie 93/104 des Rates Artikel 2 Nummern 1 und 2
    1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - Begriffe Arbeitszeit" und Ruhezeit"

  • EU-Kommission

    Landeshauptstadt Kiel gegen Norbert Jaeger

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Sozialvorschriften

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Definition der Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit im Sinne der Richtlinie 93/104 im Rahmen des von einem Arzt geleisteten Bereitschaftsdienstes in einem Krankenhaus; Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit"; Schutz der Sicherheit ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereitschaftsdienst von Krankenhausärzten als Arbeitszeit

  • hensche.de

    Bereitschaftsdienst, Arbeitszeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 2; ; ArbzG vom 6. Juni 1994 § 3; ; ArbzG vom 6. Juni 1994 § 5; ; BAG-TV § 15

  • ra-felsmann.de

    Bereitschaftszeit von Ärzten ist Arbeitszeit

  • anwalt-kiel.com

    Bereitschaftszeit von Ärzten ist Arbeitszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit - Bereitschaftsdienst eines Arztes in einem Krankenhaus

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereitschaftsdienst eines Arztes im Krankenhaus in vollem Umfang Arbeitszeit i. S. der Richtlinie 93/104/EG ? Möglichkeit des Ausruhens an der Arbeitsstelle nicht relevant

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT GELEISTET WIRD, HANDELT ES SICH IN VOLLEM UMFANG UM ARBEITSZEIT, AUCH WENN DER ARZT SICH IN DER ZEIT, IN DER ER NICHT IN ANSPRUCH GENOMMEN WIRD, AN DER ARBEITSSTELLE AUSRUHEN ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit?

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Jaeger

  • 123recht.net (Pressebericht, 9.9.2003)

    Ärztlicher Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit

  • aerzteblatt.de (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Arbeitszeiten im Krankenhaus: Gipfel der Unverbindlichkeit

  • aerzteblatt.de (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bereitschaftsdienste: Für die Ärzte ändert sich zunächst wenig

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wie kann sich der Chefarzt gegen die Folgen des Bereitschaftsdienst-Urteils absichern?

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein - Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) - Nationale Regelung der Arbeitsbereitschaft des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2971
  • MDR 2003, 1236
  • NVwZ 2004, 79 (Ls.)
  • EuZW 2003, 655
  • NZA 2003, 1019
  • DVBl 2003, 1379
  • BB 2003, 2063
  • BB 2003, 873
  • DB 2003, 2066
 
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Wird zitiert von ... (324)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Die Auslegung des Arbeitszeitbegriffs im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98 (Simap, Slg. 2000, I-7963) sei auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, da die Ausgangssituation im Wesentlichen vergleichbar sei.

    Zudem gelte das Urteil Simap nicht für den vorliegenden Fall; die spanischen Ärzte hätten nämlich im Rahmen der Dienste zur medizinischen Grundversorgung in vollem Umfang ihre Tätigkeiten ausgeübt, wogegen die deutschen Ärzte durchschnittlich während maximal 49 % des Bereitschaftsdienstes zur Wahrnehmung beruflicher Aufgaben herangezogen würden.

    Andererseits weisen weder der Rahmen noch die Natur der Tätigkeiten eines solchen Arztes relevante Unterschiede gegenüber denen in der Rechtssache, die zum Urteil Simap geführt hat, auf, die die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Auslegung der Richtlinie 93/104 in Frage stellen könnten.

    Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Tätigkeiten kann nicht unter Hinweis darauf vorgenommen werden, dass die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in der Rechtssache, die zum Urteil Simap geführt habe, eine ununterbrochene Arbeitszeit von bis zu 31 Stunden ohne Nachtruhe gehabt hätten, während bei einem Bereitschaftsdienst wie demjenigen des Ausgangsverfahrens die maßgebliche nationale Regelung gewährleiste, dass die Zeiten, während deren der Betroffene zur Wahrnehmung einer beruflichen Aufgabe herangezogen werde, nicht mehr als 49 % der Bereitschaftsdienstzeit insgesamt betrügen, so dass er während mehr als der Hälfte dieser Zeit nicht tätig zu werden brauche.

    Wie nämlich der Generalanwalt in Fußnote 3 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus der spanischen Regelung, die zum Urteil Simap geführt hat, nicht, dass die Ärzte, die im Krankenhaus Bereitschaftsdienst leisten, während des gesamten Dienstes präsent und aktiv sein müssen.

    Der Umstand, dass der Gerichtshof sich im Urteil Simap nicht ausdrücklich zu der den Ärzten, die einen Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leisten, gegebenen Möglichkeit geäußert hat, sich während der Zeiten, in denen sie nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, auszuruhen oder zu schlafen, ist insoweit ohne Bedeutung.

    Die von den fünf Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben haben, erhobenen Einwände betreffend die wirtschaftlichen und organisatorischen Auswirkungen, die sich aus einer Erstreckung der im Urteil Simap getroffenen Entscheidung auf einen Fall wie denjenigen des Ausgangsverfahrens ergeben würden, können diese Auslegung nicht in Frage stellen.

    Aus alledem folgt, dass das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Simap gelangt ist, nämlich dass der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit im Sinne Richtlinie 93/104 anzusehen ist, unabhängig von den tatsächlich von den Betroffenen erbrachten Arbeitsleistungen, auch für Bereitschaftsdienste gelten muss, die in derselben Form von einem Arzt wie dem Kläger in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem er beschäftigt ist.

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Jede andere Auslegung würde dem Ziel der Richtlinie 93/104 zuwiderlaufen, den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu harmonisieren (vgl. Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnrn.
  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, dass er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-28/99, Verdonck u. a., Slg. 2001, I-3399, Randnr. 28, und vom 27. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 27).
  • EuGH, 03.07.2001 - C-241/99

    CIG

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Nachdem der Gerichtshof in Randnummer 51 des Urteils Simap festgestellt hat, dass Überstunden unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 93/104 fallen, ist er in Randnummer 52 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, während beim Bereitschaftsdienst in Form von Rufbereitschaft nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C-241/99, CIG, Slg. 2001, I-5139, Randnummern 33 f.).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Zur Beantwortung der so umformulierten Fragen ist zunächst festzustellen, dass sich sowohl aus Artikel 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 93/104 darstellt, als auch aus deren erster, vierter, siebter und achter Begründungserwägung sowie aus dem Wortlaut ihres Artikels 1 Absatz 1 ergibt, dass durch diese Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitsvorschriften zu verbessern (vgl. Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-173/99, BECTU, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 37).
  • EuGH, 03.05.2001 - C-28/99

    Verdonck u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, dass er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-28/99, Verdonck u. a., Slg. 2001, I-3399, Randnr. 28, und vom 27. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 09.09.2003 - C-151/02
    Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, dass er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über eine solche Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-28/99, Verdonck u. a., Slg. 2001, I-3399, Randnr. 28, und vom 27. November 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 27).
  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Was im Übrigen die von der spanischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs angesprochenen Kosten betrifft, die mit einem solchen System für die Arbeitgeber verbunden sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88 ergibt, der wirksame Schutz der Sicherheit und der Arbeitnehmergesundheit nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 59, sowie vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 66 und 67).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Diese Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung auf der Ebene der Europäischen Union soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gewährung von - u. a. täglichen und wöchentlichen - Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen sowie die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt, gewährleisten (vgl. Urteile BECTU, C-173/99, EU:C:2001:356, Rn. 37 und 38, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 46, sowie Beschluss Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 40).

    Sodann hat der Gerichtshof zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 wiederholt entschieden, dass die Richtlinie diesen Begriff als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen (Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 48, Dellas u. a., C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 42, sowie Beschlüsse Vorel, C-437/05, EU:C:2007:23, Rn. 24, und Grigore, C-258/10, EU:C:2011:122, Rn. 42).

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Diese Verpflichtungen, aufgrund deren der betroffene Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, sind als Bestandteil der Wahrnehmung seiner Aufgaben anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 63, sowie Beschluss vom 4. März 2011, Grigore, C-258/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:122, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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